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Alt 01.08.2003, 14:37   #1
RaVen
Mitglied
 
Registriert seit: 16.06.2002
Ort: St.Gallen (CH)
Fahrzeug:
Standard Nachträgliche Ausrüstung von Fahrzeugen mit Xenon (K23-01)

Da dieses Blättchen so begehrt sein muss, dass ich mittlerweile fast täglich Mails mit dem Inhalt: Der Link im Forum geht nicht mehr, kannst du es mir bitte mailen, habe ich es nochmal hochgeladen.

Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) TÜV Information K23-01

Hoffe es hilft weiter, ich bin daraus nicht viel schlauer geworden, mich würde immernoch interessieren ob und wie es möglich ist auf Xenon umgerüstete DE Scheinwerfer wie im e32 oder e34, mit SRA und LWR bzw. aLWR eingetragen zu bekommen. Falls mir da jemand weiterhelfen kann wäre ich sehr verbunden.

Gruss Christoph
RaVen ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 01.08.2003, 20:12   #2
Dr. Kohl
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 01.03.2003
Ort: Heidelberg
Fahrzeug: E39 V8 19.3 l/100 km & AUDI
Standard

Dr. Kohl ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 02.08.2003, 01:14   #3
RaVen
Mitglied
 
Registriert seit: 16.06.2002
Ort: St.Gallen (CH)
Fahrzeug:
Standard

"Dies bescheinigt das nachgerüstete Xenon-System nach AGB´en und den nationalen Vorschriften erteilt werden müssen und die oben genannten Vorschriften nicht gefordert werden können."

AGB den Zusammenhang muss mir jemand erklären

Hat nicht jemand aus dem Forum hier so einen Wisch mal bestellt, meine mich daran erinnern zu können, weiss aber nicht mehr wie es weitergegangen ist.

Ich habe starke Zweifel an dem Inhalt dieses "Gutachtens, besonders wenn es genauso gut formuliert ist wie die eBay Auktion.
RaVen ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 02.08.2003, 01:32   #4
RaVen
Mitglied
 
Registriert seit: 16.06.2002
Ort: St.Gallen (CH)
Fahrzeug:
Standard hier nochwas...

"Flensburg, 26.09.2002. Das KBA warnt vor zunehmend zum Beispiel via Internet oder Zeitschriften angebotenen Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern. Diese Systeme erwecken den Anschein einer legalen Nachrüstmöglichkeit und nur der aufmerksame Verbraucher entdeckt unter Umständen das Fehlen des Genehmigungszeichens. Sie sind nicht für den Straßenverkehr zugelassen, entsprechen nicht der StVZO und können die Verkehrssicherheit erheblich gefährden.

Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquelle) können zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen. In diesem Zusammenhang sollen auch die weiteren Forderungen des Verordnungsgebers bei Verwendung von Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht in Kraftfahrzeugen nicht unerwähnt bleiben. Kraftfahrzeuge mit Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht sind zusätzlich mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sichergestellt, auszurüsten – gemäß

der Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

der ECE-Regelung 48 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen"

§ 50 Abs. 10 StVZO).

Bei der nachträglichen Umrüstung älterer Kraftfahrzeuge dürfen seit 01.04.2000 nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).

Das Kraftfahrt-Bundesamt wird Anbieter von Gasentladungs-Lichtquellen mit ungültigen oder fehlenden Genehmigungszeichen beziehungsweise Umbausets mit Vorschaltgeräten, die zum Umrüsten von genehmigten Scheinwerfern mit Glühlampen bestimmt sind, soweit bekannt und erreichbar, darüber in Kenntnis setzen, dass Hinweise wie: "... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!" oder ähnliche Formulierungen nicht ausreichen, um gegenüber dem Endverbraucher eine ausreichende Warnfunktion hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen beim Einbau dieser Komponenten auszulösen.

Da von derart veränderten Scheinwerfern eine erhebliche Gefährdung für die Verkehrssicherheit ausgehen kann, wird das KBA die angebotenen Umrüstsätze weiterhin kritisch beobachten.

Demgegenüber richtet sich die Verbraucherwarnung nicht gegen komplette Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen, die nach der ECE-Regelung 98 genehmigt wurden.

Ansprechpartner:

Klaus Pietsch, Telefon (04 61) 3 16-17 73"
RaVen ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 03.08.2003, 11:22   #5
bmwmk13
e30V8
 
Benutzerbild von bmwmk13
 
Registriert seit: 26.04.2003
Ort: Burgdorf/celle
Fahrzeug: ZX10R, X5 4,6is
Standard

das gutachten ist müll
habe auch eis gekauft und das ist von 1999
daher ungültig
gruss mk13
__________________
blubber,blubber
bmwmk13 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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