Wegen der Gewährleistung würde ich mir keine grauen Haare wachsen lassen. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Die kann eine Händler nicht ausschließen. Obwohl es viele gerne probieren. Solche Passagen in den Verträgen sind nach gängiger Rechtsprechung nichtig. Wille heissen, der Häbdler kann die gewährleistung nicht ausschließen. Im Ersten halben Jahr ist sogar der Händler beweispflichtig. Das heißt, er muss nachweisen, dass der Fehler beim Verkauf noch nicht vorhanden war, was sehr schwierig ist.