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Alt 22.01.2013, 13:30   #31
E66-Fan
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Zitat:
Zitat von Winni Beitrag anzeigen
Lesen Bub, bei und von wem denn??
Na beim Eigentümer. Und wenn auch der nicht auffindbar ist (weil der Besitzer, also der Gastarbeiter, gleichermaßen auch der Eigentümer ist), lautet die logische Konsequenz: § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - Vollstreckungstitel erwirken. Der ist für 30 Jahre gültig. Zinsen kannst du auch draufschlagen.

Achso, und wenn du Glück hast, kannst du die Forderung in 20 Jahren an ein Inkassounternehmen abtreten. Vielleicht zahlen die dir dafür zumindest einen Teil deiner Kosten.
__________________
Wenn du nichts Hilfreiches beitragen kannst: Störe!
Dabei sein ist alles!
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Alt 22.01.2013, 13:36   #32
Winni
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Zitat:
Zitat von E66-Fan Beitrag anzeigen
... lautet die logische Konsequenz: § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - Vollstreckungstitel erwirken. Der ist für 30 Jahre gültig. Zinsen kannst du auch draufschlagen...
Wird den anatolischen Heimkehrer richtig doll interessieren.
Winni ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 22.01.2013, 14:15   #33
Marks
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Zitat:
Zitat von Winni Beitrag anzeigen
Ein Gastarbeiter stellt sein Auto vor meine Garage, montiert die Nummernschilder ab, meldet das Fahrzeug ab und verschwindet unauffindbar zurück in seine Heimat.

Welche Möglichkeiten habe ich, Dr.jur@Marks??

Zitat:
Zitat von E66-Fan Beitrag anzeigen
§ 1004 BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

-> auf eigene Kosten Abschleppen lassen und die Kosten einklagen.
Arrrgh - falsche Anspruchsgrundlage

Auf eigene Kosten abschleppen: § 859 Abs. 3 BGB

Kosten zurückfordern: § 823 BGB

§ 1004 BGB hat damit nichts zu tun. Den braucht man, wenn man den parkenden Herrn auf Wegfahren des Pkw in Anspruch nehmen will. So viel Zeit will man nicht wirklich verschwenden.

Dass der Herr unauffindbar ist, ist kein Problem. Dafür gibt es eine öffentliche Zustellung.

Dass er unauffindbar ist, macht die Sache aber vertrackt. Denn ein Prozess mit öffentlicher Zustellung macht keinen Sinn, weil ich ja nichts bekomme. Lasse ich also abschleppen, wonach ich gem. § 859 Abs. 3 BGB berechtigt bin, bleibe ich auf den Kosten sitzen. Die steigen natürlich, je länger die Karre beim Abschleppunternehmer steht.

Wie es da weiter geht, muss ich mal nachsehen. Habe ich jetzt keine Zeit für. da gibt es aber eine Möglichkeit, die Karre los zu werden.

Ist der Wagen sicher nichts mehr oder sehr wenig wert, kann man ihn auch direkt zum Schrottplatz schleppen und verschrotten lassen. Das ist von der Schadenminderungspflicht gedeckt.

Geändert von Marks (22.01.2013 um 14:27 Uhr).
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Alt 22.01.2013, 14:47   #34
E66-Fan
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Zitat:
Zitat von Marks Beitrag anzeigen
Arrrgh - falsche Anspruchsgrundlage

Auf eigene Kosten abschleppen: § 859 Abs. 3 BGB

Kosten zurückfordern: § 823 BGB

§ 1004 BGB hat damit nichts zu tun. Den braucht man, wenn man den parkenden Herrn auf Wegfahren des Pkw in Anspruch nehmen will. So viel Zeit will man nicht wirklich verschwenden.
Nö, nicht zwangsläufig. Der Unterschied ist lediglich, wer den Anspruch stellt.
1004 ist der Eigentümer der Anspruchsteller wg. EIGENTUMsstörung
859 bezieht sich auf den Besitzer wegen BESITZstörung

Von daher kommt es immer drauf an, ob nun der Eigentümer oder der Besitzer abschleppen lassen will. In jedem Fall gibt es kein taugliches Mittel, bei dem kein Risiko besteht, entstehende Kosten zurückzubekommen.

Zitat:
Zitat von Marks Beitrag anzeigen
Die steigen natürlich, je länger die Karre beim Abschleppunternehmer steht.

Wie es da weiter geht, muss ich mal nachsehen. Habe ich jetzt keine Zeit für. da gibt es aber eine Möglichkeit, die Karre los zu werden.
Könnte die Schadenminderungspflicht nicht greifen, wenn die Kosten den Gegenwert des Fahrzeugs erreichen? Ist dann eine Eigentumsübertragung möglich?
Andererseits: Wer bestimmt den Wert des Fahrzeugs?
E66-Fan ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 22.01.2013, 14:53   #35
Winni
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Zitat:
Zitat von E66-Fan Beitrag anzeigen
Andererseits: Wer bestimmt den Wert des Fahrzeugs?
Gehen wir mal von einem typischen 1000€-e38 aus, von dem aber der Eigentümer (wie üblich) glaubt, er sei noch 10.000€ Wert.
Winni ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 22.01.2013, 15:04   #36
E66-Fan
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Zitat:
Zitat von Winni Beitrag anzeigen
Gehen wir mal von einem typischen 1000€-e38 aus, von dem aber der Eigentümer (wie üblich) glaubt, er sei noch 10.000€ Wert.
..dann müsste noch ein Gutachter beauftragt werden, der kostet auch wieder Geld. Und wenn dann der Wert auf 10.000€ festgesetzt würde, müsstest du das Kostenrisiko bis zu dem festgestellten Betrag tragen, damit du irgendwann in den Bereich Schadenminderungspflicht kommst.
Standgeld sind, sagen wir, 10€ pro Tag. Dann müsste die Kiste erstmal 3 Jahre beim Abschleppunternehmen stehen. Und wer zahlt die Zeche? Du!
Aber dafür bekommste ja einen 1000€-E38 mit Standschäden.

Habe ne bessere Idee. Hol dir 3 starke Männer und zwei Werkstattwagenheber, und zieh die Kiste die "Drei Meter Fuffzig" auf den öffentlichen Parkstreifen nebenan. Dann rufst du das Ordnungsamt an, und sagst da steht seit Tagen ein Auto.
E66-Fan ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 22.01.2013, 15:08   #37
knuffel
Moderater Moderator
 
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Zitat:
Zitat von Winni Beitrag anzeigen
wollte halt allgemeinverständlich bleiben und nicht Dipferlscheixxen.
Jau...so hätte ich mich jetzt auch herausgeredet....
__________________


Gruß
Knuffel
knuffel ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 22.01.2013, 15:11   #38
Marks
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Zitat:
Zitat von E66-Fan Beitrag anzeigen
Nö, nicht zwangsläufig. Der Unterschied ist lediglich, wer den Anspruch stellt.
1004 ist der Eigentümer der Anspruchsteller wg. EIGENTUMsstörung
859 bezieht sich auf den Besitzer wegen BESITZstörung

Das ist zwar auch ein Unterschied, aber nicht der, um den es geht und insbesondere nicht der, der richtig wichtig ist.

§ 1004 stellt auf einen Anspruch auf Beseitigung ab. Mit anderen Worten nimmst Du den Störer auf Verbringung des Wagens von Deinem Grundstück in Anspruch. das heißt, Du mußt den Anspruch einklagen und darfst ihn ohne Urteil nicht selbst durchsetzen.

§ 859 gibt Dir das Recht, im Wege der Selbsthilfe, den Wagen ohne Urteil von Deinem Grundstück zu entfernen.

Dazwischen liegen in den Augen des Juristen Welten
Marks ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 22.01.2013, 15:25   #39
E66-Fan
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Zitat:
Zitat von Marks Beitrag anzeigen
§ 859 gibt Dir das Recht, im Wege der Selbsthilfe, den Wagen ohne Urteil von Deinem Grundstück zu entfernen.
"Dir" ist aber DER BESITZER. Da allerdings der Eigentümer nicht zwangsläufig der Besitzer ist, kann der Eigentümer sich nicht auf §859 BGB berufen - oder verstehe ich den Wortlaut falsch? Kann man den analog anwenden, weil der Rechtsgedanke sowohl für Besitzer als auch für den Eigentümer gelten sollte?

Zitat:
§ 859
Selbsthilfe des Besitzers

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
E66-Fan ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 22.01.2013, 15:26   #40
chatfuchs
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Registriert seit: 25.04.2002
Ort: Moers
Fahrzeug: AMG SL55, BMW 740I (E38), F11, Straßen-Quad, 4 x MB S600
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Für was für ein Fahrzeug macht man sich hier so einen Kopf?

Gruß
Frank
chatfuchs ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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