BMW 7er, Modell E38 |
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01.10.2004, 14:42
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#21
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Gast
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Der HÄNDLER ist für den ZUSTAND des Fahrzeuges verantwortlich. Er HAT sich davon zu überzeugen, dass der Wagen unfallfrei ist. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass der Vorbesitzer, der den Wagen dort in Zahlung gibt, ihm die Wahrheit sagt!
Woher weiß ich das - ich war selbst betroffen.
Mein erster 740 war nämlich ein Unfallwagen. Als ich das feststellte (auch hier im Vertrag "Unfallfrei lt. Vorbesitzer"), dass der Wagen einen kapitalen Unfall gehabt haben muß, bin ich zum Sachverständigen (DEKRA in dem Fall) und habe einfach mal schauen lassen.
Es stellte sich heraus, dass der Wagen einen Schaden von mehreren 10Tausend Euro gehabt haben muß !
Der Händler mußte den Wagen daher nach 4 Wochen und knapp 2000 km wieder zurücknehmen und muß seinerseits beim Vorbesitzer seine Forderungen geltend machen.
Also, ran an den Händler!!!
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01.10.2004, 17:42
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#22
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Shogun
Registriert seit: 19.07.2002
Ort: Joso
Fahrzeug: E32 750iL 11/88
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Nun hast Du den haendler zerredet.
Er wird dich wahrscheinlich verklagen.
Viel Glueck bei der Aktion, aber ich haette es nicht oeffentlich gemacht.
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01.10.2004, 18:59
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#23
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alt, aber bezahlt!
Registriert seit: 09.06.2004
Ort: Hamburg
Fahrzeug: 730i,6/88
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Zitat:
Zitat von John McClane
Der HÄNDLER ist für den ZUSTAND des Fahrzeuges verantwortlich. Er HAT sich davon zu überzeugen, dass der Wagen unfallfrei ist. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass der Vorbesitzer, der den Wagen dort in Zahlung gibt, ihm die Wahrheit sagt!
Woher weiß ich das - ich war selbst betroffen.
Mein erster 740 war nämlich ein Unfallwagen. Als ich das feststellte (auch hier im Vertrag "Unfallfrei lt. Vorbesitzer"), dass der Wagen einen kapitalen Unfall gehabt haben muß, bin ich zum Sachverständigen (DEKRA in dem Fall) und habe einfach mal schauen lassen.
Es stellte sich heraus, dass der Wagen einen Schaden von mehreren 10Tausend Euro gehabt haben muß !
Der Händler mußte den Wagen daher nach 4 Wochen und knapp 2000 km wieder zurücknehmen und muß seinerseits beim Vorbesitzer seine Forderungen geltend machen.
Also, ran an den Händler!!!
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Das würde im Regelfall bedeuten, daß jeder Autohändler seine Fahrzeuge von einem Sachverständigen vor dem Verkauf auf Unfallschäden untersuchen lassen muss.
Da ein gut und fachgerecht reparierter Unfallschaden nur bei relativ neuen Fahrzeugen ein Wertverlust darstellt, halte ich diese Vorgehensweise für reichlich übertrieben.
Ich würde einen reparierten Parkrempler, der zudem auch noch fachmännisch und sauber lackiert wurde nicht beim Verkauf angeben, wenn nach Unfallschäden gefragt wird.
Leider ist der Begriff UNFALLSCHADEN auch nicht klar diffeniert!
Wenn ich mir an meiner Hecke vor dem Haus eine Schramme an der Seite einfange, und diese vom Lackierer beseitigen lasse, ist es nach meinem Rechtsempfinden kein Unfallschaden!- trotzdem ist der Wagen nachlackiert!
Also wo ist hier die Grenze zu ziehen?
Gruß aus Hamburg!
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01.10.2004, 20:53
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#24
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 20.06.2004
Ort: NRW
Fahrzeug: 540i E60 EX 728i E 38
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Zitat:
Zitat von Bootsmann
Das würde im Regelfall bedeuten, daß jeder Autohändler seine Fahrzeuge von einem Sachverständigen vor dem Verkauf auf Unfallschäden untersuchen lassen muss.
Da ein gut und fachgerecht reparierter Unfallschaden nur bei relativ neuen Fahrzeugen ein Wertverlust darstellt, halte ich diese Vorgehensweise für reichlich übertrieben.
Ich würde einen reparierten Parkrempler, der zudem auch noch fachmännisch und sauber lackiert wurde nicht beim Verkauf angeben, wenn nach Unfallschäden gefragt wird.
Leider ist der Begriff UNFALLSCHADEN auch nicht klar diffeniert!
Wenn ich mir an meiner Hecke vor dem Haus eine Schramme an der Seite einfange, und diese vom Lackierer beseitigen lasse, ist es nach meinem Rechtsempfinden kein Unfallschaden!- trotzdem ist der Wagen nachlackiert!
Also wo ist hier die Grenze zu ziehen?
Gruß aus Hamburg!
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Fakt ist doch, ob nun Parkschaden( der übrigens auch nen paar Tausend Euro
kosten kann) oder Unfall, wenn ich nach einem Schaden frage, ist das auch vom Verkäufer anzugeben.
Im diesen fall glaube ich, hat der Verkäufer dem Autohaus das verschwiegen.
Vieleicht Stammkunde, der alles hat über die Jahre machen lassen, und hat den vieleicht kleinen Schaden, für kleine woanders machen lassen.
Das Autohaus im guten glauben, hat nix gecheckt, und ihm butz nen Dicken neuen auf Auge gedrückt. Das sieht aber für den Kundenberater nicht gut aus.
Wie schon voher gesagt, würde ich erst ein Gespräch suchen, bevor mein Advocat seine Kohle abstaubt, und wenn der erstmal tätig wird, kann es ewig
dauern, bis da was rauskommt.
Gruss Lex
__________________
"Ich bin eine Mischung aus jung und erfahren, so etwas findet man sonst ja nur auf dem Straßenstrich." Stromberg
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01.10.2004, 21:10
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#25
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Gast
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Zitat:
Zitat von Bootsmann
Leider ist der Begriff UNFALLSCHADEN auch nicht klar diffeniert!
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Generell gilt das, was ich oben erwähnte.
Grund: Einem Händler wird die Fachkompetenz unterstellt, bei der gründlichen in Augenscheinnahme eines Fahrzeuges sehr wohl erkennen zu können, ob etwas an dem Fahrzeug repariert wurde oder nicht.
Die Rechtsprechung sagt u.a. dazu:
OLG Köln
Az: 24 U 108/02
Urteil vom 04.02.2003
[...]Der Beklagte hat dem Kläger die Unfallfreiheit des Gebrauchtwagens vertraglich zugesichert. Das ergibt sich aus der Kennzeichnung der in dem vorgedruckten Text des verwendeten Kaufvertragsformulars vorgesehenen Alternative "das Kfz ist unfallfrei" sowie dem zusätzlichen, maschinenschriftlichen Vermerk "unfallfrei" in dieser Rubrik. Die Unfallfreiheit eines Gebrauchtfahrzeugs stellt eine Eigenschaft der Kaufsache dar und kann deshalb Gegenstand einer Zusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB a.F. sein (BGH NJW 1978, 261; 1982, 435). Von einer Zusicherung im Rechtssinne ist dann auszugehen, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Das kann ausdrücklich oder auch konkludent geschehen; es kommt entscheidend darauf an, wie der Käufer von seinem Erwartungshorizont aus etwaige zusicherungsrelevante Äußerungen des Verkäufers bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGH NJW 1983, 217; 1985, 967; 1991, 1880). Die Kennzeichnung der Alternative "das Kfz ist unfallfrei" nebst dem zusätzlichen Vermerk "unfallfrei" hat sich aus der verständigen Sicht des Klägers als Ausdruck der Bereitschaft des Beklagten dargestellt, für die Folgen eines Fehlens der Unfallfreiheit des Fahrzeugs aufzukommen.
Im Zeitpunkt seiner Übergabe an den Kläger war das Fahrzeug aber nicht unfallfrei. Dies hat zur Folge, dass der Kläger die Wandlung des Kaufvertrags verlangen kann. Eine Haftung des Beklagten für das Fehlen der Unfallfreiheit hängt nicht davon ab, ob der Wert oder die Tauglichkeit des Fahrzeugs dadurch erheblich gemindert ist. Die sogenannte Bagatellregel des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. gilt für den Fall des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft nicht. Vielmehr wird im Gegensatz zum Fehler grundsätzlich auch für das Fehlen einer unerheblichen Eigenschaft gehaftet, selbst wenn Wert oder Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werden, sofern nur die Eigenschaft zugesichert ist (Palandt/Putzo, BGB, 60. Auflage, § 459 Rn. 14; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 1589).
Freilich schließt nicht jede äußerliche Beschädigung eines Gebrauchtwagens dessen Unfallfreiheit aus. Ganz geringfügige Schäden müssen vielmehr durch eine Auslegung des Begriffs "unfallfrei" ausgeklammert werden (Reinking/Eggert a.a.O.). Selbst bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann ein Käufer, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat (OLG Hamm OLG R 1995, 76). Deshalb werden - auch im Rahmen des § 459 Abs. 2 BGB a.F. - üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden abgegrenzt (vgl. OLG Hamm OLG R 1994, 181; 1995, 56; OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht des Verkäufers, der sich der Senat anschließt, ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977, 1914; 1982, 1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242). Diese an die Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden, insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch bei ganz geringfügigen, kleinen Dellen im Blech (vgl. OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, geht die Beschädigung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs über diesen Bagatellbereich hinaus.[...]
Bei Bedarf schicke ich gerne das komplette Urteil.
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02.10.2004, 17:33
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#26
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RAUBSAUGER©
Registriert seit: 14.08.2004
Ort: Nürnberg
Fahrzeug: XKR 4,2
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Na das ist ja mal Klartext. Danke John.
Somit ist es ja schon ein Unfallwagen wenn etwas am Blech gedrückt und gespachtelt wird.
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03.11.2004, 01:28
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#27
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Mitglied
Registriert seit: 22.07.2004
Ort: Ludwigshafen
Fahrzeug: 740i 4,4
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Doch Unfall sogar 2 vorschäden....
Hallo
Ich habe in der zwischenzeit mit dem Vorbesitzer telefoniert.
Der hat mir freundlicherweise auch angegeben das 2 Unfallschäden am Fahrzeug waren .Ich habe auch das Deckblatt vom damaligen Gutachten .
Einer knapp 7tausend € im Jahr 2002 und einer von ca 1000 € aber beide wurden der Leasing gesellschaft gemeldet , aber mir nicht weiter .
Das heisst für mich laut meinem Anwalt ich habe das Recht auf Wandlung .
Ich möchte den Wagen zurück geben.
Ich hoffe das Recht ist auf meiner Seite .....
Laut Anwalt ist es so , aber ich hoffe das geht ohne Probleme ..
Wollte euch nur bescheid geben das ich Recht hatte mit meiner Vermutung.
FAzit AUFPASSEN BEIM AUTOKAUF UND IMMER SKEPTISCH SEIN AUCH WENN EIN BMW HÄNDLER der Verkäufer ist .
MfG
Tiger27
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03.11.2004, 08:41
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#28
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 13.04.2002
Ort: Neißemünde
Fahrzeug: 530d 12/2018
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Hallo,
und warum warste vorher nicht so clever und bist mal bei der DEKRA vorbei?
Hinterher zahlste eh drauf.
Oder man nimmt sich einen mit, der Ahnung hat...
Freundliche Grüße und viel Glück!
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03.11.2004, 13:35
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#29
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 18.10.2004
Ort: Tenerife
Fahrzeug: V8 ATM Krücke
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Hola,
das nenn ich "bauernschlau" am Rat suchen vorbei, "klugschei ssern".
Wenn jemand bei einem BMW-Händler schon öfter gekauft und somit eine Art Vertrauensbasis entstanden ist, wird doch zu diesem keiner einen Profi mitnehmen oder zur Dekra fahren.
Wenn ich nach Singen oder Tamsen fahre bringe ich den Wagen doch auch nicht bei der Dekra vorbei.
tzzzzzzz
don franco
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03.11.2004, 13:45
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#30
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Gesperrt
Registriert seit: 12.09.2004
Ort: West-Deutschland
Fahrzeug: 730d F01
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Zitat:
Zitat von don_franco
Hola,
das nenn ich "bauernschlau" am Rat suchen vorbei, "klugschei ssern".
Wenn jemand bei einem BMW-Händler schon öfter gekauft und somit eine Art Vertrauensbasis entstanden ist, wird doch zu diesem keiner einen Profi mitnehmen oder zur Dekra fahren.
Wenn ich nach Singen oder Tamsen fahre bringe ich den Wagen doch auch nicht bei der Dekra vorbei.
tzzzzzzz
don franco
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Don Franco, der Alleswisser...
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