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Alt 06.09.2007, 10:53   #11
RS744
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Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von MrOsprey Beitrag anzeigen
Der Fahrzeugbrief wird zu Hause sicher verwahrt und belegt, daß man Eigentümer ist, der Fahrzeugschein ist im ... (s.o). Ich werde es korrigieren.
Jetzt muss ich doch mal Mötke rufen, auch wenn dadurch vielleicht neue Verwirrung entsteht.

Der Fahrzeugbrief (heißt übrigens jetzt Zulassungsbescheinigung Teil II) ist KEIN Eigentumsnachweis, sondern nur ein Indiz für das Eigentum! Die Nicht-Vorlage des Fahrzeugsbriefs verhindert nur regelmäßig den möglichen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 932 BGB.

Der BGH hat erneut bestätigt, dass der Eigentumserwerb eines Fahrzeuges regelmäßig nur mit Übergabe des Fahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung II) unzweifelhaft erfolgen kann. Zwar kann nach dem BGB ein Auto auch ohne Fahrzeugbrief übereignet werden, doch geht der BGH davon aus, dass ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes nicht ohne weiteres ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Regelmäßig soll nach dem BGH nämlich die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes dazu dienen, Ansprüche des Verkäufers zu sichern. Es kann also durchaus sein, dass der ehemalige Eigentümer Inhaber des Fahrzeugbriefes mit einer Klage auf Herausgabe des Fahrzeuges erfolgreich ist, auch wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich von einem anderen verkauft wurde.

In Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ist der Halter des Fahrzeugs eingetragen. Dieser ist zwar regelmäßig auch Eigentümer des Fahrzeugs, muss es aber nicht sein. Und dazu sagt der Fahrzeugbrief/-schein auch nichts aus. Wer's noch genauer nachlesen möchte -> Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) http://sfz-mainz.de/dateien/abhandlu...rzeugbrief.htm

Greets
RS744

Geändert von RS744 (06.09.2007 um 11:06 Uhr).
RS744 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 06.09.2007, 11:18   #12
RS744
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Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von E66-Fan Beitrag anzeigen
Genaugenommen ist der Eigentümer des Fahrzeugbriefes der Eigentümer des KFZ.
Nö.

Genaugenommen ist der Eigentümer des Kfz der Eigentümer des Briefs ODER hat einen Anspruch auf Übereignung und Herausgabe des Briefs gegen den Besitzer des Briefs. § 952 BGB wird entsprechend angewendet. Merke: das Recht am Legitimationspapier folgt dem Recht an der Sache, nicht umgekehrt.

Greets
RS744
RS744 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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