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BMW 7er, Modell E32
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Alt 30.08.2002, 00:51   #11
Polecat
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 29.05.2002
Ort: Hamburg
Fahrzeug: Momentan Mercedes W124
Standard

Hi!

hattest bestimmt auch ärger mit der polizei oder ??

gruss Polecat
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Alt 30.08.2002, 00:55   #12
Benny735i
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Registriert seit: 25.08.2002
Ort: Grevenbroich
Fahrzeug: 735i E32
Standard ne, aber mit dem Tüv

Benny735i ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 30.08.2002, 00:59   #13
Polecat
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 29.05.2002
Ort: Hamburg
Fahrzeug: Momentan Mercedes W124
Standard

Hmmm...meinst du es gibt möglichkeiten sowas einzutragen (scheiben rundum in schwarz oder chrom tönen) ?

ich glaube eher weniger

gruss Polecat
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Alt 30.08.2002, 01:04   #14
Benny735i
inaktiv, keine gültige e-Mail
 
Registriert seit: 25.08.2002
Ort: Grevenbroich
Fahrzeug: 735i E32
Standard also mich wollte der tüv schon nicht in die halle lassen

und vorallem man sieht nachts nichts, mein auto kommt übrigens aus holland vieleicht haben die da andere regeln.

gruss

benny
Benny735i ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 30.08.2002, 08:47   #15
DD
abnehmendes
 
Benutzerbild von DD
 
Registriert seit: 13.04.2002
Ort: Berlin
Fahrzeug: ich F15 M50D, Frau F15 25ds-Drive, Sohn 320d GT F34
Standard re:

@Polecat die eintragung ist sicher irgendwo möglich(hier in Berlin/Spandau bei einer Prüfstelle zum beispiel) aber das Problem ist JEDE eintragung kann von einem eifrigen Polizeibeamten angezweifelt werden und er kann Dich dann zum Tüv schleifen(und es wird mit Garantie nicht die Tüvstelle sein in der Du die sachen eingetragen bekommen hast und der Prüfer sieht sofort das ist dummfug und geht nicht und löscht die Eintragung und Du hast die verantwortung zu übernehmen) auch wenn Du es irgendwann mal mit viel beziehungen und GELD schafen solltest in Deinem fall die Felgen einzutragen wird es früher oder später wieder ausgetragen weil diese Kombi die Du fährst aufgrund des Gewichtes und wie sich Dein Reifen zieht nie und nimmer zulässig ist!Jede eintragung dieser Art ist völliger blödsinn und teilweise gemein gefährlich!
Gruss DD
__________________
Ulrich Paul Hentschel *18.12.1939 - † 22.03.2010.

Ginga *06.12.1997 - † 05.03.2012.
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Alt 30.08.2002, 09:22   #16
sub-zero
Gast
 
Ort:
Fahrzeug:
Standard Tönungsfolie

Hi...
normalerweise ist bei den Folien eine ABE dabei und du brauchst sie nicht eintragen. Natürlich kannst du das mit der ABE eintragen lassen. Wichtig dabei ist, dass auf jeder Scheibe die du beklebst die Nummer der Folie zu sehen ist. Ansonsten kann der TÜV oder die Polizei niet sagen. Deshalb schreiben die Hersteller am unteren Rand der Folie alle paar cm diese Nummer mit drauf.

Ich habe vor einigen Wochen meinen Cherokee mit Chromfolie hinten beklebt ging eigentlich recht gut . Das erste Fenster was ich gemacht habe ist nicht so toll geworden aber die anderen schon.

Laut Foliatec oder wie die Fa heißt hat diese Chromfolie einen Rückhaltewert der Sonne von 78% wärend schwarze Folie (gleiche Fa.) nur 6% refektiert.
Je nachdem wie mann drauf schaut sieht das von außen wie ein Spiegel aus.

Gruß
Rolf

[Bearbeitet am 30.8.2002 von sub-zero]
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Alt 30.08.2002, 09:49   #17
DD
abnehmendes
 
Benutzerbild von DD
 
Registriert seit: 13.04.2002
Ort: Berlin
Fahrzeug: ich F15 M50D, Frau F15 25ds-Drive, Sohn 320d GT F34
Standard re:

Das war doch auch meine meinung das diese Kombination absolut nicht zusammen passt da gehören 285 oder grösser Drauf sieht dann zwar nicht mehr so"krank" aus aber nunja irgendwas ist ja immer!
Gruss DD
DD ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 30.08.2002, 10:23   #18
Roman
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 15.06.2002
Ort: Ingolstadt
Fahrzeug: BMW 750i
Standard

Es gibt extra einen Kleberesteentferner für alte Folien. Den bietet aber jede Firma an, die die Folien herstellt.

SERSN ROMAN
Roman ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 30.08.2002, 11:06   #19
GIBGUMMI
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 12.06.2002
Ort: Aarau/ CH
Fahrzeug: E32
Standard Ansichtssache

ich habe schon etliche Autos gehabt und 70% von denen hatten Folie bis zur A-Säule.

Eintragen würde ich es mir nie. Wenn die Rennleitung irgendwo sichtbar wird, dann gehen halt die vorderen Scheiben runter oder das Licht innen an. Ein Fenster muß man ja eh für den Herrn "Jagdmeister" herunterlassen...und dann ist mit Innenlicht schon alles easy...die haben noch nicht mal ne ABE für die Folie sehen wollen....haben sich völlig behindert auf mein Nr. Schild im Golf 2 gestürzt, was ich ja ( ohhhhh wie verboten ) auf dem Amaturenbrett liegen hatte.....Fakt...40€ angedroht ( Februar ) und nie mehr was gehört, nachdem ich auf der Wache war und die 20 Minuten den Paragraphen gesucht haben, wo drinsteht, wo und wie das Nr. Schild zu befestigen ist. Einer der Rennleiter schlug schlauerweise vor, das Nummernschild mit Kabelbindern vor dem Kühlergrill zu befestigen, wodrauf ich antwortete, daß ich keine Kirmeskarre habe und desweiteren stecken dahinter 2 x Mercedes E Klasse Elekrolüfter und ein Kühler der so breit war, wie der Abstand zw. den Scheinwerfern........

Wenn die Herren mal genauer geschaut hätten, wäre denen auch aufgefallen, daß da ein 6 statt ein 4 zylinder drin war .....schauen nicht drauf, daß die Felgen nicht eingetragen sind, die Folie rundherum war, der G-Power Auspuff Marke Extralaut verbaut war, etc.....

Da einzige war wahrscheinlich um mich anzuhalten, die Tatsache, daß MC Donalds eine riesen Schlange am MCDrive Schalter hatte, der eine eine schlechte Nacht mit seiner Frau oder / und Errektionsprobleme und der andere ein übereifriger Jüngling war....

Fazit: Viel Wind um nix...

Also wieder Folie rein und nur drauf achte, daß sich kein Wachtmeister an der Ampel dadrin rasieren kann, wenn die Sonne so schön spiegelt

__________________
GIBGUMMI ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 30.08.2002, 12:08   #20
frank730i
Mitglied
 
Registriert seit: 13.04.2002
Ort: Nordhausen
Fahrzeug: BMW 730iA V8 E38
Standard

@GIBGUMMI

So mal ein paar Anmerkungen zu Deinem letzten Posting:

1. wegen Kennzeichen


§60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für

Fahrzeuge von Behörden,

Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,

(gestrichen)

Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird,

Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor

Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,

schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe C,

Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.

Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach § 23 Abs. 1a ein solchens Kennzeichen zugeteilt worden ist. Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung von Kennzeichen müssen den Mustern, Maßen und Angaben in Anlage Va entsprechen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von motorisierten Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII; für Kennzeichen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr gelten Anlage V Seite 5 und Anlage VII Seite 4. § 28 Abs. 5 bleibt unberührt.

(1a) Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registriernummer tragen. Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr.

(1b) aufgehoben.

(1c) Saisonkennzeichen (§ 23 Abs. 1b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vb dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(1d) Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage Vc dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.

(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in § 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4.

(5a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(5b) Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a oder 1b, 2 und 4 entsprechend.

(6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBL. I S. 1137) angebracht werden.

(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter konsularischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 70. Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen


2. wegen Tönungsfolie vorne


Ist und bleibt auch weiterhin verboten! Arbeite übrigens schon seit einigen Jahren bei der Rennleitung und kenne diese ganzen Tricks mit heruntergelassenen Seitenscheiben. Besonders im Winter sehr auffällig!!! Denke mal nicht, daß alle bei der Rennleitung blöd sind. Deine Frickelbude hätte ich an Ort und Stelle stillgelegt. Sei also bloß froh, das es keiner damals mitbekommen hat. Bei mir hättest Du kein Glück gehabt. Da hätte auch nicht der Trick mit dem kaputten Seilzug für die Motorhaubenentrieglung genutzt, um den Sixpack unter der Motorhaube zu verbergen.

[Bearbeitet am 30.8.2002 von frank730i]
frank730i ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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