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Alt 03.10.2004, 15:55   #2
John McClane
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TEIL 2

Aufgrund der vom Beklagten konkludent erklärten Aufrechnung hat sich der Kläger nach §§ 467, 347 Satz 2 BGB a.F. die seit der Übergabe aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen allerdings anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Wie er im Verhandlungstermin am 14.01.2003 - unwidersprochen - erkärt hat, beträgt der Kilometerstand des Pkw inzwischen 81.746 km. Dies bedeutet, dass der Kläger seit der Übernahme des Wagens, der damals eine Laufleistung von 66.200 km aufgewiesen hatte, eine Wegstrecke von 15.546 km zurückgelegt hat. Die Nutzungsvergütung im Fall der Wandlung wird üblicherweise nach der Formel: Kaufpreis für das Gebrauchtfahrzeug geteilt durch zu erwartende Restlaufleistung = Vergütung je gefahrenen Kilometer berechnet (vgl. Reinking/Eggert Rn. 2033). Da die durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der hier vorliegenden Wagenklasse auf 150.000 km veranschlagt werden kann, ist die Nutzungsvergütung wie folgt zu ermitteln:

15.700,00 DM geteilt durch 83.800 km = - gerundet - 0,19 DM je km; 0,19 DM x 15.546 km = 2.953,74 DM.

Nach Abzug dieser Nutzungsvergütung vermindert sich der an den Kläger zurückzuzahlende Kaufpreis von 15.700,00 DM auf 12.746,26 DM = 6.517,06 EUR.

Die geltend gemachten Verzugszinsen stehen dem Kläger nach §§ 284 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB a.F. erst für die Zeit ab dem 30.06.2001 zu. Für den Verzug mit Geldforderungen gilt ausschließlich die hier anwendbare, durch Gesetz vom 30.03.2000 eingefügte Regelung des § 284 Abs. 3 BGB a.F., nach welcher der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug gerät (Palandt/Heinrichs § 284 Rn. 24). Zur Rückzahlung des Kaufpreises erstmals aufgefordert worden ist der Beklagte durch Anwaltschreiben des Klägers vom 25.06.2001. Allerdings hat der Beklagte in der schriftlichen Antwort seines Anwalts vom 29.06.2001, die der Gegenseite am darauffolgenden Tage zugegangen sein wird, das Ansinnen, den Kaufvertrag zu wandeln, nachdrücklich zurückgewiesen. Wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, tritt Verzug unabhängig von den Voraussetzungen des § 284 BGB a.F. ein (Palandt/Heinrichs § 284 Rn. 35).

Begündet ist auch die Klage auf Feststellung, dass sich der Beklagte im Verzug der Annahme befindet. Aufgrund des erfolgreichen Wandlungsbegehrens des Klägers hat der Beklagte Anspruch auf Rückgabe des Gebrauchtfahrzeugs. Ein wörtliches Angebot zur Herausgabe des Pkw im Sinne von § 295 BGB hat der Kläger ihm mit Anwaltschreiben vom 25.06.2001 unterbreitet. Zwar hat zu diesem Zeitpunkt, wie im Regelfall erforderlich (Palandt/Heinrichs § 295 Rn. 4), noch keine Annahmeverweigerung durch den Beklagten vorgelegen. In dem Schreiben seines Rechtsanwalts vom 29.06.2001 hat der Beklagte indessen die Wandlung des Kaufvertrages und damit auch die Rücknahme des Pkw strikt abgelehnt. Wenn aber offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt, bedarf es für den Eintritt des Annahmeverzugs auch keines wörtlichen Angebots (Palandt/Heinrichts a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es nicht.

Berufungsstreitwert: Zahlungsantrag = 7.944,89 EUR

Feststellungsantrag = 1.500,00 EUR

Insgesamt = 9.444,89 EUR
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