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Alt 01.04.2010, 00:44   #9
Tobeco
Erfahrenes Mitglied
 
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Ort: Heinsberg
Fahrzeug: Schwedenstahl

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Strafrechtlich wäre die Angabe einess falschen Tachostandes nur von Belang, wenn Du als Verkäufer wußtest oder zumindest vermuten mußtest, daß die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges weit höher ist, als dies der Kilometerzähler vorspiegelte (Werkstattrechnungen, Prüfberichte, Inspektionszettel im Motorraum usw.). In diesem Fall wäre eine Anzeige wegen Betrug in Reichweite.

Kann Dir positives Wissen um die höhere Laufleistung nicht nachgewiesen werden, fehlt dem Fahrzeug dennoch eine zugesicherte Eigenschaft, die den Käufer zur Kaufpreisminderung oder zur Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises berechtigt.

Eine Angabe im Kaufvertrag wie z.b. "Tachostand abgelesen" würde Dich nur dann von der Haftung freistellen, wenn Du im Kaufvertrag explizit erwähnt hättest, daß die tatsächliche Laufleistung vermutlich höher ist.
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