VIN Decoder |
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03.03.2005, 22:02
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#21
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 27.04.2003
Ort: Mainz
Fahrzeug: E39 530i
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Zitat:
Zitat von John McClane
Ne, weiß er leider nicht .
Wie kommst Du darauf, dass die so'n Auto bekommen?
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Weil ich in dieses Modell eine Alarmanlage eingebaut habe und daraufhin ging der Reiskocher zu einer Spezial Firma und wird zerlegt und mit den üblichen Überwachungskrempel für Zivilfahrzeuge ausgestattet.
Der Händler der das Auto an die Polizei verkauft sollte mit Alarmanlage liefern und das Model kam ohne und so musste sie nachträglich eingebaut werden
Gruss
Thomy7er
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06.03.2005, 17:45
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#22
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Neues Mitglied
Registriert seit: 31.01.2005
Ort: Heilbronn
Fahrzeug:
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Zitat:
Zitat von virtual
Hammerhart..........ich will auch mal.............was hat der Bulle eigentlich über seine Verkehrsüberschreitung ohne Sondersignal gesagt ?
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Bist wohl ned richtig informiert... Polizeibeamte können bei der Verrichtung hoheitlicher Aufgaben (Streife, etc.) sich über die Vorschriften der StVO auch ohne Sonder.- u. Wegerechte (Blaulicht +Sirene) hinwegsetzen!!!
Es ist ein Trugschluss, dass dazu nur ne Blaulichtfahrt gehört!! also erst informierten,, DANN REDEN!!! lach
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06.03.2005, 17:53
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#23
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Gast
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Zitat:
Zitat von Zwölfender
Bist wohl ned richtig informiert... Polizeibeamte können bei der Verrichtung hoheitlicher Aufgaben (Streife, etc.) sich über die Vorschriften der StVO auch ohne Sonder.- u. Wegerechte (Blaulicht +Sirene) hinwegsetzen!!!
Es ist ein Trugschluss, dass dazu nur ne Blaulichtfahrt gehört!! also erst informierten,, DANN REDEN!!! lach
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Reines "Streife fahren" ist schlicht hoheitliches Handeln. Wenn, dann richtig .
Jeder Einsatz, bei dem es ERFORDERLICH ist, SONDERRECHTE in Anspruch zu nehmen (vgl. §35 StVO) rechtfertigt das Missachten der in der StVO geltenden Regeln. Ob mit einem Z-Wagen oder FuSTKW.
Bei JEDER Missachtung der Regeln der StVO werden Sonderrechte (personengebunden) und/oder Wegerechte (fahrzeuggebunden) in Anspruch genommen.
Was Du da schreibst, ist so, wie es da steht, Unsinn.
§ 35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr,
der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die
Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf
Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation
im Inland berechtigt sind.
[...]
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt
werden.
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