Zitat:
|
Zitat von Andimp3
Du weisst aber schon, dass es bei dem von Dir ins Spiel gebrachten Urteil des BGH um einen Fall geht bei dem ein Verschleißteil (Zahnriemen) den Motorschaden des Fahrzeugs verursacht hat und der Zahnriemen erst kurz vor dem Verkauf des Fahrzeugs vom Verkäufer (Autohaus) gewechselt worden sein soll.
Dass der BGH hier anders geurteilt und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen hat liegt hier wohl am Wortlaut des §476 BGB !? Dort steht:
...
Somit wäre in diesem speziellen Fall die im Gesetz genannte unvereinbarkeit wohl nach Ansicht des BGH gegeben.
So ist zumindest mein Eindruck nach dem ersten kurzen querlesen des Urteils.
|
Ja, dieses Urteil meinte ich. Nun denn, dann lies mal ganz.
Jeder Fall, der an den BGH herangetragen wird, ist ein "spezieller Fall". So what? Es ist offensichtlich, daß der BGH diesen Fall sehr gerne für seine erste Leitentscheidung zum neuen Gewährleistungsrecht aufgegriffen hat. Das läßt sich auch beim schnellen Querlesen entnehmen, daß der BGH mehr sagen will, als nur einen "speziellen" Fall lösen. Deshalb ist die Message klar und über den Fall hinaus:
im Zweifel muß
der Käufer erst mal
beweisen, daß überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Und erst dann kommt ihm die Beweislastumkehr zugute. Das gilt in allen Fällen! Weil es dem Wortlaut des § 476 BGB entspricht.
Ob der kurz vorher ausgetauschte Zahnriemen im BGH-Fall den Schaden verursacht hat, ist entgegen Deiner falschen Sachverhaltsdarstellung gerade nicht klar. Der beauftragte Sachverständige hat im Gegenteil gerade nicht ausgeschlossen, daß auch ein Schaltfehler ursächlich gewesen sein könnte. Und damit kam dem Kläger im BGH-Fall die Beweislastumkehr nicht zugute.
Im Fall des OP hier ging es um Dämpfer mit ca. 160 tkm Laufleistung, also nicht nur um Verschleißteile, sondern sogar um solche, deren Ende nah ist. Und genau in solchen Fällen kommt dem Käufer die Beweislastumkehr erst zugute, wenn er bewiesen hat, daß ein Sachmangel vorliegt. Was er idR nur durch Sachverständigen-Gutachten tun kann, mit ungewissem Ausgang und hohem Kostenrisiko. Daß die meisten verkaufenden Händler "mit frischem TÜV" anbieten, ist doch keine Wohltat, sondern geschieht zum Eigenschutz: der getüvte PKW muß doch OK gewesen sein, also kein Sachmangel, es sei denn DU beweist mit Hilfe eines Sachverständigen das Gegenteil.
Greets
RS744