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Alt 12.12.2007, 00:25   #7
knuffel
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Zitat:
Zitat von HighWheels Beitrag anzeigen
Lasst euch vom Knuffel bloss keinen Kopf an die Jacke... äääh...Knopf an die Backe nähen!
Jaja....

The Devil´s Advocate.....

Zitat :
Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche GEWÄHRLEISTUNG.
Für die gilt eine Verjährung von regelmäßig 2 Jahren.
Wenn das Ersatzteil von einer Werkstatt eingebaut wurde gilt eine Verjährung nach § 634a I Nr.1, weil es sich hier um einen Werkvertrag handelt. Der Anspruchsgegner wäre also die Werkstatt.
Wurde das Teil selber eingebaut, gilt eine Verjährung nach § 438 I Nr.3, weil es dann ein Kaufvertrag mit dem Autofachhändler gewesen wäre.



Also : Anwälte hier, ran an den Speck...
Wäre schön, wenn mir hier einer davon -fundiert- einen Paragraphen
nennen könnte, der auch mich bei meinen Kunden beim Ersatzteilverkauf
aus der Gewährleistung nimmt..

Doch Jim Knopf ?

Gruß
Knuffel
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