![](layout/start02.jpg)
![](layout/whitepixel.gif)
![](layout/shadow.gif)
Blicken Sie zurück auf die wichtigsten Automessen, z. B. auf folgende Messe:
![Techno Classica 2006](../news/vorschau/1078.jpg) Techno Classica 2006
|
![](../images/fanwerden_146x71.png) 7-forum.com hat nun seine eigene Facebook-Seite! Bitte unterstütze sie, indem Du die Seite besuchst und Fan wirst (auf "Gefällt mir" klicken). Vielen Dank!
| ![](layout/whitepixel.gif)
- Anzeige -
|
![](layout/start01.gif) |
![](layout/clearpixel.gif)
|
|
|
![](layout/clearpixel.gif)
|
![Antwort](images/buttons/reply.gif) |
|
22.01.2013, 16:36
|
#41
|
Kugelsichere Seele
Registriert seit: 06.11.2004
Ort: Lahnstein
Fahrzeug: ---
|
ein großer teil unserer regierung besteht übrigens aus juristen ![Spin](images/smilies/spin.gif) ![Spin](images/smilies/spin.gif) ![Blinzeln](images/smilies/wink.gif)
ich lese das kauderwelsch aber auch zu gerne
aber spaß beiseite, ist das ernsthaft so kompliziert? warum zieht der besitzaufgabewille nicht, wenn jemand an seinem abgestelltem kfz die kennzeichen abmontiert und dieses offensichtlich auf irgendeinem privatgrundstück abstellt?
mehr als schwindelig, den grundstücksbesitzer mit dieser aufgabe zu betrauen. darf der die karre überhaupt knacken, um an die fzg.-ident.-nr. zu gelangen?
und kann man da keine fundsache draus machen und dem ordnungsamt melden?
scheint mir einfacher. die verfügen sich über mehr ressourcen, den eigentümer ausfindig zu machen.
__________________
Gruß
Tom
Mein Mechaniker sagte mir: "Ich konnte Ihre Bremsen nicht reparieren, also hab ich die Hupe lauter gestellt."
|
|
|
22.01.2013, 17:07
|
#42
|
Undercover Mitglied
Registriert seit: 20.07.2005
Ort: UN
Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
|
Naja, wichtig ist erstmal die Unterscheidung, dass neben der Besitzaufgabe trotzdem noch irgendwer das Eigentum an dem Fahrzeug hat.
Ein Fahrzeug in seinen Besitz zu bringen, ist relativ problemlos möglich. Besitz ist definiert mit der gewollten Sachherrschaft über eine Sache. Dazu muss allerdings die Verfügungsgewalt über die Sache beim Besitzer liegen - zum Beispiel die Autoschlüssel.
Einer Besitzaufgabe bei einem PKW würde es nahe kommen, wenn das FHZ unverschlossen mit steckendem Zündschlüssel abgestellt würde. Mit Bestimmtheit kann man allerdings selbst da nicht von einer Besitzaufgabe sprechen.
Der Eigentümer hingegen muss keinen direkten -oder sagen wir offensichtlichen- Bezug zu der Sache haben. So stehen auch verlorene Sachen im Eigentum von irgendwem, denn die Sache ist zwar besitzlos, allerdings nicht herrschaftslos. Der Sachherrschaftswille wird dem Eigentümer stets unterstellt, weshalb einer Sache ohne Zustimmung des Eigentümers nur in Ausnahmefällen in das Eigentum eines anderen übergehen kann.
__________________
Wenn du nichts Hilfreiches beitragen kannst: Störe!
Dabei sein ist alles!
|
|
|
22.01.2013, 17:14
|
#43
|
Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 25.04.2002
Ort: Moers
Fahrzeug: AMG SL55, BMW 740I (E38), F11, Straßen-Quad, 4 x MB S600
|
... nur mal angenommen, das Fahrzeug wurde dem rechtmäßigen Eigentümer entwendet (geklaut) - dann kann der doch garnicht dafür. Je nach Fahrzeug sollte man probieren, an die Fahrgestellnr. zu kommen. Dann kann man ja eine Halterabfrage durchführen lassen. Ich würde in so einem Fall einfach mal bei der nächsten Polizeidienststelle nachfragen.
Einfach den Wagen sich unter den Nagel zu reißen ist sicher nicht so schlau. Das kann dann mal richtig Ärger geben.
Gruß
Frank
|
|
|
23.01.2013, 02:44
|
#44
|
Mit links Bremser
Registriert seit: 14.07.2007
Ort: Ergoldsbach
Fahrzeug: Alt, aber bezahlt :-)
|
Zur ursprünglichen Frage - also nicht dem emigrierten Fahrzeugbesitzer:
Ich hab vor Jahren ein Fahrzeug auf einem Schrottplatz entdeckt, das musste her. Natürlich keine Papiere oÄ, auch der Schrottheini wusste nicht mehr wo das Ding her war.
Mittels Fin und unserer Zulassungsstelle kam ich an die Zulassungsstelle des letzten Halters, welche mir nach darlegen meines Problems die Halterdaten mitteilte.
Den hab ich angeschrieben und bekam sogar den alten Brief zugeschickt ![Top!](images/smilies/top.gif)
Hätte es diesen nicht mehr gegeben, wäre eine Bestätigung des Halters ausreichend gewesen - so die Zulassungsstelle. Wäre der Halter nicht zu ermitteln gewesen, hätte mir das die Zulassungsstelle bestätigt, und meinem Amt die nötigen Daten mitgeteilt.
Irgendwo hab ich mal was von "Brief aufbieten lassen" oÄ gelesen - das wäre nicht nötig gewesen, was aber wohl nur an den freundlichen Ämtern lag. Es kam das Argument der Halter hätte ja sein Eigentum aufgegeben.
(war übrigens auch ein Japaner - Toyota Corolla Coupe Typ e35 Bauj 1975)
__________________
Wenn ich dir Recht gebe, liegen wir beide falsch - und das möchtest du doch nicht, oder? ![Top!](images/smilies/top.gif)
Ein Achtzylinder ist billiger als rauchen - nur nicht so ungesund
|
|
|
23.01.2013, 08:54
|
#45
|
Mehr als 20 Jahre dabei
Registriert seit: 12.12.2003
Ort: Köln
Fahrzeug: 740iA VFl (Bj. 1998) R 1200 RT (Bj. 2017) 118i (Bj. 2021)
|
Zitat:
Zitat von E66-Fan
"Dir" ist aber DER BESITZER. Da allerdings der Eigentümer nicht zwangsläufig der Besitzer ist, kann der Eigentümer sich nicht auf §859 BGB berufen - oder verstehe ich den Wortlaut falsch? Kann man den analog anwenden, weil der Rechtsgedanke sowohl für Besitzer als auch für den Eigentümer gelten sollte?
|
Nein, keine Analogie. Das ist auch sachgerecht. Denn der unmittelbare Besitzer (z.B. Mieter eines Grundstücks) hat das unmittelbare Interesse, die Beeinträchtigung seines Besitzes zu beseitigen (sprich: den Wagen abschleppen zu lassen). Ihm wird deshalb das Recht eingeräumt, sich direkt ohne Inanspruchnahme der Staatsgewalt zu helfen.
Der Eigentümer, der nicht unmittelbarer Besitzer ist (z.B. der Vermieter eines Grundstücks), ist in seinem Recht (das eigentlich das Stärkere ist) nicht so unmittelbar betroffen, wie der unmittelbare Besitzer. Er muss deshalb die Staatsgewalt bemühen und darf sich nicht selbst helfen. Das darf er nur, wenn er Eigentümer und unmittelbarer Besitzer ist.
Sind uralte Vorschriften des BGB. Deshalb steckt da viel Sinn und Verstand hinter.
|
|
|
23.01.2013, 09:08
|
#46
|
Mehr als 20 Jahre dabei
Registriert seit: 12.12.2003
Ort: Köln
Fahrzeug: 740iA VFl (Bj. 1998) R 1200 RT (Bj. 2017) 118i (Bj. 2021)
|
Zitat:
Zitat von McDeath
|
Wie gesagt:
Das sind uralte Vorschriften, an denen die heutigen Gesetzesgeber (Bundestag und EU) zum Glück noch nicht groß herumgepfuscht haben.
Da steckt in aller Regel richtig Gehirnschmalz drin und die Gesetze haben Sinn und Zweck und erreichen auch ihr Ziel.
Zitat:
Zitat von McDeath
aber spaß beiseite, ist das ernsthaft so kompliziert? warum zieht der besitzaufgabewille nicht, wenn jemand an seinem abgestelltem kfz die kennzeichen abmontiert und dieses offensichtlich auf irgendeinem privatgrundstück abstellt?
|
Na, vorliegend ist der Fall ja etwas anders. Offenbar wurde der Wagen seinerzeit ja nicht gegen den Willen des Grundstücksbesitzers und -eigentümers in Personalunion dort abgestellt, sondern mit dessen Einverständnis. Er hat nur vergessen, was die Hintergründe waren und wer dort abgestellt hat. Es ist also gar nicht klar, ob da ein Besitzaufgabewille bestand. Vielleicht hat der Eigentümer des Wagens diesen bei dem Grundstücksbesitzer abgestellt und diesem sogar etwas bezahlt, damit der Wagen da stehen kann.
Zitat:
Zitat von McDeath
darf der die karre überhaupt knacken, um an die fzg.-ident.-nr. zu gelangen?
|
Klar. Er muss dabei nur die erforderliche Sorgfalt walten lassen und nicht unnötig viel kaputt machen.
Zitat:
Zitat von McDeath
und kann man da keine fundsache draus machen und dem ordnungsamt melden?
scheint mir einfacher. die verfügen sich über mehr ressourcen, den eigentümer ausfindig zu machen.
|
Wie die Vorredner schon schrieben. Über das Straßenverkehrsamt müsste der letzte Halter anhand der Fahrzeugident herauszufinden sein.
Um eine Fundsache im Sinne der §§ 965 ff. BGB dürfte es sich nicht handeln, da die Karre nicht besitzlos ist.
|
|
|
23.01.2013, 09:20
|
#47
|
Mehr als 20 Jahre dabei
Registriert seit: 12.12.2003
Ort: Köln
Fahrzeug: 740iA VFl (Bj. 1998) R 1200 RT (Bj. 2017) 118i (Bj. 2021)
|
Zitat:
Zitat von Chevyman
Zur ursprünglichen Frage - also nicht dem emigrierten Fahrzeugbesitzer:
Ich hab vor Jahren ein Fahrzeug auf einem Schrottplatz entdeckt, das musste her. Natürlich keine Papiere oÄ, auch der Schrottheini wusste nicht mehr wo das Ding her war.
Mittels Fin und unserer Zulassungsstelle kam ich an die Zulassungsstelle des letzten Halters, welche mir nach darlegen meines Problems die Halterdaten mitteilte.
Den hab ich angeschrieben und bekam sogar den alten Brief zugeschickt ![Top!](images/smilies/top.gif)
|
Auch ein netter Fall, aber ein ganz anderer. Hier war Eigentümer und Besitzer der Schrottplatzhändler. Dem fehlten nur die Papiere. Also: Halter ermittelt und alles kein Problem.
Sollte man im Übrigen auch im vorliegenden Fall versuchen.
Zitat:
Zitat von Chevyman
Wäre der Halter nicht zu ermitteln gewesen, hätte mir das die Zulassungsstelle bestätigt, und meinem Amt die nötigen Daten mitgeteilt.
|
Ja, für die Zulassung reicht das. Der Halter eines Fahrzeugs muss nicht der Eigentümer sein. Würde es sich z.B. um ein gestohlenes Fahrzeug handeln, könntest Du daran kein Eigentum erwerben, auch nicht, wenn Du als Halter registriert bist.
Zitat:
Zitat von Chevyman
Irgendwo hab ich mal was von "Brief aufbieten lassen" oÄ gelesen
|
Ja, das geht. Aber auch das klärt nicht die Eigentumsfrage, sondern den Verlust des Briefes.
Zitat:
Zitat von Chevyman
das wäre nicht nötig gewesen, was aber wohl nur an den freundlichen Ämtern lag. Es kam das Argument der Halter hätte ja sein Eigentum aufgegeben.
|
Ach Gott, die Verwaltungen ![Nein](images/smilies/no.gif) Immer geben sie Kommentare zu Dingen ab, von denen sie ganz und gar keine Ahnung haben.
Wie gesagt. Wenn z.B. das Auto gestohlen wurde, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb ausgeschlossen, § 935 BGB. Da kann die Zulassungsstelle Dich so oft als Halter eintragen wie sie will. Eigentümer wirst Du nicht.
Geändert von Marks (23.01.2013 um 12:30 Uhr).
|
|
|
23.01.2013, 10:08
|
#48
|
Anti Tempolimit
Registriert seit: 30.09.2009
Ort: Moers
Fahrzeug: E32 740iA 04/92, EX-E38 728iA 11/95
|
Es ist ein toyota supra turbo .
__________________
Die größte Gefahr im Straßenverkehr sind Autos, die schneller fahren, als ihr Fahrer denken kann.
|
|
|
23.01.2013, 10:21
|
#49
|
Undercover Mitglied
Registriert seit: 20.07.2005
Ort: UN
Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
|
Zitat:
Zitat von Marks
Nein, keine Analogie. (.....)
|
Danke für die Ausführungen! ![Top!](images/smilies/top.gif)
Hätte ich so nicht gewusst.
Zitat:
Zitat von V8_inside
Es ist ein toyota supra turbo .
|
Na den hätte ich auch da vergessen!
Hatte der nicht arge Probleme mit Zylinderkopf und Turbo? Vielleicht wurde das Fahrzeug aus diesem Grund dort abgestellt und die Reparatur hätte sich entweder nicht gerechnet oder die Kohle fehlte.
|
|
|
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
|
|
Forumregeln
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.
HTML-Code ist aus.
|
|
|
|