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Alt 19.04.2004, 08:36   #3
John McClane
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Zitat:
Original geschrieben von BRATMAXX
Hallo,

am Samstag war ich beim ATU, wo ich vor ca. 1 Jahr einen Radsatz gekauft habe in 8,5 und 10 x 17, mit der Reifenkombi 225/50 und 255/40. Das ist wie bekannt eine absolut gängige Dimension für unseren 7er. Dazu habe ich von R&H einen Satz Federn verbaut der das Fahrzeug um ca. 35mm absenken soll. Hinten wurde gebordelt und zusätzlich ein paar Federwegsbegrenzer eingesetzt, so das da auch wirklich nichts mehr schleift bei voll eingefedertem Zustand. Vorne war eh kein Problem.

Im Gutachten für die Felgen steht nun aber die Auflage: NUR BEI VERWENDUNG DES SERIENFAHRWERKS

Das war Kasus Knacktus: der TÜVer vom ATU winkte ab und meinte das könne nur der TÜV selbst, ein TÜV Ing. abnehmen und eintragen. (§ 21 STVZO).

Bin ich nun gezwungen zum TÜV zu fahren?




Greetz BRAT
HÄ?! §21 StVZO regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Da hast Du sicherlich etwas mißverstanden...
Fahr zum TÜV oder zur Dekra und lass eine EInzelabnahme mit Gutachten machen, dass Du die Rad/Reifenkombi in Verbindung mit den Federn fahren darfst.
Wenn die feststellen, dass nichts schleift und der Anbau in Ordnung ist, tragen die auch ein.

Wie kann man auch zu ATU fahren ..Ne, ne, ne, NIE WIEDER ATU!!!!!
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