Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 14.12.2003, 15:59   #2
Klaus H.
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 15.04.2002
Ort: NRW
Fahrzeug: M8 GC, ex750Li/F02, Porsche 992-Carrera S Cabrio, VW T-Roc Sport, M 135i LCI F20
Standard

Hallo,

den Begriff Wandelung gibt es nach der Schuldrechtsreform im BGB nicht mehr. Heute läuft die Geschichte unter Rücktritt. Im Prinzip hat sich aber nichts geändert.

Der Wagen muss mindestens zweimal eine (erhebliche) Fehlfunktion gehabt haben, die die Werksstatt nicht beheben konnte. Da ja bei Euch ein Diebstahlschaden vorliegt, muss BMW auch keinen Rücktritt vom Kaufvertrag gestatten. Es bleibt nur ein normales Inzahlunggeben des Fahrzeuges.

Viele Grüße
Klaus
Klaus H. ist offline   Antwort Mit Zitat antworten