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Alt 14.12.2012, 12:38   #1
E66-Fan
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Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
Idee Kaufberatung/Hilfestellung - Probleme beim Gebrauchtwagenkauf - Unterschied: Garantie/Gewährleistung

Herzlich Willkommen zur Kurzübersicht:

Probleme beim Gebrauchtwagenkauf - Unterschied: Garantie/Gewährleistung

Vorab einige einleitende Worte.
Häufig werden die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" gleichgesetzt. Im Folgenden möchte ich in möglichst einfachen Worten die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Begriffen darstellen und damit die Lücke/Unwissenheit schließen.
Dieser Text ersetzt KEINE ANWALTLICHE BERATUNG sondern soll lediglich dazu dienen, vorab über die Rechte beim sogenannten "Verbrauchsgüterkauf" (Definition: Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher = PRIVAT von einem Unternehmer = GEWERBLICH) aufzuklären.
Im Zweifelsfall wird man ohne anwaltlichen Beistand ohnehin nicht weit kommen, da die Kommunikation mit einem privaten Käufer in vielen Fällen vom Verkäufer nicht ernstgenommen wird.

Gerne setze ich Verbesserungsvorschläge, Korrekturen, etc. zum folgenden Text um. Dies ist die erste Version und birgt ggf. Verbesserungspotenzial.

Für allgemeine Fragen (also nicht sachverhaltsbezogen) stehe ich gerne zur Verfügung.

Und nun zum Thema.


____________________________________________


Garantie sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung (auch mit Selbstbeteiligung) zu und ist meist durch Laufleistung und Alter eingeschränkt.
Gewährleistung ist eine (zeitlich befristete) Nachbesserungsverpflichtung.

Die Gewährleistung geht aus dem Gesetz hervor; die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung, die im Normalfall zusätzlich bezahlt werden muss.

Die Gewährleistung kann zwischen Händler und Privatperson NICHT ausgeschlossen werden (§ 475 BGB), bezieht sich aber nur auf Mängel, die bei Gefahrenübergang (ugs.: Kaufdatum bzw. Übergabe der Sache) bestanden haben.
Die Gewährleistung beträgt bei gebrauchten Gütern 2 Jahre, kann allerdings vartraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Die Beweislast liegt in beiden Fällen in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer, danach beim Käufer.
So schreibt der §476 BGB explizit:
Zitat:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war(..)
Nun kann man nicht pauschal ausschließen, dass Verschleissteile nicht unter die Gewährleistung fallen - denn auch Verschleissteile können einen DEFEKT aufweisen.
Realitätsnahes Beispiel:
Eine Bekannte hat vor einiger Zeit einen BMW 1er beim Händler gekauft. Nun fiel das Fahrzeug durch unruhige Bremsen und Bremsrubbeln auf. In der Werkstatt stellte sich heraus, dass die Bremsscheiben verkehrtherum montiert waren. (Wie auch immer das gehen mag!?)
Somit liegt ein MANGEL an einem Verschleissteil vor.
Vereinfacht gesagt fällt VERSCHLEISS nicht unter die Gewährleistung. Verschleissteile jedoch schon.

In einem solchen Fall muss allerdings erst der Käufer belegen, dass es sich NICHT um normalen Verschleiß handelt. Denn nur dann besteht ein Sachmangel – der dann unter die Gewährleistung fällt. Auch Verschleißteile schuldet der Verkäufer in vertragsgemäßem Zustand, d.h. brauchbar entsprechend dem alters/km-gemäßen Zustand des Fahrzeugs.
Abgefahrene Reifen/verschlissene Bremsen (obwohl es sich um ugs. Verschleissteile handelt) widersprechen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, die gem. § 434 I S.2 BGB für die Eignung zur vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung auch ohne besondere Beschaffenheitsvereinbarung gefordert wird. Hier trifft den Käufer allerdings eine gewisse Mitwirkungs- bzw. Obliegenheitspflicht beim Kauf. Auch einem Privatkäufer kann zugemutet werden, die Profiltiefe der Reifen zu messen. Im Normalfall werden die abgefahrenen Reifen ohnehin beim Verkaufsgespräch thematisiert und gelten somit als „vereinbarte Beschaffenheit“.

Möglichkeiten der Beschränkung aus Sicht des Händlers:
Eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung steht über der Gewährleistung.
Wird eine eindeutig bestimmte Eigenschaft zugesichert bzw. schriftlich fixiert, kann dies schon als Beschaffenheitsvereinbarung gewertet werden und fällt nicht unter den Gewährleistung.
Somit kann beispielsweise ein Fahrzeug mit defektem Navigationsrechner verkauft werden, ohne dass der Händler nachbessern muss – vorausgesetzt der Käufer/Verbraucher ist sich dem Defekt in vollem Umfang bewusst und billigt diesen.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung gilt (wie auch die Gewährleistung) jedoch nur für den Zustand bei Gefahrübergang; sprich: Der Mangel muss schon bei Kauf bestanden haben.
Beweislast für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung liegt beim Käufer.
Klauseln wie „Bastlerfahrzeug“, „Fahrzeug wird mit defektem Motor, Elektronikproblemen, Rost an jedem Bauteil, starkem Ölverlust, diversen Mängeln verkauft.“, o. ä. sind grundsätzlich nicht zulässig, da diese den Käufer benachteiligen würden. (Eine solche Klausel wird als AGB ausgelegt, somit greift hier §307 BGB ff.) Genauso ist die Klausel „Im Kundenauftrag“ häufig nicht gültig. Hier ist allerdings der Einzelfall zu prüfen: Wird das FHZ nur vom Händler angeboten, und der Verkauf selbst erfolgt zwar auf dem Hof des Händlers, allerdings durch einen Privatmann, lautet der Kaufvertrag auch auf den anwesenden Privatverkäufer. Somit könnte die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden.

Als Bastlerfahrzeug können Fahrzeuge deklariert werden, die eindeutig nicht ohne größere Reparaturen in den Strassenverkehr gebracht werden können. (Darüber muss allerdings immer ein Richter entscheiden!) Es gelten strenge Anforderungen: Zumeist sollte das Fahrzeug nicht fahrbereit sein. Ausserdem sollte der Fahrzeugpreis DEUTLICH unter dem marktüblichen Preis liegen. Als Bastlerfahrzeug können zumeist nur Fahrzeuge von geringem Wert und gewissen Alters bezeichnet werden. Unter Umständen können auch Fahrzeuge mit nicht repariertem Unfallschaden unter Ausschluss der Gewährleistung an privat verkauft werden. Nochmal: Über die Wirksamkeit der Klausel muss ein Richter entscheiden!

Tritt der Fall eines Gewährleistungsanspruches ein:
Der Händler hat ausdrücklich das Recht, den Mangel (zu seinen Kosten) bei einer Werkstatt seiner Wahl zu reparieren. Bei einem Gebrauchtfahrzeug können in der Theorie auch Teile eingebaut werden, die dem Gesamtzustand und -alter des Fahrzeugs entsprechen: Gebrauchtes DSC-Steuergerät, gebrauchter Navirechner. Stirttig ist hier, ob dies auch für sicherheitsrelevante Teile wie Bremsscheiben, etc. gilt.
Achtung: Wird der Schaden selbstständig und ohne Freigabe des Verkäufers behoben VERFÄLLT DER ANSPRUCH!

Ausnahmen gibt es auch hier. Der Ort der Nacherfüllung ist (zumeist) am Ort des Verkaufs. (Wobei es auch hier anderslautende Urteile gibt: Der Hauptnutzungsort eines Gebrauchtwagens liegt am Wohnort des Käufers..) Allerdings besteht auch käuferseitig eine Schadenminderungspflicht. Steht das Fahrzeug 300km vom Händler entfernt, und streikt wegen eines defekten Thermostats, welches zwingend getauscht werden muss, um Folgeschäden auszuschließen, besteht nicht die Möglichkeit, das Fahrzeug auf eigenen Achsen zum Händler zu überführen. Es müsste also ein Hänger angemietet werden, dazu ein passendes Zugfahrzeug, ggf. ein Fahrer mit Hängerführerschein. Diese Kosten würden bei weitem die Kosten für einen Thermostattausch vor Ort übersteigen. Da der Händler für jegliche im Zusammenhang mit der Nachbesserung stehende Kosten aufkommen muss, sollte der Käufer (falls der Händler sich nicht mehr meldet und sich sperrt) die kostengünstigste Variante wählen.

Nun nochmal zum Sinn oder Unsinn einer Gebrauchtwagengarantie:
Die Gewährleistung bezieht sich ausdrücklich nur auf den Zustand, in dem das Auto gekauft wird. Geht nach dem Gefahrübergang irgendwas kaputt, und lag dieser Defekt bei Gefahrübergang faktisch nicht vor, muss der Händler dem zugrundeliegenden Rechtsgedanken nach NICHT zahlen.
Der Hintergrund der Reglung ist nämlich, den Käufer/Verbraucher zum Kaufzeitpunkt zu schützen.

Problematisch ist nun, dass dem Verbraucher eine gewisse Frist eingeräumt werden muss, auf den Mangel aufmerksam zu werden. Diese beträgt im Regelfall 1 Jahr. Um nun die Umsetzung zu vereinfachen und den Verbraucher zu schützen, wurde eine Beweislastumkehr eingebaut, damit der Händler die Mängel nicht einfach "aussitzen" kann.
Sprich: Alle Mängel, die nach Gefahrübergang auftreten (und somit beim Kauf NICHT BESTANDEN), fallen dem Rechtsgedanken nach NICHT unter die Gewährleistung.
In der Umsetzung spielt an dieser Stelle die Beweislast im ersten halben Jahr natürlich dem Verbraucher in die Karten, denn der kann einfach alles dem Händler zuschieben.

Die Garantie ist eine freiwillige Zusatzversicherung, welche bestimmte Defekte, die nach Gefahrübergang entstehen, und somit eigentlich nicht über die Gewährleistung abgewickelt werden würden, übernimmt. Die Übernahme wird meist mit einer Selbstbeteiligung und/oder prozentualen Einschränkungen bedingt durch Baujahr und Laufleistung begrenzt. Allerdings sollte man im Vorfeld genau darauf achten, welche Teile überhaupt unter die Garantie fallen! Diese sind normalerweise im Garantieheftchen aufgelistet.

Die durch die Beweislastumkehr eintretenden "Verwischungen" in den ersten 6 Monaten zwischen Gewährleistung und Garantie in den ersten 6 Monaten, bei denen der Verbraucher im Regelfall die Ansprüche gegen die Gewährleistung geltend macht (auch wenn, wie oben beschrieben, der Rechtsgedanke ein anderer ist), machen die Garantie, zumindest im ersten halben Jahr, faktisch unsinnig.
__________________
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Geändert von E66-Fan (14.12.2012 um 16:50 Uhr).
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Alt 14.12.2012, 14:25   #2
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Beträgt die Gewährleistung nicht 2 Jahre und KANN (muss aber nicht) bei gebrauchten Sachen von Seiten des Verkäufers im Kaufvertrag auf 1 Jahr verkürzt werden ?!

Eine Garantie muss auch nicht zwangsläufig mit Kosten verbunden sein (gekauft werden) - diese kann sowohl vom Händler als auch vom Hersteller (theoretisch auch von Dritten - dann aber wohl nie Kostenfrei) auch kostenlos gewährt werden. Wird sie vom Hersteller gewährt hat der Händler mit der Garantie per se nichts zu tun, was ihn aber nicht von der Gewährleistung entbindet.
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Alt 14.12.2012, 16:23   #3
E66-Fan
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Beides ist soweit richtig.

Ersteres werde ich korrigieren.

Der zweite Punkt (bezüglich Garantiegeber) würde allerdings zu weit führen. Eine Herstellergarantie am Beispiel eines Automobilkonzerns ist zumeist entweder ein anderes Wort für die ohnehin bestehende Gewährleistung oder aber eine Kulanzgeschichte zum steigern der Kundenzufriedenheit und gewährleisten der Qualität.
Ausserdem schrieb ich, dass eine Garantie normalerweise bezahlt werden muss. Falls dies nicht der Fall ist, kann man allerdings davon ausgehen, dass diese Garantie im Verkaufspreis mit eingepreist ist.
Von der Gewährleistung wird der Verkäufer sowieso niemals entbunden.

Über die Rechtmäßigkeit, eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung über die Garantie abzurechnen, kann man diskutieren. Ich tendiere eher dazu, dies als zulässig einzustufen, da ansonsten die Garantie erst nach 6 Monaten beginnen könnte, um dies auszuschließen.
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Alt 14.12.2012, 20:13   #4
Captain_Slow
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Das ist ein schöner Text

Eventuell könnte es, da es recht nah am Thema liegt, noch um das Recht auf Wandlung erweitert werden, denn auch darüber gibt es viele Verwirrungen.
Captain_Slow ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 15.12.2012, 03:08   #5
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"Wandlung" kann ich durchaus noch hinzufügen. Allerdings möchte ich vorab abwarten, ob/wie dieser Thread angenommen wird.
E66-Fan ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 15.12.2012, 08:06   #6
Andimp3
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Ich befürchte für viele ist der Text einfach zu schwierig ... das hat aber die Juristerei so an sich
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Alt 17.12.2012, 09:39   #7
Marks
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Vielleicht sollte man den (veralteten) Begriff der Gewährleistung vermeiden und stattdessen den derzeit im Gesetz verwendeten Begriff der Sachmängelhaftung verwenden.

Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit dem Wechsel der Begrifflichkeiten auch eine andere rechtliche Definition in das Gesetz eingeführt hat.
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Alt 17.12.2012, 09:43   #8
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Find ich gut das sich jemand mal die Mühe macht.

Einen kleinen Kritikpunkt hab ich jedoch, ein kfz ist ein Gebrauchsgut und kein Verbrauchsgut ;-) das wäre zb. Benzin.
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Alt 17.12.2012, 10:14   #9
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Zitat:
Zitat von Marks Beitrag anzeigen
Vielleicht sollte man den (veralteten) Begriff der Gewährleistung vermeiden und stattdessen den derzeit im Gesetz verwendeten Begriff der Sachmängelhaftung verwenden.
Dann blickt der Durchschnitts-Rezipient gleich noch weniger durch. Ich befürchte den Text können jetzt schon bestenfalls 10% der Forums-Mitglieder wirklich verstehen.
Andimp3 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.12.2012, 10:52   #10
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Die Garantie, § 443 BGB, wird falsch als Schadenersatzanspruch und freiwillige Leistung definiert.

Die Garantie ist keine freiwillige Leistung. Leistung ist nach dem Gesetz die Erfüllung einer vertraglichen verpflichtung. Eine verpflichtung erfüllt man aber, weil man eben dazu verpflichtet ist, was das gegenteil von freiwillig ist.

Freiwillig ist die Vereinbarung der Garantie. Die Garantie ist also ein Vertrag oder ein Vertragsbestandteil des Kaufvertrages.

Die Leistung auf die Garantie ist nicht freiwillig.

Eine Garantie ist auch meist kein Schadenersatzanspruch. Die Garantieliestung ist vertraglich vereinbart und kann in allen Leistungen des § 437 BGB bestehen, also

- Nacherfüllung
- Rücktritt
- Minderung
- Schadenersatz

Besteht jedoch meist in einem Vorrecht des Verkäufers auf Nacherfüllung, also Reparatur des Wagens, die der Käufer nicht zu bezahlen hat. Meist werden andere Rechte des Käufers nachgestaffelt.

Bei einer Garantie handelt es sich also um einen vertraglichen Anspruch, der seltenst einen vertraglichen Schadenersatzanspruch darstellt.
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garantie, gewährleistung


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