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Kommentare zur Meldung "Bundesrat erhöht Altersgrenze für Oldtimer-Kennzeichen von 20 auf 30 Jahre"
 Bundesrat erhöht Altersgrenze für Oldtimer-Kennzeichen von 20 auf 30 Jahre    Bundesrat erhöht Altersgrenze für Oldtimer-Kennzeichen von 20 auf 30 Jahre
Harte Zeiten für Oldtimer-Anwärter
Castrop-Rauxel. Für Zehntausende von Oldie-Fahrern kommt die Nachricht wie ein Schock: Mit Beginn des nächsten Jahres wird ihren Autos per behördlicher Verordnung der Oldtimer-Status entzogen, was im Einzelfall zu erheblichen Nutzungseinschränkungen und massivem...
News vom 20.02.2006 | ganzen Artikel lesen >>
 
 
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Alt 19.02.2006, 21:58   #21
Mick
Die Stimme der Vernunft
 
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Registriert seit: 10.05.2002
Ort: Mitten zwischen K und D
Fahrzeug: Langer 4 Liter 03.92 eine Schönheit in Alpinweiss II nur noch bei Sonne in Betrieb! 540i E39 Sechsgang, 550ix LCI
Ausrufezeichen Nun mal langsam...

Laut offizieller Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) Beschluss-Drucksache der genannten Bundesratssitzung hat es keinen diesbezüglichen Beschluss gegeben.
Aufgrund der Tatsache, das es dazu bisher auch keinerlei gleichlautende Berichte zu finden gibt, bin ich ziemlich skeptisch.
Desweiteren kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, das bestehende 07er Zulassungen ohne entsprechende Übergangsregelung einfach rückgängig gemacht werden würden - das widerspräche in meinen Augen auch der gängigen Praxis bei vergleichbaren Gesetzesänderung.
Der DEUVET hat viele Kritiker - vielleicht hat es damit zu tun...

Liege ich falsch?

Mick
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Alt 19.02.2006, 22:02   #22
HighWheels
Always straightforward!
 
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Registriert seit: 01.02.2005
Ort: Frankfurt
Fahrzeug: '94 Brodie Expresso
Standard

Mir ist es total wurscht ob jemand neu oder von Anfang an dabei ist. Wenn man so unüberlegt vollkommen unqualifizierte Beiträge bringt muss brauch man sich über entsprechende Reaktionen nicht zu wundern.

Ich persönlich mache keinen Unterschied zwischen Rookie oder Forumsältesten, warum auch
__________________
Wäre es nicht adäquat, den Usus heterogener Termini zu minimieren?
HighWheels ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 19.02.2006, 22:06   #23
Michel
Affenexpress
 
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Registriert seit: 14.01.2005
Ort: Meßkirch
Fahrzeug: BMW 730iA -E32 / BMW 520i Touring - E34
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abend,
so ganz glauben kann ich das noch nicht. ich lese regelmässig old- und youngtimer-zeitschriften und dort stand bis jetzt noch nichts davon drin. und von heut auf morgen geht das nicht, bestehende zulassungen zu entziehen.



michel
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Alt 19.02.2006, 22:09   #24
Alpina0815
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Mick, die Drucksache, auf welche Du per Link verweist, ist vom 10.02., der Beschluß aber soll vom 17.2. sein.

Gruß Rainer
Alpina0815 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 19.02.2006, 22:17   #25
Mick
Die Stimme der Vernunft
 
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Am 17.02. war keine Bundesratssitzung.
Der verlinkte Artikel ist vom 17.02. und spricht von "am vergangenen Freitag", also dem 10.02.

Mick
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Alt 20.02.2006, 00:01   #26
Vincent
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Ich hab jetzt auch mal die ganzen Unterlagen durchgearbeitet. Die einzige Erwänung finde ich in der Drucksache 811/05 vom 04.11.05. Aber da steht es auch nicht ganz klar....
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Alt 20.02.2006, 00:11   #27
Alpina0815
Erfahrenes Mitglied
 
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Ort: Essen
Fahrzeug: Kleinserienhersteller
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Ich werde morgen früh um 8.00 Uhr beim hiesigen Straßenverkehrsamt aufschlagen und den Fall klären - meine 07er muß sowieso am 10.03. verlängert werden. Vielleuicht bekomme ich diese ja jetzt nach 2 Jahren unbefristet - schau´n wir mal.

Gruß Rainer
Alpina0815 ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 20.02.2006, 00:52   #28
Mick
Die Stimme der Vernunft
 
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Fahrzeug: Langer 4 Liter 03.92 eine Schönheit in Alpinweiss II nur noch bei Sonne in Betrieb! 540i E39 Sechsgang, 550ix LCI
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Ich habe mir erlaubt, den kompletten 189 Seiten Scan der Verordnung 811/05 per OCR lesbar und vor allem durchsuchbar zu machen.

Auf Seite 166 unter "Allgemeines" steht:

...Aufgehoben werden die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO über die Verwendung roter Oldtimerkennzeichen, deren Inhalt nunmehr Bestandteil der Verordnung ist und die Verordnung über Ausnahmen und Änderungen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschnften vom 29.9.1989, die in der Praxis keine Bedeutung mehr haben.

Auf Seite 176 findet sich dann folgender, eher als positiv zu wertender Text:

Zu § 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer

Die bisher auf Grund der 49. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mögliche Zuteilung von roten Kennzeichen für die wiederkehrende Verwendung an Oldtimern hat sich als zweckmäßig erwiesen.

Sie wird nunmehr in die Verordnung aufgenommen.

Das erforderliche Alter eines Oldtimers wird in der Begriffsdefinition in § 2 Nr. 22, die bereits bisher für die Zuteilung von Oldtimerkennzeichen galt, bestimmt.
Die Vorschrift wurde um die Halterverantwortung hinsichtlich vorschriftsmäßiger Kennzeichen ergänzt.


Hier nochmal worüber wir hier grundsätzlich reden:

Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer

(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen, dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 3 1 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Für die Zuteilung und Verwendung der roten Oldtimerkennzeichen findet 16 Abs. 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kennzeichen nur an den Fahrzeugen verwendet werden darf, für die es gegeben worden ist. Das rote Oldtimerkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnurnmer jeweils nach 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „07". Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht vorliegen.

Einer der Admins aus dem Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) Oldtimer-Info Forum (wo man sich auch eher ratlos und unkonkret gibt) will ebenfalls klären. Für mich sieht das nach wie vor eher nach einer Ente aus...

Mick
Mick ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 20.02.2006, 04:01   #29
Stefan H.
Mitglied
 
Registriert seit: 13.08.2005
Ort: Embrach
Fahrzeug: BMW E23, Mercedes /8, Audi 100 Coupé S, Opel Commodore, Ford Granada, Mazda 929 Coupé, Honda Prelude, Volvo 244
Standard Jaja...

...des Deutschen liebstes Hobby ist das Jammern

Ich glaube diese Regelung, dass man ab 20 Jahren irgendwelche Vorteile hat gibt es sonst nirgendwo auf der Welt.
In der Schweiz gilt als Oldtimer seit je her ein Mindestalter von 30 Jahren, und steuerliche Vorteile gibt's selbst dann nicht. Lediglich die TÜV-Intervalle lassen sich auf bis zu 6 Jahren ausdehnen, wenn man MAXIMAL 3000 KM PRO JAHR fährt!
Nichtsdestotrotz sollte die Regierung mal aufhören mit der Abzockerei ihrer Bürger; irgendwann schlägt die jetzt schon miese Stimmung vielleicht mal zu Ungunsten des Staates um...

Verständnisvolle Grüsse,

Stefan H.
Stefan H. ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 20.02.2006, 09:08   #30
Vincent
British car collector
 
Benutzerbild von Vincent
 
Registriert seit: 09.02.2003
Ort: Hannover
Fahrzeug: Jaguar XJ6 & XJ12 / Seat M, Kawasaki GPZ & Schwalbe 51/1
Standard

Interessant dürfte der Satz:

"Das erforderliche Alter eines Oldtimers wird in der Begriffsdefinition in § 2 Nr. 22, die bereits bisher für die Zuteilung von Oldtimerkennzeichen galt, bestimmt."

Ist damit 30 Jahre gemeint ?
Vincent ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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