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 Für Infos, Ausstattungs-liste und Füllmengen Ihres BMW, folgend Fahrgestell-Nr. eingeben (die letzten 7 Stellen):
 
 
 
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		|  03.09.2007, 19:24 | #1 |  
	| Undercover Mitglied 
				 
				Registriert seit: 20.07.2005 
				
Ort: UN 
Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
				
				
				
				
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	Zitat: 
	
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					Zitat von Umsteiger  Eigentümer am Fahrzeug ist jedoch der Besitzer des Fahrzeugbriefes. |  Genaugenommen ist der Eigentümer des Fahrzeugbriefes der Eigentümer des KFZ.  
				__________________ Wenn du nichts Hilfreiches beitragen kannst: Störe!Dabei sein ist alles!
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		|  03.09.2007, 20:26 | #2 |  
	| Gast | 
 
	Zitat: 
	
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					Zitat von E66-Fan  Genaugenommen ist der Eigentümer des Fahrzeugbriefes der Eigentümer des KFZ.   |  Jap, mein Fehler, habe das oben tatsächlich falsch geschrieben... Aber gedacht war eben dein Satz   |  
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		|  04.09.2007, 00:23 | #3 |  
	| † 2023 
				 
				Registriert seit: 20.10.2002 
				
Ort:  
Fahrzeug: E32, Velociped NL
				
				
				
				
				      | 
 
	Zitat: 
	
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					Zitat von E66-Fan  Genaugenommen ist der Eigentümer des Fahrzeugbriefes der Eigentümer des KFZ.   |  Jooo....und noch einen :
  
Das muss auch nicht automatisch bedeuten, daß er auch alle Rechte hat...   
(Finanzierungen etc.)
  
Gruß 
Knuffel |  
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		|  05.09.2007, 19:43 | #4 |  
	| Mitglied 
				 
				Registriert seit: 02.04.2006 
				
Ort: Kreis Neu-Ulm / Bayern 
Fahrzeug: F01-740d xdrive (08.2011), 911 (997) Cabrio (05.2009)
				
				
				
				
				      | 
 Eigentümer ist, wer den Fahrzeugbrief hat (bei geleasten Fahrzeugen ist das die Bank). Besitzer ist derjenige, der z.B. das Fahrzeug nutzt (der hat in der Regel auch den Fahrzeugschein). 
Siehe auch:   http://www.jurawiki.de/Besitz
				__________________Gruß
 MrOsprey
 
				 Geändert von MrOsprey (05.09.2007 um 22:58 Uhr).
					
					
						Grund: Auf Hinweis von E66-Fan korrigiert
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		|  05.09.2007, 20:14 | #5 |  
	| Undercover Mitglied 
				 
				Registriert seit: 20.07.2005 
				
Ort: UN 
Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
				
				
				
				
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	Zitat: 
	
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					Zitat von MrOsprey  Eigentümer ist, wer den Fahrzeugschein hat (bei geleasten Fahrzeugen ist das die Bank). |  Du meinst den FahrzeugBRIEF...    
...der FahrzeugSCHEIN ist im jeweiligen Fahrzeug immer mitzuführen...
 
Grüße! |  
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		|  05.09.2007, 22:57 | #6 |  
	| Mitglied 
				 
				Registriert seit: 02.04.2006 
				
Ort: Kreis Neu-Ulm / Bayern 
Fahrzeug: F01-740d xdrive (08.2011), 911 (997) Cabrio (05.2009)
				
				
				
				
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	Zitat: 
	
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					Zitat von E66-Fan  Du meinst den FahrzeugBRIEF...    
...der FahrzeugSCHEIN ist im jeweiligen Fahrzeug immer mitzuführen...
 
Grüße! |  Natürlich, Du hast recht. Das wollte ich eigentlich auch schreiben. Der Fahrzeugbrief wird zu Hause sicher verwahrt und belegt, daß man Eigentümer ist, der Fahrzeugschein ist im ... (s.o). Ich werde es korrigieren. |  
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		|  06.09.2007, 10:53 | #7 |  
	| Erfahrenes Mitglied 
				 
				Registriert seit: 06.01.2005 
				
Ort: b Bielefeld 
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
				
				
				
				
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	Zitat: 
	
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					Zitat von MrOsprey  Der Fahrzeugbrief wird zu Hause sicher verwahrt und belegt, daß man Eigentümer ist, der Fahrzeugschein ist im ... (s.o). Ich werde es korrigieren. |  Jetzt muss ich doch mal Mötke rufen, auch wenn dadurch vielleicht neue Verwirrung entsteht.
 
Der Fahrzeugbrief (heißt übrigens jetzt Zulassungsbescheinigung Teil II) ist KEIN Eigentumsnachweis, sondern nur ein Indiz für das Eigentum! Die Nicht-Vorlage des Fahrzeugsbriefs verhindert nur regelmäßig den möglichen  gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 932 BGB.
 
Der BGH hat erneut bestätigt, dass der Eigentumserwerb eines Fahrzeuges regelmäßig nur mit Übergabe des Fahrzeugbriefes (Zulassungsbescheinigung II) unzweifelhaft  erfolgen kann. Zwar kann nach dem BGB ein Auto auch ohne Fahrzeugbrief übereignet werden , doch geht der BGH davon aus, dass ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes nicht ohne weiteres ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Regelmäßig soll nach dem BGH nämlich die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes dazu dienen, Ansprüche des Verkäufers zu sichern. Es kann also durchaus sein, dass der ehemalige Eigentümer Inhaber des Fahrzeugbriefes mit einer Klage auf Herausgabe des Fahrzeuges erfolgreich ist, auch wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich von einem anderen verkauft wurde. 
 
In Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ist der Halter des Fahrzeugs eingetragen. Dieser ist zwar regelmäßig auch Eigentümer des Fahrzeugs, muss es aber nicht sein. Und dazu sagt der Fahrzeugbrief/-schein auch nichts aus. Wer's noch genauer nachlesen möchte ->   http://sfz-mainz.de/dateien/abhandlu...rzeugbrief.htm 
Greets 
RS744
				 Geändert von RS744 (06.09.2007 um 11:06 Uhr).
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		|  06.09.2007, 11:18 | #8 |  
	| Erfahrenes Mitglied 
				 
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Ort: b Bielefeld 
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
				
				
				
				
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	Zitat: 
	
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					Zitat von E66-Fan  Genaugenommen ist der Eigentümer des Fahrzeugbriefes der Eigentümer des KFZ.   |  Nö.
 
Genaugenommen ist der Eigentümer des Kfz der Eigentümer des Briefs ODER hat einen Anspruch auf Übereignung und Herausgabe des Briefs gegen den Besitzer des Briefs. § 952 BGB wird entsprechend angewendet. Merke: das Recht am Legitimationspapier folgt dem Recht an der Sache, nicht umgekehrt.    
Greets 
RS744 |  
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