VIN Decoder |
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Für Infos, Ausstattungs-liste und Füllmengen Ihres BMW, folgend Fahrgestell-Nr. eingeben (die letzten 7 Stellen):
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17.12.2012, 10:54
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#11
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Mehr als 20 Jahre dabei
Registriert seit: 12.12.2003
Ort: Köln
Fahrzeug: 740iA VFl (Bj. 1998) R 1200 RT (Bj. 2017) 118i (Bj. 2021)
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Zitat:
Zitat von dashane
ein kfz ist ein Gebrauchsgut und kein Verbrauchsgut ;-) das wäre zb. Benzin.
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So in diesem Zusammenhang nicht richtig.
Verbrauchsgüterkauf ist ein terminus technicus aus dem Gesetz, § 474 BGB
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17.12.2012, 11:10
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#12
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Undercover Mitglied
Registriert seit: 20.07.2005
Ort: UN
Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
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Zitat:
Zitat von Marks
Vielleicht sollte man den (veralteten) Begriff der Gewährleistung vermeiden und stattdessen den derzeit im Gesetz verwendeten Begriff der Sachmängelhaftung verwenden.
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Im Grunde schon, allerdings ist der Gedanke hinter dem Text, die allgemein genutzten Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" zu unterscheiden.
Wer bewusst den Begriff "Sachmängelhaftung" benutzt, wird diesen Text vermutlich nicht benötigen.
Zitat:
Zitat von dashane
Einen kleinen Kritikpunkt hab ich jedoch, ein kfz ist ein Gebrauchsgut und kein Verbrauchsgut ;-) das wäre zb. Benzin.
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Vgl. §474 BGB, wie Marks schrieb.
Zitat:
Zitat von Marks
Freiwillig ist die Vereinbarung der Garantie. Die Garantie ist also ein Vertrag oder ein Vertragsbestandteil des Kaufvertrages.
Die Leistung auf die Garantie ist nicht freiwillig.
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Und auch das ist wieder viel zu komplex. Wenn ich das einem Laien so erkläre, versteht der doch nur Bahnhof.
Selbstverständlich ist der ABSCHLUSS oder das EINBINDEN einer Garantie freiwillig. Sobald dies allerdings Vertragsbestandteil ist, kann der Garantiegeber die Leistungen aus der Garantie nicht mehr verweigern.
Nochmal: Dieser Text soll keine juristische Facharbeit darstellen, sondern möglichst einfach - soweit dies überhaupt möglich ist - den Unterschied von Garantie und Gewährleistung umreißen.
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Wenn du nichts Hilfreiches beitragen kannst: Störe!
Dabei sein ist alles!
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17.12.2012, 11:24
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#13
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Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
Registriert seit: 12.10.2002
Ort: Hammersbach
Fahrzeug: Mercedes W211-420CDI
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Ich sags doch: der ganze Text ist für die Mehrheit der potentiellen Rezipienten viel zu kompliziert
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17.12.2012, 11:29
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#14
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Mehr als 20 Jahre dabei
Registriert seit: 12.12.2003
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Fahrzeug: 740iA VFl (Bj. 1998) R 1200 RT (Bj. 2017) 118i (Bj. 2021)
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@E66-Fan
Deswegen habe ich ja auch nicht noch mehr geschrieben
Ich finde es gut, das mal etwas aufzuschreiben.
Beim Lesen entstand bei mir aber der Eindruck, dass Du meinst, Garantie sei von vorne bis hinten freiwillig. Könnte ja auch jemand anders so verstehen und dann von der Geltendmachung seiner Rechte absehen.
Davon ab: Auch hier - wie Du geschrieben hast - ist das Recht komplex (dank EU wird es auch immer schwieriger für den Laien, es überhaupt noch zu verstehen) und jeder Sachverhalt ist anders, so dass es unglaublich schwer ist, überhaupt etwas Allgemeingültiges zu sagen.
Zitat:
Zitat von Andimp3
Ich sags doch: der ganze Text ist für die Mehrheit der potentiellen Rezipienten viel zu kompliziert
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Wie gesagt: Vielleicht ist die Ursache eher das komplizierte Recht, nicht der Text, der dieses nur versucht zu erklären
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17.12.2012, 12:01
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#15
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Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
Registriert seit: 12.10.2002
Ort: Hammersbach
Fahrzeug: Mercedes W211-420CDI
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Zitat:
Zitat von Marks
Wie gesagt: Vielleicht ist die Ursache eher das komplizierte Recht, nicht der Text, der dieses nur versucht zu erklären
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Klar ist das so.. aber das macht es ja nicht sinnhafter das so hier posten
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17.12.2012, 12:17
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#16
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Undercover Mitglied
Registriert seit: 20.07.2005
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Zitat:
Zitat von Andimp3
Klar ist das so.. aber das macht es ja nicht sinnhafter das so hier posten
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War zumindest mal als Versuch gedacht. Und selbst wenn es nur 10% der Leute hilft, hat sich die Sache schon gelohnt.
Im Übrigen würde ich nach dem Hinweis von Marks einen Absatz ergänzen:
Zitat:
Die Gewährleistung geht aus dem Gesetz hervor; die Garantie ist eine freiwillige Zusatzleistung, die im Normalfall zusätzlich bezahlt werden muss.
Wird eine Garantie vereinbart, tritt diese in Ihren Umfängen an die Stelle der Gewährleistung. Die gesetzlichen Ansprüche aus der Gewährleistung bleiben in vollem Umfang bestehen und können nicht ausgeschlossen oder komplett oder teilweise auf die Garantie geschoben werden. Eine solche Klausel ist unzulässig.
Die Rechte bestehen nebeneinander, was bedeutet, dass erst zu prüfen ist, ob die Behebung der Mängel durch die Garantieleistungen gedeckt sind.
Falls dies nicht der Fall ist, kann gegebenenfalls die Gewährleistung greifen. In vielen Sachverhalten käme auch in Frage, dass ein nach Garantievereinbarung begrenzter Teil (wegen Laufleistung, Alter, ..) der Mangelbehebung vom Garantiegeber übernommen wird, und die Differenz zu Lasten des Verkäufers "auf Gewährleistung" abgerechnet würde.
So bleibt der Käufer auf keinen Kosten sitzen und der Verkäufer hat sein Risiko geschmälert, da er sich die gesamten Kosten der Nachbesserung mit dem Garantiegeber teilt.
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31.01.2013, 08:16
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Seko85
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Dieser Beitrag wurde von Novipec gelöscht.
Grund: Doppelpost, eigener Thread dazu erstellt
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