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Alt 28.12.2006, 13:14   #10
The Rock
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mal nen ges. auszug.

(2) Die Landesflagge zeigt die Landesfarben von oben nach unten in drei gleichbreiten Querstreifen. Die Höhe der Landesflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5.
(3) Die Dienstflagge ist die Landesflagge; sie zeigt in der Mitte das Landeswappen.
§ 3
Für die Gestaltung des Wappens und der Flagge sowie der Dienstflagge sind die Muster 1, 2 und 3 (Anlagen) maßgebend. Die Urmuster werden in je einer Ausfertigung im Landesarchiv aufbewahrt.
§ 4
(...)
(2) Die Landesregierung erläßt ferner Vorschriften über die öffentliche Beflaggung und die Kennzeichnung von Dienstfahrzeugen.
§ 5
Das Innenministerium erläßt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, soweit sie nicht der Landesregierung vorbehalten sind.
Die bisher erlassenen Vorschriften über das Landeswappen, die Landessiegel und die Amtsschilder sowie über die Kennzeichnung von Dienstfahrzeugen gelten vorbehaltlich späterer änderungen als Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz weiter.
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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