Der Kfz-Fahrer, der seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt (sog. Obliegenheiten), kann von seiner Haftpflichtversicherung in Regreß genommen werden. Dies bedeutet, daß die eigene Haftpflichtversicherung zwar Schadensersatz an den geschädigten Unfallgegner leistet, sich aber beim eigenen Versicherungsnehmer schadlos hält, d.h. den gezahlten Betrag wiederholt.
Typische Pflichtverletzungen bzw. Obliegenheitsverletzungen, die sehr häufig zu einem solchen Regreß führen, sind:
- alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und
- Fahrerflucht.
Der Regreß der Haftpflichtversicherung ist gesetzlich auf maximal EUR 5.112,92 (= DM 10.000,00) begrenzt. Allerdings soll es nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg zulässig sein, diesen Höchstbetrag zwei Mal zu fordern, wenn zwei Obliegenheiten gleichzeitig verletzt wurden, z.B. bei einem Verkehrsunfall auf Grund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit anschließendem Entfernen des Unfallverursachers vom Unfallort ("Fahrerflucht"). Voraussetzung für die Forderung des Regresses ist, daß die Haftpflichtversicherung den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme von der Pflichtverletzung schriftlich kündigt.
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