Ich habe mir erlaubt, den kompletten 189 Seiten Scan der Verordnung 811/05 per OCR lesbar und vor allem durchsuchbar zu machen.
Auf Seite 166 unter "
Allgemeines" steht:
...Aufgehoben werden die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO über die Verwendung roter Oldtimerkennzeichen, deren Inhalt nunmehr Bestandteil der Verordnung ist und die Verordnung über Ausnahmen und Änderungen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschnften vom 29.9.1989, die in der Praxis keine Bedeutung mehr haben.
Auf Seite 176 findet sich dann folgender, eher als
positiv zu wertender Text:
Zu § 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
Die bisher auf Grund der 49. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mögliche Zuteilung von roten Kennzeichen für die wiederkehrende Verwendung an Oldtimern hat sich als zweckmäßig erwiesen.
Sie wird nunmehr in die Verordnung aufgenommen.
Das erforderliche Alter eines Oldtimers wird in der Begriffsdefinition in § 2 Nr. 22, die bereits bisher für die Zuteilung von Oldtimerkennzeichen galt, bestimmt.
Die Vorschrift wurde um die Halterverantwortung hinsichtlich vorschriftsmäßiger Kennzeichen ergänzt.
Hier nochmal worüber wir hier grundsätzlich reden:
Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen, dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 3 1 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es gegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnurnmer jeweils nach 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „07". Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.
Einer der Admins aus dem
Oldtimer-Info Forum (wo man sich auch eher ratlos und unkonkret gibt) will ebenfalls klären. Für mich sieht das nach wie vor eher nach einer Ente aus...
Mick