Thema: Tagfahrlicht
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Alt 04.04.2006, 21:04   #32
John McClane
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Zitat von nicsolo
Tod ist Tod. Mit über 250 auf der Autobahn rum zu eiern und dann einfach die abschießen die langsamer sind..? 130 ist Richtgeschwindigkeit. Alles was drüber ist, ist nur geduldet(!). Es gibt gute und schlechte Fahrer, aber das sollte seit der "Aufklärung" kein Problem mehr sein.
Mittelspurfahrer gehen mir auch böse auf die Nerven, aber Drängler auch. Das ich ein guter Autofahrer bin, will ich gerne bezweifeln. Aber wer von sich behauptet immer alles im Griff zu haben, lügt sich in die eigene Tasche. Der Verkehr nimmt zu und das manche Fahrer/innen manchmal ein Problem mit der Risikobereitschaft im Straßenverkehr haben, ist eine Tatsache. Freie Fahrt für freie Bürger und wer nicht so fährt wie man es sich vorstellt, hat Pech gehabt? Ob mit 110 Km/h auf der 3. Spur verbotswidrig ist, will ich an dieser Stelle bezweifeln, lasse mich aber gerne korrigieren.

Gruß
Nic
Kleine Korrektur:
Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts (§ 42 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe d Satz 1 und 2 StVO).



Fährt oder hält auf dem rechten Fahrstreifen über eine längere Strecke niemand, so gilt das Rechtsfahrgebot (§ 2 StVO), weil der rechte Fahrstreifen keine ungenutzte Kriechspur ist.

Die Länge der Strecke, auf der kein Fahrzeug den rechten Fahrstreifen befährt, ist dabei allein nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf die Dauer des möglichen Fahrens auf dem rechten Fahrstreifen an, die von den gefahrenen Geschwindigkeiten abhängt, OLG Celle VRS 64 382 = StVE § 2 StVO Nr. 21.

Erlaubt die Benutzung des rechten Fahrstreifens trotz vorausfahrender Fahrzeuge die Beibehaltung der Geschwindigkeit auf längere Zeit (deutlich mehr als 20 Sek.), so gilt das Rechtsfahrgebot, OLG Düsseldorf NZV 90 39.

Quelle: Kommentar StVR Hentschel, 36. Auflage, Beck-Verlag.
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