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21.06.2011, 13:18
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#1
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Some say...
Registriert seit: 23.05.2002
Ort: Südhessen...
Fahrzeug: 640i Cabrio F12, Cayenne 9PA Hybrid
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Garantieansprüche bzgl. Werksgarantie bei Wartung in freier Werkstattt
Hallo,
wer weiss was?
Wir haben nen Suzuki Swift, der noch etwa ein Jahr Garantie hat.
Nun fällt eine Inspektion an, also Ölwechsel, Luftfilter, Bremsflüssigkeit und so ein Kleinkram.
Suzuki behauptet, dass dann die Garantie erlischt, wenn die Werkstatt keine autorisierte Suzuki Werkstatt ist.
Ich meine, dass der BGH derartige Ausschlüsse für unwirksam erklärt hat, und ein Wagen auch in einer freien Werkstatt gewartet werden darf, ohne dass die Garantieansprüche erlöschen.
Klar ist, dass Defekte die sich auf die Wartung in einer freien Werkstatt zurückführen lassen von der Garantie ausgeschlossen sind.
Wie ist das?
Wir müssten den Wagen doch auch bei einer freien Werkstatt warten lassen können, ohne dass das Einfluss auf die Garantie hat, oder?
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21.06.2011, 13:26
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#2
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Inefficient Dynamics
Registriert seit: 17.06.2002
Ort: Bedburg
Fahrzeug: E32 Highline & 750iL, E38 750iL, 750iLS & 730d, E23 732i, E30 Cabrio, R129, W126 280SE, 2x E46 Cabrio LPG, Alfa 916, Fiat 500 Vintage, X5 4.6is, XK8
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Beweislast
Zitat:
Zitat von The Stig
Ich meine, dass der BGH derartige Ausschlüsse für unwirksam erklärt hat, und ein Wagen auch in einer freien Werkstatt gewartet werden darf, ohne dass die Garantieansprüche erlöschen.
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Das ist richtig. Aber: S.u.!
Zitat:
Zitat von The Stig
Klar ist, dass Defekte die sich auf die Wartung in einer freien Werkstatt zurückführen lassen von der Garantie ausgeschlossen sind.
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Genau das ist der Punkt. Wie will man das als Anspruchsteller gegenüber dem Hersteller im Garantiefall nachweisen bzw. ausschließen? Braucht ja nur ein Folgeschaden auf Grund eines Teils zu sein, welches in Vertragswerkstätten klammheimlilch im Rahmen der dortigen Inspektionen getauscht wird, von dem die Freie Werkstatt nix mitkriegt. Oder die von BMW so gerne verwendeten Software-Updates. Die wird man in der Freien Werkstatt vergeblich suchen.
Der Hersteller wird also (fast) immer den Garantieanspruch ablehnen wollen mit der Begründung "Wären Sie zu uns in die Vertragswerkstätten gefahren, hätten Sie dieses oder jenes Problem jetzt nicht usw...".
Cheers!
Alex
__________________
Als Gott den Menschen erschuf, da war er bereits müde. - Das erklärt einiges. (Marc Twain)
Und merke! Wenn die Vorderachse poltert, erstmal Reset machen! (Mick)
Luxus ist nicht Überfluss, sondern die Perfektion des Notwendigen! (Henry Royce)
Wir können nicht beweisen, dass ein Auto eine Seele hat, aber wir können so handeln. (Porsche Classic)
if (AHNUNG == 0) { read FAQ; use SEARCH; use GOOGLE; } else { use brain; make post; }
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21.06.2011, 14:49
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#3
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 11.01.2019
Ort: Hanau
Fahrzeug: E65 2002
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Der ewige Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.
Garantie = Freiwillig (kann der Händler klar die Bedingungen vorgeben)
Gewährleistung = Gesetzlich geregelt (Achtung auf Beweislastumkehr achten)
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21.06.2011, 15:27
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#4
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Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
Registriert seit: 12.10.2002
Ort: Hammersbach
Fahrzeug: Mercedes W211-420CDI
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Zitat:
Zitat von Wilfried
Garantie = Freiwillig (kann der Händler klar die Bedingungen vorgeben)
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Ganz so einfach isses nicht sagt der BGH.
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21.06.2011, 15:57
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#5
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 15.06.2010
Ort: Hildesheim/Giesen
Fahrzeug: Mini Cooper S F56
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Ob Suzuki das nun darf oder nicht, die Frage ist wieviel man am Ende wirklich gespart hat, wenn man es bei einer freien Werkstatt machen lässt und dann im Garantiefall Ärger mit Suzuki hat ![Blinzeln](images/smilies/wink.gif)
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21.06.2011, 17:05
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#6
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 11.01.2019
Ort: Hanau
Fahrzeug: E65 2002
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Zitat:
Zitat von Andimp3
Ganz so einfach isses nicht sagt der BGH.
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Nach meiner Rechtsauffassung ist dies eine Sache der Gewährleistung.
Die Gewährleistung einzuschränken, da bin ich voll bei Dir.
Auf einen 10 Jahre alten Benz eine Garantie zu geben, da gehört schon Mut zu.
Nachtrag. Es ging um 1000 euro Leistung (kaputter Motor??). Es handelt sich wahrscheinlich um eine Versicherungsleistung.
Geändert von Wilfried (21.06.2011 um 17:11 Uhr).
Grund: Habe erst mal etwas nachgelesen.
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21.06.2011, 17:13
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#7
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Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
Registriert seit: 12.10.2002
Ort: Hammersbach
Fahrzeug: Mercedes W211-420CDI
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Zitat:
Zitat von Wilfried
Nach meiner Rechtsauffassung ist dies eine Sache der Gewährleistung.
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Ich denke der BGH wird schon zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden (können)
Zitat:
Auf einen 10 Jahre alten Benz eine Garantie zu geben, da gehört schon Mut zu.
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Alternativ tuts auch eine passende Handelsspanne oder, wie im Falle des Urteils...
Zitat:
Nachtrag. Es ging um 1000 euro Leistung (kaputter Motor??). Es handelt sich wahrscheinlich um eine Versicherungsleistung.
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eine Versicherung welche die Kosten abdeckt.... lies mal den Text richtig. Da steht:
Zitat:
Der Kläger verlangte nunmehr von der Beklagten, die der Garantie beigetreten war, die Zahlung der Reparaturkosten nach Kostenvoranschlag.
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Das heisst Beklagte war nicht der eigentliche Garantiegeber sondern dessen Garatieversicherung ![Blinzeln](images/smilies/wink.gif)
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21.06.2011, 19:53
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#8
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Sledge Hammer
Registriert seit: 24.11.2010
Ort: lembeck
Fahrzeug: E38 750i Fliegender Teppich
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moin,
garantie und gewährleistung sind 2 paar verschiedene schuhe.
zur bespaßung könnte man zusätzlich noch kulanz und gebrauchtwagengarantie dazu nehmen.
am einfachsten ist die gesetzliche gewährleistung.
die ist gesetzlich vorgeschrieben und ist NICHT an bedingungen des herstellers gebunden.
im klartext : suzuki kann dir erzählen was sie wollen, die gewährleistung erlischt nicht.
ausnahme wie oben bereits erwähnt : der trollo bei der werkstatt läßt die ablaßschraube locker und du merkst die ölfahne am heck erst als auch die kolben und pleuel schon im spiegel winken.
oder der zubehör ölfilter zerfällt und blockiert die pumpe.
ob ich mir den schriftverkehr und die gutachter und rechtsanwalt termine antuen würde weiß ich jetzt nicht. wobei so ein suzuki kein bmw ist und daher die gewährleistung nicht unbedingt gebraucht wird.
das zweite ist die herstellergarantie. die ist per garantieheft (serviceheft) an gewisse bedingungen geknüpft.
wie z.b. das einhalten der wartungsintervalle und der umfang eben dieser.
in den heften steht zwar immer : in einer vom hersteller autorisierten werkstatt aber das ist per gerichtsbeschluß nicht haltbar.
JEDER kfz meisterbetrieb kann diese wartungen durchführen.
allerdings sollte dieser auch penibel aufführen WAS er im rahmen der inspektion erledigt hat.
dann wird es auch im streitfall vor gericht recht geben.
3. ist die kulanz.
das ist eine freiwillige leistung des herstellers oder händler/werkstatt.
die ist an bedingungen geknüpft und daher werden die im regelfall ablehnen sobald ein stempel im heft nicht oder von einer freien werkstatt
ist.
das gleiche gilt für die gebrauchtwagen garantie. allerdings steht da genau in den bedingungen wer wartungen durchführen darf. das KANN auch eine frei werkstatt sein, muß aber nicht.
im regelfall ist die gw garantie ein kundenbindungsinstrument der händler.
und jetzt mal ehrlich : was soll an so einem japaner kaputt gehen ?
guido
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22.06.2011, 20:58
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#9
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Some say...
Registriert seit: 23.05.2002
Ort: Südhessen...
Fahrzeug: 640i Cabrio F12, Cayenne 9PA Hybrid
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Zitat:
Zitat von guido s
und jetzt mal ehrlich : was soll an so einem japaner kaputt gehen ?
guido
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Danke Guido....das triffts wohl recht genau.
Die Inspektion wird nun in der Suzuki Vertragswerkstatt gemacht, denn der Teufel ist ein Eichhörnchen.
An der Karre wird sicher nie was kaputt gehen, aber genau dann, wenn man deswegen der Garantieversicherung Gelegenheit gibt, einem ans Bein zu pinkeln, dann wird doch was kaputt gehen.
Und dann bin ich froh, wenn ich den Klimakompressor, das Getriebe oder den Motor nicht selber zahlen muss.
Oder erst wochenlang zum Anwalt watscheln muss....
Nach Ablauf der Garantie wird der Wagen dafür dann keine Suzuki Werkstatt mehr von innen sehen. ![Augen-Rollen](images/smilies/rolleyes.gif)
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