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Alt 14.11.2018, 20:27   #26
RS744
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Zitat:
Zitat von fuzy Beitrag anzeigen
Dann hoffe ich sehr, das diese Übergangsfristen bald vergangen sind, weil ich persönlich 2 holzheizende Nachbarn habe und ich von Oktober bis Ostern nachts kein Fenster mehr aufmachen kann, weil sich mein Schlafzimmer Nachts sonst in kürzester Zeit in eine allerfeinste Feinstaubkammer verwandelt die auch die Grenzwerte eines Schweißer Arbeitsplatzes überschreiten würde.

Wenn ich könnte, ...
Dann befasse Dich doch mal näher mit der 1.BImSchV. Hier
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) https://www.schornsteinfegermeister....eloefen.html#3
recht anschaulich dargestellt.

Auszug:
16. Werden mit der Novelle auch bestehende Kaminöfen erfasst und welche Anforderungen sind einzuhalten?

Ja. Auch für bestehende Kaminöfen, also jene Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten der Novelle betrieben wurden, sind Regelungen vorgesehen. Denn es sind gerade diese Anlagen, die den höchsten Anteil an der gesamten Staubfracht aus häuslichen Feuerungsanlagen beitragen.

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen können dann zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Um dies nachzuweisen, haben die Eigentümer drei Möglichkeiten:

Die Bescheinigung des Herstellers, dass der Feuerungsanlagentyp die Grenzwerte der Stufe 1 auf dem Prüfstand einhält,
der Nachweis über eine Vor-Ort-Messung, dass diese Grenzwerte (Tabelle 1), die für den Prüfstand gelten, eingehalten werden,
der nachträgliche Einbau eines bauartzugelassenen Filters.

Der Betreiber kann die für ihn günstigste Variante wählen. Erst wenn die vorgenannten Alternativen nicht greifen, unterliegen Einzelraumfeuerungsanlagen einem langfristig angelegten Austauschprogramm zwischen dem Ende des Jahres 2014 und dem Ende des Jahres 2024. Den Betreibern wird also genügend Zeit für die individuelle Planung eingeräumt.

Im Einzelnen sind folgende Fristen vorgesehen:
Zeitpunkt der Typenprüfung (lt. Typenschild) :::: Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme
Vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar :::: 31.12.2014
01.01.1975 - 31.12.1984 :::: 31.12.2017
01.01.1985 – 31.12.1994 :::: 31.12.2020
01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung :::: 31.12.2024


Ein Gespräch mit dem zuständigen Schornsteinfeger über die unzumutbaren Emissionen könnte 'Bewegung' in Deinem Sinne bringen.
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