erst nach sieben Jahren
Nach der vorübergehenden Stilllegung ist eine Wiederanmeldung ohne Vollgutachten innerhalb von sieben Jahren möglich, bei längerer zwischenzeitlicher Abmeldung ist ein Vollgutachten erforderlich.
Am 1. März 2007 sind neue Vorschriften für die Zulassung von Straßenfahrzeugen in Kraft getreten, berichtete die Dekra. Die Änderungen bezögen sich auf einige Verfahren der Zulassungsstellen.
• Wiederzulassung
Wird ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von maximal sieben Jahren wieder zugelassen, so reicht dafür in Zukunft eine Hauptuntersuchung aus. Sie ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sie in der Stilllegungs-Phase fällig war. Gleiches gelte für Abgasuntersuchung. Dies vereinfache das gegenwärtige Verfahren erheblich, gilt doch derzeit ein stillgelegtes Fahrzeug nach 18 Monaten als endgültig aus dem Verkehr gezogen. Für eine Wiederzulassung benötigt der Halter zur Zeit noch ein Gutachten zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen.
• Oldtimer-Gutachten
Wer für ein historisches Fahrzeug ein H-Kennzeichen beantragen möchte, braucht dafür ein Gutachten zur Einstufung als Oldtimer (bisher nach § 21c StVZO, neu: § 23 StVZO). Die Begutachtung erfolgt derzeit nur durch amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr. Ab März 2007 dürfen auch Prüfingenieure ein Oldtimer-Gutachten ausstellen. Somit könnten Eigentümer von Oldtimern die Prüforganisation frei wählen.
• Rotes Oldtimerkennzeichen
Ab März erhalten nur noch solche Fahrzeuge rote Kennzeichen mit Erkennungsnummer 07, die vor über 30 Jahren erstmals in den Verkehr kamen. Außerdem müssen die Fahrzeuge vorher in einer Art Hauptuntersuchung geprüft werden. Das rote Kennzeichen ermöglicht die Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen einschließlich der An- und Abfahrt sowie Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten.
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