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 Hmm ...Bin da mal schlaumeierlich ...
 
 Da es sich wohl um eine Anlage mit Eigentumswohnungen handelt, brauchst Du auf jeden Fall die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, wenn DU bauliche Änderungen an der Gemeinschaftsanlage durchführen möchtest. Einfach so Bretter etc. hinzulegen könnte Ärger bedeuten ... Was sagt Dein WEG-Vertrag ?
 
 Bauordnungsrechtlich wird Deine Tiefgarage sicherlich eine TG in Form einer "Mittelgarage" (100 bis 1.000 qm) oder gar "Großgarage" (über 1.000 qm) sein. Hier gilt bundesweit die Garagen- und Stellplatzverordnung (§ 1 Abs. 7 GaStellV). Unter § 3 ist genau geregelt, wie eine Rampe GENEIGT (nicht meht als 15 v.H. bzw. 5 v.H. auf einer Länge von 3 m zwischen öffentlicher Straße und TG-Rampe) und BREIT (2,75 m bzw. in gewendelten Rampenbereichen min. 3,50 m) sein muss. Die Länge und Breite der Stellplätze regelt dann § 4 GaStellV.
 
 Warum das Ganze ...
 
 Normalerweise sollte ein E38 problemlos in eine TG einfahren können ! Stimmt aber die Ausführung der baulichen Anlage nicht, dann hat entweder die Eigentümergemeinschaft die Kosten zu tragen (!) oder ggf. (?) kannst Du vom Verkäufer einen Teil des Kaufpreises zurückfordern.
 
 Es ist aber auch Fakt, dass die Verordnung seit etlichen Jahren nicht angepasst wurde (hier schläft der Gesetzgeber) und die Fahrzeuge immer größer werden. Manchen SUV bekommst Du nicht mehr in eine Duplex hinein ... oder bei 2,30 m Breite des Stellplatzes geht die Tür nicht mehr gescheit auf ... Ausserdem beträgt die Länge eines Stellplatze nur "min. 5 m" ...
 
 Grüsse
 Jürgen
 
				 Geändert von Jue (25.09.2008 um 17:27 Uhr).
					
					
						Grund: Ergänzung
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