Zitat:
Zitat von MrOsprey
Der Fahrzeugbrief wird zu Hause sicher verwahrt und belegt, daß man Eigentümer ist, der Fahrzeugschein ist im ... (s.o). Ich werde es korrigieren.
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Jetzt muss ich doch mal Mötke rufen, auch wenn dadurch vielleicht neue Verwirrung entsteht.
Der Fahrzeugbrief (heißt übrigens jetzt Zulassungsbescheinigung Teil II) ist KEIN Eigentumsnachweis, sondern nur ein Indiz für das Eigentum! Die Nicht-Vorlage des Fahrzeugsbriefs verhindert nur regelmäßig den möglichen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 932 BGB.
Der BGH hat erneut bestätigt, dass der Eigentumserwerb eines Fahrzeuges regelmäßig nur mit Übergabe des Fahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung II)
unzweifelhaft erfolgen kann. Zwar
kann nach dem BGB ein Auto auch ohne Fahrzeugbrief übereignet werden, doch geht der BGH davon aus, dass ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes nicht ohne weiteres ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Regelmäßig soll nach dem BGH nämlich die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes dazu dienen, Ansprüche des Verkäufers zu sichern. Es kann also durchaus sein, dass der ehemalige Eigentümer Inhaber des Fahrzeugbriefes mit einer Klage auf Herausgabe des Fahrzeuges erfolgreich ist, auch wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich von einem anderen verkauft wurde.
In Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ist der Halter des Fahrzeugs eingetragen. Dieser ist zwar regelmäßig auch Eigentümer des Fahrzeugs, muss es aber nicht sein. Und dazu sagt der Fahrzeugbrief/-schein auch nichts aus. Wer's noch genauer nachlesen möchte ->
http://sfz-mainz.de/dateien/abhandlu...rzeugbrief.htm
Greets
RS744