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Alt 16.05.2006, 14:13   #1
AM-CROW1
ehemals: PaSha-Linz
 
Benutzerbild von AM-CROW1
 
Registriert seit: 28.12.2004
Ort: Linz
Fahrzeug: 740i 4,4L V8 (E38)
Standard Radarwarner legal!?

Wenn das stimmt, wäre das ja der absolute Hammer!



Ein Bekannter (der mich darauf aufmerksam gemacht hat) hat eine Mail an den ÖAMTC und an die Redaktion von "alles auto" geschrieben, werde euch Bericht erstatten so bald wir eine Antwort erhalten.

Gruß
Jürgen
__________________


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AM-CROW1 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.05.2006, 15:02   #2
John McClane
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard

In D nicht.
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Alt 16.05.2006, 15:24   #3
chris100
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von chris100
 
Registriert seit: 25.11.2004
Ort: Schnelldorf
Fahrzeug: MINI PACEMAN COOPER S
Standard

Zitat:
Zitat von John McClane
In D nicht.

Stimmt, in Deutschland nicht
chris100 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.05.2006, 16:23   #4
AM-CROW1
ehemals: PaSha-Linz
 
Benutzerbild von AM-CROW1
 
Registriert seit: 28.12.2004
Ort: Linz
Fahrzeug: 740i 4,4L V8 (E38)
Standard

Bekam gerade folgenden Text von meinem Freund:

Zitat:
Zitat von N-DEE
In Österreich ist in der STVO nichts von Funkempfangsanlagen oder dergleichen zu lesen sprich meines Erachtens nach ist laut STVO nichts zu beanstanden.

Somit wird so vorgegangen:
Ein Polizist der ein Radarwarngerät entdeckt, meldet den Vorfall der Fernmeldebehörde - diese beschlagnahmt das Gerät und eine Geldstrafe wird verhängt.
Die Beamtshandlung wird also durch die Fernmeldebehörte durchgeführt und Grundlage dieser ist das Telekommunikationsgesetz (TKG).

Dort STAND bis 2003 unteranderem folgendes :
§ 68. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig
§ 70. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen ist nur mit einer Bewilligung zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Die Verwahrung gilt als Besitz. Als Endgeräte zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Funksendeanlagen bedürfen keiner derartigen Bewilligung.

Geändert hat sich ab 2003 nur die Besitzsache :
§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.
§ 75. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.

Das müsste die Frau Mag. Millwisch (vom Artikel) eigentlich wissen bzw. nach Recherche schnell herausgefunden haben.
Somit gilt (meiner Meinung nach!) in Österreich das selbe wie in Deutschland.
Wenns zu ner Anhaltung kommt, den RW unterm Sitz verschwinden lassen.
Denn ob Polizei oder Fernmeldebehörde (abgesehen davon das wir aufgrund des fehlenden Eintrags in der STVO keine Punkte zu befürchten haben) bleibt das Ergebnis gleich: Das Gerät is weg und weniger Geld im Börserl ;-)

Da ich jedoch nur Ottonormalverbraucher bin und kein Jurist bin ich trotzdem gespannt was bei den mails zurückkommt.

Zum nachlesen für interssierte :

TKG 1997:
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) TKG 97


TKG 2003:
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) TKG 2003

Amtshandlung Radarwarner:
Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) http://forum.hatzer.at/viewtopic.php...96ddca6c7a9cd6

Was ich jetzt noch vergessen habe :

Laut $74(3) gilt folgendes:
"Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung für generell bewilligt erklären."

Ich kann mir allerdings beim besten Willen nicht vorstellen daß das der Fall wäre :-)

Geändert von AM-CROW1 (16.05.2006 um 18:33 Uhr).
AM-CROW1 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.05.2006, 16:58   #5
ekki
...der mit dem Benz tanzt
 
Benutzerbild von ekki
 
Registriert seit: 31.03.2004
Ort: Hemer
Fahrzeug: E32-730iA-R6 M30B30 09/93-Zul. 27.09.1993, Klimaautomatik
Standard

Zitat:
Zitat von John McClane
In D nicht.
in D darf sich der Bürger sowieso nicht gegen Beamtenwillkür verteidigen.

Befürworte jede Kontrolle an Gefahrenpunkten, und wo es sonst noch notwendig ist. Aber nachts um 3 in ner 30er-Zone an nem am Ortseingang gelegenen Schulzentrum? (Aber da gibts ja reichlich Kohle, und die Polizei wird mal wieder zum Buhmann gemacht.)
Wohne selbst in ner Tempo-30-Zone, nur "Für Anlieger", da wird aber voll gebrettert, und als Einfalls- oder Ausfallsschleichweg zur Stadtmitte missbraucht.
Habe mal die hiesige Polizei darauf angesprochen, könnten sie 1. ein gutes Werk tun, und 2. reichlich ZU RECHT kassieren.
Haben sie einmal gemacht, Kommentar: reinste Goldgrube, und 3 Tage später: dürfen wir nicht mehr, Stadtverwaltung will das nicht, da so einige Kreuzungen stark entlastet werden.
Ergebnis: 3 bis 5 mal knallts pro Tag, aber bisjetzt noch lkein Kind mitgenommen.
Aber dafür müssen sie an ner gut ausgebauten Ausfallstrasse stehen, um die willkürlichen 70 dort zu überwachen. (Nach 2 Kilometer, zu ner anderen Stadt gehörend, ist dort nämlich 100 freigegeben.)
__________________
Grüsse an Alle.

Ekki, der aus Faulheit meist nur klein schreibt
--------------------------------------------
rollst Du noch, oder....
fährst du schon BMW ???
ekki ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.05.2006, 09:19   #6
uli_w
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von uli_w
 
Registriert seit: 30.06.2005
Ort: Neu-Isenburg
Fahrzeug: 750i (E32) 05.03.1990
Frage Schreib das an den ADAC!

Wie wär's mit einem Brief an den ADAC?

Gut, EIN Brief wird nicht viel bringen, aber wenn jeder von uns einen schreibt, dann nimmt sich der ADAC evtl. mal dieses Themas an.

Abzocke auf der einen Seite, Ignorieren von tatsächlich vorhandenen Gefahren andererseits. Das macht sich doch journalistisch gut, oder?

Mal eine Frage an McClane: In wie weit sind eigentlich Stadtverwaltungen der Polizei gegenüber weisungsberechtigt? Ich dachte immer, die Exekutive wäre in Deutschland einigermassen unabhängig???

uli_w
uli_w ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.05.2006, 15:43   #7
John McClane
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard

Zitat:
Zitat von uli_w

Mal eine Frage an McClane: In wie weit sind eigentlich Stadtverwaltungen der Polizei gegenüber weisungsberechtigt? Ich dachte immer, die Exekutive wäre in Deutschland einigermassen unabhängig???

uli_w
Gar nicht. Die dürfen Empfehlungen aussprechen.
Es gibt Vereinbarungen zwischen den Kommunen und den Behörden, wer an welchen Stellen Messungen durchführt.
Wir messen i.d.R. nur vor Schulen, Kindergärten, echten Raserstrecken. GILT NUR FÜR MEINE BEHÖRDE!! Was andere machen, weiß ich nicht.
  Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.05.2006, 15:55   #8
Rainer750i
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 25.05.2004
Ort: Mühlheim
Fahrzeug: z.Z. ohne 7er
Standard

Hallo Jürgen,

meines Wissens ist in D zwar der Besitz, aber nicht der Betrieb einer solchen Anlage erlaubt.

Gruss
Rainer
Rainer750i ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.05.2006, 16:02   #9
John McClane
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard

Nicht nur einzelne technische Geräte, wie z. B. Radarwarngeräte oder
Laserstörgeräte, werden von der Vorschrift erfasst, sondern auch
andere technische Lösungen, die einen ähnlichen Effekt erreichen.
§ 23 Abs. 1 b StVO greift, wenn das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Darauf, ob vor Kontrollen wirksam gewarnt oder ob Messungen gestört werden können, kommt es nicht an.

Nicht von der Vorschrift erfasst werden übliche Rundfunkgeräte. Sie
sind zwar technische Geräte, mit denen Informationen über Standorte
von Überwachungsanlagen entgegen genommen werden können. Sie
sind aber primär dazu nicht bestimmt.
Neben dem tatsächlichen Betreiben wird auch das betriebsbereite
Mitführen untersagt.
Das Mitführen eines betriebsbereiten Radarwarngerätes begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die eine polizeirechtliche Beschlagnahme sowie eine Einziehung und Vernichtung des Gerätes rechtfertigen kann (VGH Baden-Württemberg v. 29. 10. 2002 in VM 2003, Nr. 9).
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Alt 17.05.2006, 22:39   #10
Gieli
Mitglied
 
Benutzerbild von Gieli
 
Registriert seit: 24.06.2003
Ort: Büchenbach
Fahrzeug: E39
Standard

Hallo,

das heisst, es kann jeder MK4 Rechner beschlagnahmt werden, denn die POIs sind ja eigentlich auf der DVD drauf

Gruß Stefan
Gieli ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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