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Alt 14.10.2009, 17:57   #8
TomS
Hoher Priester
 
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Da ich ein ähnliches problem auch schonmal hatte, hier was ich dazu gefunden habe:



Die Frage ist demnach folgende:

Beginnt die Gewährleistung mit der eingeforderten Nacherfüllung erneut, oder nicht?

Ferner die damit in Zusammenhang stehende Frage:

Sollte die Gewährleistung erneut beginnen, würde dies nur bei Reparatur oder auch bei Neulieferung der Fall sein?

Die Frage ist nach meiner Kenntnis heftig umstritten und (ich glaube) noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Vor zwei Jahren hatte ich behauptet, es würde der gesetzlichen Wertung widersprechen, wenn man ein kaputtes Gerät umtauschen würde und danach nicht (bei Neulieferung!) erneut 2 Jahre Gewährleistung bekäme. Eine Kollegin, mit der ich mich über diese Frage unterhielt, sah das genau so. Soweit wohl unstreitig (also zwischen mir und der Kollegin). Daraufhin behauptete ich, es wäre ja total unbillig, wenn man bei der Neulieferung erneut 2 Jahre bekäme, aber bei der Reparatur nicht. Erst recht, wenn man berücksichtigen würde, dass der Verkäufer nach dem AGB-Recht die Nacherfüllung auf Neulieferung oder Reparatur beschränken könne. So denn stellte sich im Rahmen der Reparatur die Frage, ob man nun nur 2 Jahre auf das ausgetauschte Teil geben könne. Also bei nem Fernseher beispielsweise auf die Bildröhre, wenn diese kauptt gehen würde. Dem aber hielt ich entgegen, dass man damit die wirtschaftliche Einheit der Kaufsache quasi zerstören würde. Denn wer weiß (und kann beweisen), was noch 23 Jahre Gewährleistung hat (weil es schon mal ausgetauscht worden ist) ... und was nicht, weil es erst nach 2 Jahren kauptt gegangen ist. Also so geht das nicht. Soweit auch Einigkeit. Wie gesagt, ich hielt (und halte) es für unbillig, wenn man bei Neulieferung erneut 2 Jahre bekommt, aber bei Reparatur nicht. So denn behauptete ich, man müsse auch auf ein repariertes Teil erneut 2 Jahre Gewährleistung geben. Dem wurde entgegen gehalten, der Käufer könne dann ja immer und immer wieder antraben und das kaputte Teil über die Gewährleistung austauschen. Quasi alle 1,5 Jahre ... im Extremfall ein Leben lang. Dem hab ich dann wieder entgegengehalten, das dies eine Frage nach der Auslegung der Gewährleistung als solcher sei. Denn nach meiner Ansicht ist die Gewährleistung die gesetzliche, dem Verkäufer aufgegebene Pflicht, Gewähr dafür zu tragen, dass das verkaufte Produkt 2 Jahre lang am Stück funktioniert. Tut es das nämlich nicht, ist es irgendwie Müll ... finde ich jedenfalls.

Mit dieser Frage ging ich zu 2 ausserordentlich renomierten Schuldrechtsprofessorinnen hier in Köln. Eine schrieb am Alternativkommentar (ich glaube, so heißt er), die andere am Anwaltskommentar. Beide auch Richterinnen am OLG. Mithin sachkompetent. Die eine gab mir und meiner Ansicht recht (fand ich gut) ... die andere nicht (fand ich nicht so gut).

Das war im Sommer 2003. Weiß zufällig jemand, wie der BGH dies sieht (nun, 4 Jahre nach der Reform)?


und

Zitat von IHK Frankfurt a.M. aus dem Internet
Es stellt sich die Frage, ob mit der Neulieferung die Gewährleistungszeit von neuem beginnt.
In der Rechtsliteratur ist diese Frage umstritten.
Einige Stimmen sehen in dem Eingehen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers generell ein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB, wenn der Verkäufer in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Ein Anerkenntnis und ein damit verbundener Neubeginn der Gewährleistungsfrist liegen daher nicht vor, wenn der Verkäufer erkennbar nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits handelt.
Andere differenzieren danach, ob es sich bei der Nacherfüllung um eine Nachbesserung (z. B. Reparatur) oder um eine Nachlieferung (Neulieferung) handelt. Diese Differenzierung will auch grundsätzlich der BGH treffen, wobei es aber auf die Einzelfallbetrachtung ankomme, wie der 8. Senat zu diesem im Wege der Schuldrechtsreform entstandenen Problem in einer aktuell getroffenen Entscheidung ausführte (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05). Bei der Nachbesserung sei die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. Die Umstände des Einzelfalles können jedoch jeweils auch zu umgekehrten Ergebnissen führen. Die bisherige Entscheidung des BGH stellt eine Tendenz für die Rechtsfolge der Nacherfüllung für die Gewährleistungsfrist auf. Eine endgültige Klärung dieses Problemkreises für die Praxis und damit Rechtssicherheit ist wohl erst im Laufe der nächsten Jahre durch Folgeentscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, in denen die Kriterien für die Einzelfallbetrachtung schärfer herausgearbeitet werden.
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