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Alt 11.02.2006, 12:51   #8
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Moin fish,
so ist es mir damals von der Zulassungstelle auf meine Fragen bezüglich Umbau gesagt worden.
Prinzipiell ist es auch so, dass die Stvzo für alle Fahrzeuge gilt, egal ob Du nun zum TüV mußt oder nicht.

Ansonsten wären 07er Kennzeichen ein Freibrief für sämtliche Umbauten.
Weiterhin hast Du Dich mit Übernahme der 07er Kennzeichen dazu verpflichtet das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

Grade durch Extremumbauten an alten Golf usw. kommen die Kennzeichen in Verruf, da diese Klientel ( zu der ich Dich nicht rechne ) meint nun einen Freibrief zu haben und sich um nichts mehr kümmern muß.

Habe viele Freunde bei der Trachtengruppe und auch öfters berufl. mit denen Ku tun, die ziehen extrem auffällige Autos mit 07er regelmäßig aus dem Verkehr. Dann kommt ein Sachverständiger ran, wenn der "Verkehrsunsicher" aufgrund der Umbauten/mangelnder Wartung sagt, sind die Nummern in der Regel weg.

Ich muß zugeben, ich habe einen entscheidenden Vorteil. Da ich einer der ersten (Anfang 95) war der diese Nr. beantragt hat und noch nicht alles in trockenen Tüchern war beginnt meine Nr. mit 06 = Händler, hihi.

Trotzdem lasse ich die Fahrzeuge original (Cabrio) oder nur mit den damals üblichen Umbauten (Pickup höher und dicke Reifen).

Dass die Fahrzeuge verkehrssicher sind ist für mich selbstverständlich, wäre ja auch zu schade drum.

P.S. Auch bei 06er gilt dass das Fahrzeug verkehrssicher sein muß. Was glaubst Du was Dir die Versicherung erzählt wenn Du mit einem Trümmer aufgrund irgendwelcher Umbauten einen baust?

Eine rote Nr. egal ob 06 oder 07 ist kein Freibrief.
Frag mal Deine Versicherung nach den Umbauten. Wenn man einfach bauen könnte wie man will, wäre eine Untersuchung auf Verkehrstüchtigkeit durch einen Sachverständigen (TÜV oder freier Sachverständiger) zur Erlangung der Kennzeichen ja ad absurdum geführt.

P.P.S.
Eben aus dem Link von Gandalf entnommen:
Zitat:
Mit rotem Kennzeichen gefahrene Oldies müssen nicht zum TÜV. Allerdings besteht laut Gesetzgeber nur dann Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug frei von groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln ist, die seine Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen. Außerdem ist der Inhaber des roten Kennzeichens für die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs gemäß den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verantwortlich.
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