Vorsicht...
...hier werden heftige Rechtsirrtümer verbreitet.
Erstens ist es natürlich nicht egal, welche vertraglichen Vereinbarungen man als Anbieter oder Bieter mit dem Auktionshaus abschließt, das muss man sich schon genauer anschauen.
Zweitens ist eine Auktion eine Auktion und keine unverbindliche Zeitungs- oder Internetanzeige. Selbst in den Fällen, für die Ebay als Ausnahme von der Regel der Verbindlichkeit des Angebots eine vorzeitige Beendigung vorsieht, kann trotzdem ein Vertrag zustandegekommen sein. Da hilft oft nur die Anfechtung der eigenen Vertragserklärung, und dafür gibt es nur sehr wenige wirksame Gründe.
Ergo: Grundsätzlich kann die Auktion nicht vorzeitig beendet werden.
Gruß dieselflo
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