


Blicken Sie zurück auf die wichtigsten Automessen, z. B. auf folgende Messe:
 IAA 2007
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05.09.2009, 21:17
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#1
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 13.01.2007
Ort: Daheim
Fahrzeug: G31 M550d, F32 428i
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Zitat:
Zitat von Karlo1965
Seit 01.09.2009 ist es verboten auf dreispuriger Autobahn die linke Fahrspur zubenutzen. (Gilt für alle Gepanne.)
Ich würde auf einem Parkplatz mal versuchen Rückwärts zu fahren, (50 m reichen) ist erst mal gar nicht so leicht aber mit viel üben geht es dan doch. Als Tipp wenn du nach links einschlägst geht der Hänger nach rechts und um gekehrt.
Karlo
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ach echt? wusste ich nicht? steht wo?
zum rückwärtsfahren: einfach nur mit rückspiegel fahren und zum geradeausfahren immer in die richtung lenken, in der anhänger im spiegel auftaucht- ganz einfach ...
Gruß,
Kai
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05.09.2009, 21:31
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#2
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 13.01.2007
Ort: Daheim
Fahrzeug: G31 M550d, F32 428i
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Zitat:
Zitat von KaiMüller
ach echt? wusste ich nicht? steht wo?
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§7 IIIc StVO
Zitat:
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Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo — auch nur hin und wieder — rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
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gilt aber nicht für autobahne:
ich zitiere aus einem kommentar (Schurig/Marquardt , StVO):
Zitat:
b. Benutzung des linken Fahrstreifens außerorts durch LKW über 3,5 t
Bei dreistreifigen außerörtlichen Autobahnen wird durch § 7 Abs. 3c kein
Überholverbot auf dem dritten linken Fahrstreifen für LKW über 3,5 t oder
Züge über 7 m begründet. Hierbei ist vom Sinngehalt der Norm auszugehen,
denn auf Autobahnen darf weder „links abgebogen“ werden, noch
„halten“ dort Fahrzeuge „hin und wieder“. Außerdem bezieht sich die Regelung
nicht auf schwere KOM, Zug- oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
die auf der Überholspur schnellen Verkehr gleichermaßen wie LKW behindern
würden. Andererseits gilt die Regelung nicht für innerörtliche dreispurige
Autobahnen, wo sie infolge des starken Verkehrs sinnvoll wäre. § 7
Abs. 3c gilt somit insgesamt nicht für Autobahnen. Zur Unterbindung von
„Elefantenrennen“ auf Autobahnen reicht das Rechtsfahrgebot des § 2
Abs. 1 Satz 2 und die notwendige Geschwindigkeitsdifferenz in § 5 Abs. 2
Satz 2 völlig aus. Sofern nicht durch Z. 277 ohnehin ein Überholverbot für
den äußersten linken Fahrstreifen besteht, gilt für LKW und Zugmaschinen
über 7,5 t bei extremen Witterungslagen und Sichtbehinderung ein Benutzungsverbot
nach § 18 Abs. 11.
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ansonsten kostet das 15 bzw. 20€ (mit behinderung)
nummer in zentralen bussgeldkatalog: 107118 bzw. 107119 (mit behinderung)
Gruß,
Kai
Geändert von KaiMüller (05.09.2009 um 21:43 Uhr).
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