Zitat:
Zitat von John McClane
Da der Herr die Leuchten gewerblich vertreibt, MÜSSEN sie zulässig sein .
Vgl. 23 StVG
"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind."
|
Ausnahme natürlich, er hebt es hervor, dass die Leuchten ohne Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr sind und somit nur für z.B. Showzwecke geeignet.