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BMW 7er, Modell E32
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Alt 16.03.2005, 21:15   #51
chatfuchs
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von chatfuchs
 
Registriert seit: 25.04.2002
Ort: Moers
Fahrzeug: AMG SL55, BMW 740I (E38), F11, Straßen-Quad, 4 x MB S600
Standard

Also ist das Thema mit der Abschleppstange auch schon wieder hinfällig. Schade, ich muß in kürze auch einen Wagen aus der Halle holen und der ist normalerweise mein Zugfahrzeug aber nicht ganz fahrbereit. Tja, also doch mal wieder rote Nummern holen, da ich keinen LKW Schein besitze. Das leben kann so grausam sein.

Gruß
Frank
chatfuchs ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2005, 21:43   #52
gnarf
Testbeifahrer
 
Benutzerbild von gnarf
 
Registriert seit: 31.05.2004
Ort: Stuttgart
Fahrzeug: E32 735i
Standard

Zitat:
Zitat von chatfuchs
Also ist das Thema mit der Abschleppstange auch schon wieder hinfällig. Schade, ich muß in kürze auch einen Wagen aus der Halle holen und der ist normalerweise mein Zugfahrzeug aber nicht ganz fahrbereit. Tja, also doch mal wieder rote Nummern holen, da ich keinen LKW Schein besitze. Das leben kann so grausam sein.
Gruß
Frank
Wenn das Zugfahrzeug geschleppt wird hast du doch rechtlich wieder eine ganz andere Situation.
Da muß dann im ziehenden Zugfahrzeug nicht einmal einer drin sitzen. Es reicht wenn ein Fahrer mit Klasse B im geschleppten Zugfahrzeug sitzt um vollen Versicherungsschutz zu haben.

Viele Grüsse
Micha
(der diesen Thread langsam aber sicher für absolut sinnlos aber an Unterhaltungswert nicht zu überbieten hält)
__________________
Lieber einmal feige als immer tot!!!
gnarf ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2005, 21:48   #53
John McClane
Gast
 
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Zitat:
Zitat von chatfuchs
Also ist das Thema mit der Abschleppstange auch schon wieder hinfällig. Schade, ich muß in kürze auch einen Wagen aus der Halle holen und der ist normalerweise mein Zugfahrzeug aber nicht ganz fahrbereit. Tja, also doch mal wieder rote Nummern holen, da ich keinen LKW Schein besitze. Das leben kann so grausam sein.

Gruß
Frank
Das kommt ganz drauf an, meinen Thread dazu nicht gelesen?!
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Alt 16.03.2005, 21:53   #54
chatfuchs
Erfahrenes Mitglied
 
Benutzerbild von chatfuchs
 
Registriert seit: 25.04.2002
Ort: Moers
Fahrzeug: AMG SL55, BMW 740I (E38), F11, Straßen-Quad, 4 x MB S600
Standard

Zitat:
Zitat von John McClane
Das kommt ganz drauf an, meinen Thread dazu nicht gelesen?!
Hat sich überschnitten ... DANKE! ... scheint ja dann doch so zu sein, das ich abschleppen kann. Mit einem Seil würde ich das aber so oder so nicht machen, habe immer eine Abschleppstange im Kofferraum.

Auf den Canaren ist Apschleppen selber garnicht erlaubt. Da muß man einen Dienst rufen. Dies nur so am Rande.

Gruß Frank
chatfuchs ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2005, 22:20   #55
Raffael@735i
LOW4LYF
 
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Registriert seit: 17.07.2002
Ort: Silicon Valley
Fahrzeug: E32 735i - E91 325xi - E34 ///M5 AC SCHNITZER S5 SILHOUETTE - ///M4 COMPETITION - E38 740i SPORT "DINAN" - CHEVROLET EL CAMINO - KAWASAKI ZX7R
Standard

Zitat:
Zitat von E32E38
Wenn Du keine Zulassung hast, und den Bimmer anlässt, wird es die Batterie sein, was denn sonst, Du kannst ja nicht fahren und die Batterie hält das sicher nicht durch.

In der Garage wird er auch nicht besser.

Verkauf den Bimmer einfach an einen Export-Händler, der wird ihn dann abholen.

Einen Bimmer haben, der abgemeldet ist und nicht läuft ist Mist, auch wenn er dann in der Garage steht, das macht den Menschen nicht glücklich.

Wenn es aber wirklich Dein Ernst sein sollte, den Bimmer in die Garage zu bringen, ruf den Abschleppdienst an, für 150 Euronen machen die das, dann kann er dort schön vor sich hin stehen.
Aber sonst keine Probleme
Raffael@735i ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2005, 22:26   #56
AILL
Mitglied
 
Registriert seit: 30.01.2005
Ort: Klagenfurt
Fahrzeug: E39 528iA und einen MB W126 Serie1 9/85 mit M110 Einspritzer
Standard Noch was Unspezifisches dazu:

Thread-Titel: "Fuffi langweilt"
Das kenn ich. Wenn so eine Fuffi einmal langweilt, ist besser man sucht sich eine neue. Die Österreicher hier wissen was ich meine, den Rest kläre ich gerne auf....



andreas
AILL ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2005, 22:32   #57
Raffael@735i
LOW4LYF
 
Benutzerbild von Raffael@735i
 
Registriert seit: 17.07.2002
Ort: Silicon Valley
Fahrzeug: E32 735i - E91 325xi - E34 ///M5 AC SCHNITZER S5 SILHOUETTE - ///M4 COMPETITION - E38 740i SPORT "DINAN" - CHEVROLET EL CAMINO - KAWASAKI ZX7R
Standard

@ John ------------------> Danke

Abschleppen ist das Mitführen eines Fz. (Kfz oder Anh.) hinter
einem Kfz als unabweisbare Behelfsmaßnahme. In welchem
Rahmen ein Abschleppen zulässig ist, wird durch Güterabwägung
abgegrenzt, wobei einerseits die Belange der Verkehrssicherheit,
andererseits die der -leichtigkeit, aber auch verkehrswirtschaftliche
Interessen, u. a. ins Gewicht fallen (vgl. OLG Celle in VRS 16, 312
BayObLG in NZV 1994, 163); private Interessen des Fz.-Halters
spielen jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Besonders engen
Beschränkungen unterliegt das Abschl. auf der BAB – vgl. § 15 a
StVO.
Im einzelnen gilt:
Gegenstand des Abschleppens kann nur ein betriebsunfähiges
Fz. sein – vgl. Ziff. 9 d. Erl.
Der Ausgangspunkt des Abschleppens kann sowohl im öff.
Verkehrsraum wie auch in privatem Gelände (Garage, Hofplatz
o. ä.) liegen.
Das Ziel des Abschleppens kann sein
a) die nächste geeignete Reparaturwerkstatt,
b) der nächste geeignete Verschrottungsbetrieb (wenn eine
Instandsetzung nicht erfolgen soll),
c) der nächste Verladebahnhof,
d) der Unterstellraum oder Abstellplatz der zust. Polizeibehörde
(im Falle der Sicherstellung oder Beschlagn. d. Fz.) oder
e) die Garage des Halters bzw. ein anderer privater Abstellplatz, es
sei denn, die Strecke dorthin ist wesentlich größer, als die
Entfernung zu der weitestgelegenen der unter a)-c) genannten
Stellen.

Die nächste „geeignete“ Instandsetzungswerkstatt muß nicht die
nächstgelegene sein, sie ist vielmehr die nächste derjenigen, die
zur Behebung des fragl. Schadens eingerichtet sind (i. d. R. ist das
die nächste Werksvertretung). Bei der Prüfung, ob in diesem Sinne
die nächste geeignete Werkstatt aufgesucht wird, darf nicht kleinlich
verfahren werden. Das bedeutet nicht, daß Fahrten in eine andere
Stadt geduldet werden können, wenn geeignete Werkstätten am Ort
vorhanden sind.
Nach einem Bahntransport kann ein betriebsunf. Fz vom
Zielbahnhof zum Bestimmungsort abgeschleppt werden.
Kein Abschleppen, wenn in betriebsunf. Zustand gekaufter Pkw 45
km weit gezogen wird (Entfernung zu groß) (OLG Celle in VRS 87,
156).

Beim Abschleppen darf die Autobahn nicht befahren werden (§ 15 a
Abs. 2 StVO). Ist das betriebsunfähige Fz auf der Autobahn
liegengeblieben, so muß über die nächste Ausfahrt abgefahren
werden (§ 15 a Abs. 1 StVO).
Ein abgeschl. Fz. gilt rechtlich weder als Anhänger noch als Kfz. Es
bildet daher auch keinen „Zug“. Das Abschleppen ist durch
Spezialbestimmungen geregelt. Es gilt:
Der Führer des ziehenden Fz. benötigt den Führerschein der
Klasse, welcher das ziehende Fz. zugehört (vgl. § 6 Abs. 1 letzter
Satz FeV). Der Führer des abgeschleppten Fz. braucht keine
Fahrerlaubnis. Er muß aber geeignet sein. Im Falle der Trunkenheit
(auch hier 1,1 ‰ Grenzwert) verstößt er als Fz.-Führer (nicht
Kfz-Führer) gegen § 316 StGB (BayObLG in VerkMitt. 84 Nr. 22).
Das abgeschleppte Fz. muß weder zugelassen, noch versteuert,
noch versichert sein
(Schäden, die das abgeschl. Fz. verursacht,
werden dem Betrieb des ziehenden Fz. zugerechnet und sind durch
dessen Versicherung gedeckt).
Eine Kennzeichnung des abgeschl. Fz. ist nicht vorgeschrieben. Bei
Dunkelheit genügt im allgemeinen eine rückw. Sicherung nach
§ 66 a. Jedoch beachte § 15 a (3) StVO, wonach beide Fze,
abgeschlepptes wie abschleppendes, Warnblinklicht führen
müssen. Gem. § 49a (9) dürfen, hinter Abschleppwagen (s. Ziff. 11)
müssen sogar (gem. § 53 [8]) abgeschleppte Fze Schluß- und
Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben,
die auf einem abnehmbaren Leuchtenträger montiert sein dürfen,
auf dem auch die Kennzeichen des ziehenden Fz. und eine
Kennzeichenbeleuchtung angebracht sein können (vg l. § 60
Abs. 2).

Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 über die zulässige
Anhängelast gelten nicht beim Abschleppen (§ 42 Abs. 2 a).
Der Führer des ziehenden Fz. trägt die Verantwortung für die nach
den Umständen gebotene Sorgfalt und Vorsicht (§ 1 StVO) ferner
auch dafür, daß als Führer des anhängenden Fz. eine Person
beauftragt wird, von der erwartet werden kann, daß sie dieser
Aufgabe gewachsen ist.
Ein abgeschlepptes Fz. kann einfach angehängt, es kann aber auch
auf einem Nachläufer (Abschleppachse – vgl. Ziff. 11 d. Erl.) oder
auf dem ziehenden Fz. aufgesattelt sein. Das Abtransportieren des
gesamten Fz. auf der Ladefläche eines anderen Fz. ist kein
Abschleppen (normale Güterbeförderung).
Krafträder dürfen nicht abgeschleppt, sie müssen im Falle der
Betriebsunfähigkeit geschoben oder verladen werden (§ 15 a Abs. 4
StVO).
Wer sich auf einem defekten Krad sitzend von einem neben ihm
fahrenden anderen Kradfahrer, bei dem er sich am Arm festhält,
ziehen läßt, wird nicht „abgeschleppt“, sondern führt ein Kfz (OLG
Düsseldorf in DAR 80, 156) und verstößt gegen § 23 Abs. 3 Satz 1
StVO.
Liegen die Voraussetzungen des Abschleppens ganz oder teilweise
nicht vor, so handelt es sich um ein „Schleppen“ oder um normalen
Anhängerbetrieb (s. u.).
Rechtsprechung zum Abschleppen: Bay. ObLG in VRS 4, 633;
OLG Köln in VRS 14, 141; Bay. ObLG in VRS 15, 473; OLG Hamm
in VRS 18, 473; OLG Bremen in DAR 63, 248; BGH in VRS 21, 389;
BGH in VRS 23, 395; BGH in VkBl. 63, 74; BGH in DAR 70, 26;
OLG Hamm in VerkMitt 2000, Nr. 21.
Verlautbarungen des BMV; VkBl. 60, 582 und VkBl. 61, 24. (Die
vom BMV angekündigten Richtl. über das Abschleppen sind bisher
nicht veröffentlicht worden.)

Schleppen ist das Mitführen eines zum Betrieb als Kfz gebauten
Fz. hinter einem Kfz, sofern kein Anschleppen und kein
Abschleppen vorliegt (s. o.). Da jedes von einem Kfz mitgeführte Fz.
als Anhänger gilt (vgl. Ziff. 21 d. Erl.), ist das Schleppen rechtlich
gesehen ein normaler Anhängerbetrieb; es gelten alle Bau-,
Ausrüstungs- und Betriebsvorschriften für Anhänger. Ein
Schleppen, das nicht zugleich gegen zahlreiche Bestimmungen der
StVZO (auch § 18), i. d. R. sogar gegen das KraftStG und das
PflversG verstößt, ist nur mit Ausnahmegenehmigung nach § 33
möglich (vgl. Erl. zu § 33).

Ich fasse mal zusammen: Ich darf !!!!
Raffael@735i ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 16.03.2005, 23:54   #58
Wolfus
I´m back again...
 
Benutzerbild von Wolfus
 
Registriert seit: 19.08.2004
Ort: Nandlstadt
Fahrzeug: seit 2008 E38-730i mit KME Diego LPG-Anlage - davor ein E32 750 iL Highline
Standard

Einfach gesagt: Du darst!
Verstricke Dich bei einer evtl. Kontrolle bloß nicht in Widersprüche...

Bei mir war es so: Die Rennleitung fand keinen Grund, der gegen das Abschleppen sprach - damit sie irgendwie doch etwas "sinnvolles" sagen konnten meinten sie: Bei nächsten mal solle ich ein "Folgekennzeichen" anbringen... da mein Kennzeichen verdeckt sei...
Blödsinn!!! Aber ich bedankte mich für den Tipp und die Sache war vergessen. Etwas Diplomatie und etwas Glück - dann klappt das schon.

War ein interessanter Thread! Vor allem danke an die Gesetzesauszüge von John McLane

WOLF
__________________
-----
Wolfus ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2005, 07:52   #59
semar
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 10.11.2003
Ort: Delta
Fahrzeug: 88 735iA, Bj 4/88 VIN WBAGB4300J3212101 86 volvo 245
Standard

Jungs, jungs
jetzt weiss ich ganz genau, warum ich nach Kanada ausgewandert bin!!!!
Habt ihr wirklich an jeder Strassenecke Polizei stehen?
semar ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
Alt 17.03.2005, 09:43   #60
shneapfla
Erfahrenes Mitglied
 
Registriert seit: 07.03.2004
Ort: R
Fahrzeug: e-tron, Ex-730d xDrive 01/19, 997 TT Cabrio 08/08
Standard

Zitat:
Zitat von chatfuchs
Hat sich überschnitten ... DANKE! ... scheint ja dann doch so zu sein, das ich abschleppen kann. Mit einem Seil würde ich das aber so oder so nicht machen, habe immer eine Abschleppstange im Kofferraum.
Mit Seil oder Stange hat das nix zu tun...
Du muß (wenn du "Schleppen" willst) auch die FS-Klasse 2 (CE) haben, da man mit FS-Klasse 3 (B) nur 1-Achs-Anhänger (2 Achsen mit einem Nabenabstand <1 m gelten als 1 Achse) ziehen darf, ein Auto aber immer 2 Achsen hat.

@semar
so schlimm ist es nun wieder auch nicht, aber lass' heute mal was sein...
shneapfla ist offline   Antwort Mit Zitat antworten
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