Grundlegende gesetzliche Regelungen rund um den Kauf von Produkten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch – kurz BGB genannt – vermerkt. Dort ist schriftlich festgelegt, dass Verkäufer für Mängel, welche bereits bei der Übergabe des Autos vorlagen und dem Käufer unbekannt waren, haften. Laut § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren die Mängelansprüche nach zwei Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums gilt also die Gewährleistungspflicht für den Autohändler.
https://www.bussgeldkatalog.org/gewaehrleistung-auto/
Also auf zum Anwalt.