Zitat:
Zitat von Ulrich51
Leute mit dieser Auffassung und bar jeglicher Kenntnis tun der Community einen Gefallen, wenn sie sich ganz schnell wieder aus dem Forum verabschieden.
Lt. StVO ist ein Autofahrer zur Hilfeleistung verpflichtet. Wer dies nicht rafft, sollte seinen Führerschein zurück geben.
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Hmm,
auch wenn Du das jetzt zum zweiten mal anbringst, wird es dadurch nicht richtiger.
§ 34 StVO legt nur Unfallbeteiligten besondere Pflichten auf.
Löschversuche gehören nicht dazu. Und der Verweis auf § 323c StGB in § 34 Abs. 1 Nr. 4 StVO ("hat Verletzten zu helfen") ist eher deklaratorisch zu sehen.
Du brauchst deshalb aber Deinen Führerschein nicht gleich zurückzugeben.
Eine Anmeldung zur Nachschulung sollte auch schon reichen. Vielleicht lernst Du dabei auch, daß die Hilfeleistung zumutbar sein muß, d.h. nicht zumutbar ist
* die Vernachlässigung eigener wichtiger Pflichten
* die Inkaufnahme einer erheblichen eigenen Gefahr.