Zitat:
Zitat von highlander
Hier mal ein interessanter Beitrag von andere Internetseite für 4 Jahren:
Leuchteinrichtungen darf man nicht übersprühen. Die Begründung ist auch schon öfters hier gepostet worden.
Lichttechnische Einrichtungen sind allesamt bauartgenehmigungspflichtig nach § 22a StVZO. Sie tragen ein Prüfzeichen, dass ein vom KBA akkreditiertes Prüflabor erteilt. Deshalb kann es für Leuchten auch keine Allgemeine Betriebserlaubnis geben, weil eine allgemeine Bauartgenehmigung gefordert wird. ABEs für Scheinwerfer- oder Leuchteneinheiten beziehen sich auf das Gehäuse, die Elektrik und die Anordnung der einzelnen Leuchten. Sie verweisen aber immer auf die eigene Bauartgenehmigung der einzelnen Leuchten.
Durch Veränderungen (z.B. durch Übersprühen) erlischt diese Bauartgenehmigung und kann nicht durch eine ABE "gerettet" werden, sondern nur durch eine neue Bauartgenehmigung.
Es gibt auch Einzelbauartgenehmigungen, die die technische Prüfstelle, sprich der TÜV erteilen kann. Dazu sind aber aufwendige Gutachten notwendig. Danach bekommt das Teil ein eigenes Genehmigungszeichen (z.B. eingraviert)
Mit derselben Begründung ist z.B. auch das Scheibenfluten verboten.
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Ich denke mal das bestimmt alle wissen was es zu sagen hat wenn man ohne ABE oder E-Zeichen irgendwas am Auto anbringt tauscht oder verändert.
Was aber kostet das eine oder andere an Strafe,in unseren Fall das überlackieren der Rückblinker?? Das war bzw ist hier glaube von Interesse.
Gruß Enrico