Blicken Sie zurück auf die wichtigsten Automessen, z. B. auf folgende Messe:
Genfer Salon 2006
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23.10.2006, 17:19
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#11
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Radarhasser
Registriert seit: 06.09.2003
Ort: Bei Wiesbaden
Fahrzeug: 730D E65 Bj 09.05
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Hi
Folgendes steht im Gutachten!
Wiederbeschaffungswert: 5200€
Restwert:2000€
Reparaturkosten inkl. Mwst: 4800€
Nutzungsentschädigung: 7 Tage a´59€.
Die Versicherung rechnet jedoch so ab:
Wiederbeschaffungswert:5070,00€
Restwert: 4110,00€
Fahrzeugschaden: 960,00€
Gutachterkosten: 467,00€
Nutzungsausfall: 553,00€ (7tage je 79€)
Kostennpauschale: 20,00€
Entschädigungsbetrag: 2000,28€
Davon 1533€ an mich und 467€ an Gutachter.
Ich hatte erwartet das die mir folgendes auszahlen:
Reparaturkosten (ohne Mwst.) : 4100€
Nutzungsausfall: 413€
Gesamt: 4513€
Die Versicherung hatte mir Angeboten mein Auto vom Aufkäufer für 4110€ abholen zu lassen was ich jedoch nicht angenommen habe.
Das Auto hab ich nach absprache mit der gegnerischen Versicherung selbst repariert die kosten belaufen sich auf 500€.
Da soll mal einer durchblicken! War beim Anwalt der schreibt die mal an und teilt mir das dann mit.
Gruß
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25.10.2006, 09:42
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#12
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natürlich Mitglied
Registriert seit: 20.12.2005
Ort: Münster
Fahrzeug: E 38 728I Cosmosschwarz
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Zitat:
Zitat von RS744
Nein, die tatsächlichen (geringeren) Rep.-Kosten hat er wohl nicht der gegnerischen Versicherung offengelegt (wäre schön dumm gewesen). Er hat wohl nur Pics vorgelegt zum Nachweis, daß er repariert habe.
Mehr als das. Das Urteil v. 29.04.03 hat der BGH im Urteil vom 23.05.06 aufgegriffen und wie folgt bestätigt: wenn er tatsächlich repariert, kommt es auf Qualität und Umfang der Reparatur nicht an. Er bekommt dann die vom SV geschätzten Rep.-Kosten. Nur wenn er nicht tatsächlich repariert, muß er das Fahrzeug mindestens 6 Monate behalten, um auf Gutachtenbasis abrechnen zu können.
Sobald er nachweist, daß er repariert hat, ist das egal.
Greets
RS744
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Hallo Ralf,
in Haftpflichtschadenfall hat der Geschädigte immer einen Anspruch auf
Abrechnung nach Gutachten. ER muss nicht 6 Monate warten. Was Du meinst
gilt für den Totalschadenfall.
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25.10.2006, 10:16
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#13
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von scout
im Haftpflichtschadenfall hat der Geschädigte immer einen Anspruch auf Abrechnung nach Gutachten. Er muss nicht 6 Monate warten. Was Du meinst gilt für den Totalschadenfall.
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Richtig, so sehe ich das auch, ich hatte es nur etwas verkürzt auf @DRIVERs Situation bezogen. Nur der Versicherungssachbearbeiter sieht es bei @DRIVER (bei dem ja kein Totalschaden vorliegt) anscheinend anders. Was ich mit "nicht wohlgesonnen" und "will anscheinend zur Rechtsfortbildung beitragen" bezeichnet hatte.
Greets
RS744
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25.10.2006, 10:49
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#14
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Grisu-Der Feuermelder :)
Registriert seit: 14.08.2006
Ort: Neukirchen-Vluyn
Fahrzeug: Land Rover Freelander, Ford Fiesta (BJ 06)
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Ja, das mit den Versicherungen ist schon so ein Mist. Ganz schlimm ist es, wenn der Unfallgegner und man selbst in der gleichen Versicherung ist. Das gibt von vorne direkt Abzüge. Ist mir damals passiert, als man mir die Vorfahrt genommen hat.
Der Typ war bei der Garanta versichert. Und ich mit meinem damaligen E30 auch. Trotz der alleinigen Schuld meines Unfallgegners habe ich nur 75 % zugesprochen bekommen.
Ist leider so nach dem deutschen Versicherungsrecht so.
Mein Tip: Solltet Ihr einen Unfall haben, bitte nur mit einem der nicht die gleiche Versicherungsgesellschaft hat
__________________
Wünscht viel "Freude am Fahren"
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25.10.2006, 11:05
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#15
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the Senior :-)
Registriert seit: 24.12.2002
Ort: Meerbusch-Büderich
Fahrzeug: 740i, Bj 03/17
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hallo DRIVER
in solchen Fällen soll man unbedingt einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. (Zahlt die gegnerische Versicherung.)
Dazu ist auch jetzt noch nicht zu spät.
gruss jürgen
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25.10.2006, 11:13
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#16
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Radarhasser
Registriert seit: 06.09.2003
Ort: Bei Wiesbaden
Fahrzeug: 730D E65 Bj 09.05
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HI
Der Rechtsanwalt sagte mir folgendes:
Bei Ihnen handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden weil der Wiederbeschaffungswert 5200€ - Restwert 2000€ = 3200€.
Da die Rparaturkosten sich auf 4700€ inkl. Mwst belaufen ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden und somit hätte ich höchstens anspruch auf 3200€.
Da die Gegnerische Versicherung ein Restwertangebot in höhe von 4100€ eines Aufkäufers vorliegen hat wollen die natürlich nur die differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dene ihrem Restwert zahlen d.h Wiederbeschaffungswert 5200€-Restwert 4100€ =1100€+Nutzugngsausfall.
Ich verstehe allerdings nicht wieso ich ein Gutachten hab wo der Restwert bei 2000€ liegt.Das könnte man sich ja sparen wenn die Versicherungen sowieso eigene Preise zugrunde legen.
Ich dachte ich habe Anspruch auf Reparaturkosten die sogar den Wiederbeschaffungswert um 30% überteigen bei mir also 6760€!
Werde weiter berichten wenn Rechtsanwalt sich gemeldet hat!
Gruß
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25.10.2006, 11:24
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#17
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the Senior :-)
Registriert seit: 24.12.2002
Ort: Meerbusch-Büderich
Fahrzeug: 740i, Bj 03/17
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Driver
der RA müsste wissen, dass es nicht darauf ankommt, was die gegnerische Versicherung "angeblich" für ein Angebot vorliegen hat.
War neulich im TV. Statement v. RA des ADAC. Ist eine nicht mehr ganz neue Masche der Versicherungen.
gruss jürgen
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25.10.2006, 12:08
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#18
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raubsauger©
Registriert seit: 19.11.2005
Ort: Bühl
Fahrzeug: E61 (03.08) ; Peugeot 207CC (07.07); R1200RT (05.05)
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Was hab' ich verpasst? Wie kann der 'unreparierte' Restwert des Fahrzeugs denn um soviel hoeher sein als Wiederbschaffungswert abzueglich Reparaturkosten? Ersetzt wurde offensichtlich ja Widerbeschaffungswert abzueglich Restwert als entstandener Schaden. Haeh?
__________________
ich habe keine Vorurteile, ich hasse jeden...
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25.10.2006, 15:43
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#19
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natürlich Mitglied
Registriert seit: 20.12.2005
Ort: Münster
Fahrzeug: E 38 728I Cosmosschwarz
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Zitat:
Zitat von D.R.I.V.E.R
HI
Der Rechtsanwalt sagte mir folgendes:
Bei Ihnen handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden weil der Wiederbeschaffungswert 5200€ - Restwert 2000€ = 3200€.
Da die Rparaturkosten sich auf 4700€ inkl. Mwst belaufen ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden und somit hätte ich höchstens anspruch auf 3200€.
Da die Gegnerische Versicherung ein Restwertangebot in höhe von 4100€ eines Aufkäufers vorliegen hat wollen die natürlich nur die differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dene ihrem Restwert zahlen d.h Wiederbeschaffungswert 5200€-Restwert 4100€ =1100€+Nutzugngsausfall.
Ich verstehe allerdings nicht wieso ich ein Gutachten hab wo der Restwert bei 2000€ liegt.Das könnte man sich ja sparen wenn die Versicherungen sowieso eigene Preise zugrunde legen.
Ich dachte ich habe Anspruch auf Reparaturkosten die sogar den Wiederbeschaffungswert um 30% überteigen bei mir also 6760€!
Werde weiter berichten wenn Rechtsanwalt sich gemeldet hat!
Gruß
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Hallo Driver,
Du hast im Moment nur die Möglichkeit den Schaden durch eine Werkstatt
beheben zu lassen dann muss die Vers. den Schaden bis max 4700,- plus
evtl. maximal 30%, falls die Reparatur teurer wird. Oder, Du reparierst den
Schaden, damit das Fahrzeug verkehrstüchtig ist. Also Du fährst jetzt noch
6 Monate, dann kannst du den Rest zwischen 4700,- und 1100,- nachfordern.
Heißt, in 6 Monaten könntest Du die 3600,- nachfordern. Die Sache ist neu
durch ein BGH Urteil vom 23.5.2006. Ist für die Geschädigten eigentlich ein
Vorteil gegenüber den alten Verfahrensweisen.
Gruß
Eckhard
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25.10.2006, 15:46
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#20
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natürlich Mitglied
Registriert seit: 20.12.2005
Ort: Münster
Fahrzeug: E 38 728I Cosmosschwarz
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Zitat:
Zitat von JB740
der RA müsste wissen, dass es nicht darauf ankommt, was die gegnerische Versicherung "angeblich" für ein Angebot vorliegen hat.
War neulich im TV. Statement v. RA des ADAC. Ist eine nicht mehr ganz neue Masche der Versicherungen.
gruss jürgen
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Hallo Jürgen,
also wenn die Versicherung einen höheren Restwert durch ein Angebot erzielen
kann, als der Gutachter vorher ermittelt hat, muß der Geschädigte das akzeptieren.
Gruß
Eckhard
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