Zitat:
Zitat von Joerg
@John
Bei Dir persönlich mag das so sein, aber wir wissen doch beide aus unserem Job, dass sowas nur mit unendlichem Papierkram verbunden ist und jede Staatsanwaltschaft das Ding so oder so einstellt, da sie keinen erfüllten Straftatsbestand erkennen können.
Am Schluss kommt dann noch vom Bund der Steuerzahler die große Abrechnung, weil mit sinnlosen Kleinigkeiten Unmengen von Steuergeldern verjuckt wurden und die Diensstellen können sich am Ende des Jahres nicht mal noch Bleistifte leisten, da der Etat aufgebraucht ist.
Grüße
Jörg
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In gewisser weise hast Du damit recht, allerdings bleibt der Beschuldigte in dem Fall auf den Kosten sitzen.
Ich habe es einfach satt mich für das, was ich tue, beleidigen lassen zu müssen. Das ist schon alles.
Zudem wird bei der Beleidigung von Polizeibeamten besonderes öffentliches Interesse bejaht. Mir ist kein Fall bekannt, in dem einer "Du komischer Vogel" gesagt hätte, aber es muß nicht für jeden Fall ein Urteil geben. Das duzen reicht hier schon aus.
Eine ehrverletzende Kundgabe der Mißachtung oder Nichtachtung liegt
dann vor, wenn nach dem objektiven Sinn der Äußerung dem
Betroffenen der ethische oder soziale Wert ganz oder zum Teil
abgesprochen und dadurch der Achtungsanspruch, die Ehre, verletzt
oder gefährdet wird. Ob eine Ehrverletzung vorliegt, muß ggf. durch
Auslegung und unter Berücksichtigung der Umstände ermittelt werden.
Und: Sagst Du in der Disco oder Kneipe so einen Spruch zum Falschen klatscht et direkt - und kein Beifall!