Wenn für ein Modell interne Rückrufe/QS-Maßnahmen ausgerufen sind, die ein Händler nicht von sich aus (im Sinne einer Schadenverhütung)durchführt, dann sehe ich keinen Grund, warum ein Kunde für Folgeschäden aufkommen sollte. Insofern ist das Urteil nur richtig und konsequent
.
Das ein markenfremder Händler nur mit Nachfrage an diese Infos kommt, ist Bestandteil seines Businesses - das ist halt eine der Pflichten als Händler.
Einem Händler, der wider besseren Wissens solche Maßnahmen nicht durchführt, kann man, wenn man das Thema weiterdenkt, betrügerische Absicht unterstellen.
B7