Zitat:
Zitat von knuffel
Wenn der Verkäufer sich entschließt, in einer Verkaufsofferte zu schreiben,daß alles funktioniert, muss er auch alles vorher sorgfältig prüfen. (Im Rahmen seiner Fähigkeiten und Kenntnise als Benutzer eines Fahrzeugs. Die Funktionsprüfung einer Klimaanlage kann auch von einem Laien geprüft werden.Geht, geht nicht...)
Unterlässt er diese Prüfung und schreibt dennoch, daß alles funktioniert, ist er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und das Ganze gerät in den Bereich der Täuschung. Arglist kann man ihm nicht unterstellen. Aber Fahrlässigkeit, die in der Quintessenz zu Deinem (des Käufers) Nachteil ausfällt. Und dafür wird man (der Verkäufer) in der Regel in Regress genommen.
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Genau das ist auch jetzt mein Ansatzpunkt, der mir sofort nach Studium der Urteilsbegründung durch den Kopf schoss.