Wenn man keine Ahnung hat....
Die BkatV hat keine § sondern Nummern.
Es liegt kein Verstoß durch den Fahrzeugführer gem. § 21 StVO vor
Gem. der ÄnderungsVO vom 11.05.2006 wurde § 21 (1) StVO geändert. Demnach dürfen nun nur noch so viele Personen mitgenommen werden wie Sitzplätze vorhanden sind.
Verstößt der Fahrzeugführer gegen diesen Grundsatz handelt es sich um eine folgenlose Ordnungswidrigkeit nach § 21 StVO, sehr wohl aber verstößt er bußgeldbewehrt gegen § 23 StVO, hier TBNR 123118 (25 Euro).
Der jenige, der sich nicht anschnallt, weil kein Gurt vorhanden ist, verstößt ebenfalls nicht gegen § 21a StVO. Eine Sanktionierung ist hier nicht vorgesehen.
Quellen u.a.: Hentschel VR 39. Auflage, § 21 StVO Rz. 2c, 6; § 23 StVO Rz. 22; § 21 StVO Rz. 9
Und ja, zum Glück gibt's informierte wie mich. Die Dir locker was vormachen.
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