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Alt 03.08.2006, 09:59   #9
RS744
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Zitat:
Zitat von Schulle
besorg dir schnell ein anderes und nimm doch das mit zu der Polizei! Was kannst du denn dafür ....
Ja ja ich weiß das macht mann nicht, ... ich lach mich jetzt schon schlapp. Ich würd das Gerät net mehr zurückgeben ...

Dir ist aber schon klar, daß Du mit Deinem "Rat" zu einer Unterschlagung (§ 246 StGB) anstiftest, oder? Ggf. gefolgt von (un)eidlicher Falschaussage, §§ 153 ff. StGB.

Mag ja sein, daß Dein Rat von Deiner bisherigen (Neben-)Tätigkeit für eine Versicherung beeinflußt worden ist. Auf jeden Fall zeugt er nicht gerade von Fingerspitzengefühl oder Lebenserfahrung.

Was meinst Du blüht dem OP, wenn später festgestellt wird, daß er das gestohlene Gerät doch besitzt, z.B. anläßlich einer Reparatur des Geräts? Und das Risiko eingehen, wg. vll. 250 EUR Verlust??

Zitat:
Zitat von jom
§ 935 geht aber vor...
So isses. An gestohlenem Gut ist kein gutgläubiger Erwerb möglich.

Greets
RS744
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