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Alt 28.01.2011, 11:18   #1
dieselflo
Mitglied
 
Registriert seit: 15.12.2010
Ort: Stuttgart
Fahrzeug: E32 730i M30 Handschalter (1992), E39 523iA, W123 200D
Standard Tipps bei Verkehrsunfall

Aus aktuellen Anlässen hier mal ein paar Hinweise für Unfallbeteiligte:

Bei mehr als einem Unfallbeteiligten stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Mitverschulden des jeweils anderen Beteiligten. Die Beurteilung der Schuldfrage drängt sich meist schon am Unfallort auf. Hier gilt es aus haftungs- und aus versicherungsrechtlicher Sicht häufig begangene Fehler zu vermeiden:

1.) Nicht an der Unfallstelle zu voreiligen Äußerungen bezüglich der Schuldfrage hinreissen lassen. Es gehört zwar seit der VVG-Reform von 2008 nicht mehr den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag, einen Anspruch ohne Zustimmung des Versicherers nicht ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Ein Anerkenntnis kann dennoch aus haftungsrechtlicher Sicht zu Nachteilen für den Versicherungsnehmer führen. Von einer vermeintlich unkomplizierten Regulierung des Schadens durch Barzahlung noch am Unfallort ist aus diesem Grund ebenfalls abzuraten.

2.) So gut wie möglich die Beweise an der Unfallstelle sichern; insbesondere die Auto-Kennzeichen möglicher Unfallzeugen notieren und als Zeugen in Betracht kommende Fußgänger bitten, ihre Kontaktdaten notieren zu lassen. Hilfreich sind Fotos von Unfallstelle und Schaden sowie die Anfertigung eines möglichst detaillierten Unfallprotokolls. Nicht auf die Polizei verlassen! Deren Aufgabe ist es nicht, die Ansprüche des Geschädigten zivilrechtlich möglichst leicht durchsetzbar zu machen oder den Grad des Mitverschuldens der Beteiligten exakt zu ermitteln. Das tut die Polizei nicht, und die Akte ist demnach häufig für die zivilrechtliche Auseinandersetzung kaum verwertbar, auch wenn ein Polizist an der Unfallstelle anderes behauptet.

3.) Rechtzeitig Unfall bei der Versicherung melden. Gemäß E.1.1 der AKB ist der Versicherungsfall dem Versicherer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Es genügt dabei, zur Wahrung der Frist Ort, Zeit und die in den Unfall verwickelten Fahrzeuge zu melden. Der genaue Inhalt der Schadensmeldung hat entscheidenden Einfluss auf die Schadensregulierung. Deswegen genaue Schadensmeldung nur mit Hilfe des Rechtsanwalts! Der Versicherung also lediglich melden, dass ein Unfall passiert ist. Im Rahmen der anwaltlichen Beratung können dann auch die weiteren sich aus dem konkreten Unfall ergebenden Pflichten gegenüber der Versicherung erörtert werden.

Rechtsposition des Geschädigten:

1.) Als Geschädigter hat man Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Rechtsanwalt, dessen Inanspruchnahme dringend zu empfehlen ist. Der Versicherer und der vom Versicherer beauftragte Gutachter stehen nicht auf der Seite des Geschädigten, sondern sorgen in der Tendenz dafür, dass der Schaden möglichst kleingerechnet wird.

2.) Sofern es sich nicht um Bagatellschäden handelt, besteht für den Geschädigten gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer Anspruch auf einen selbstgewählten Gutachter zur Feststellung des Schadens am Kraftfahrzeug und zur Sicherung der Beweise.

3.) Grundsätzlich kann das Auto in jeder Werkstatt eigener Wahl repariert werden. Man ist nicht gezwungen, dabei auf besonders günstige Werkstätten zurückzugreifen oder nur solche Werkstätten zu beauftragen, die von der gegnerischen Versicherung genannt werden. Allerdings ist die Schadenminderungspflicht zu beachten - hier sollte man sich im Einzelfall beraten lassen, um nicht auf Kosten sitzenzubleiben.

4.) Der Geschädigte hat das Wahlrecht, ob die Reparatur in der Werkstatt ausführt wird, ob sie in Eigenregie durchführen werden soll oder ganz auf eine Reparatur verzichtet wird. Es besteht also auch die Möglichkeit einer Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Zu beachten ist dabei, dass Mehrwerststeuer nur noch erstattet wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist, nicht also bei rein fiktiver Abrechnung. Die fiktiven Reparaturkosten sind durch den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) begrenzt.

5.) Übersteigen die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert, so wird ein so genannter Integritätszuschlag von 30% über dem Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwertes) bezahlt.

6.) Neben den Reparaturkosten sind auch die Kosten für den Ausfall des beschädigten Autos zu erstatten. In Betracht kommt die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, deren Höhe sich tabellarisch festgelegt nach dem Fahrzeugtyp richtet. Der Geschädigte kann sich stattdessen auch einen Mietwagen für die Zeit des Ausfalls nehmen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es zum Thema Mietwagen eine umfangreiche und nicht vollständig einheitliche Rechtsprechung gibt – Stichworte Mindestnutzung, ersparte Betriebskosten, Ersatzwagentarif.

7.) Kommt es bei einem Unfall unglücklicherweise auch zu Personenschäden, übernimmt in der Regel die Krankenkasse oder Krankenversicherung des Geschädigten die Heilbehandlungskosten. Der Regress bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erfolgt über so genannte Schadenteilungsabkommen. Daneben kommt, je nach Einzelfall, die Zahlung von Schmerzensgeld in Betracht. Gerne übersehen wird, dass neben der Erstattung von Erwerbsschäden und Verdienstausfall auch der Haushaltsführungsschaden gelten gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die verletzte Person im Rahmen Ihrer familienrechtlichen Unterhaltspflicht zur Haushaltsführung verpflichtet ist. Dies ist regelmäßig im Rahmen der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft der Fall; bei der nichtehelichen und nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft nur dann, wenn solche Pflichten vertraglich geregelt worden sind. Aber auch bei Single-Haushalten kann unter Umständen ein Haushaltsführungsschaden unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse zu erstatten sein. Nach den für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens existierenden Berechnungstabellen handelt es sich dabei häufig um keinesfalls zu vernachlässigende Beträge. Anwalt einschalten lohnt also!

Wegen des Quotenvorrechts nach § 86 VVG kann es sich übrigens in bestimmten Situationen lohnen, trotz möglicher Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt erst die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

Gruß dieselflo
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