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Alt 29.01.2020, 08:51   #11
Marks
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Zitat:
Zitat von Olli Beitrag anzeigen
Wie dieses, bitte?

Deine eigenen Worte: "Du fährst als Verkehrshindernis mit 80 über die Landstraße."

Erklär mal bitte, wie er ein Verkehrshindernis darstellen kann, ohne andere zu behindern.

Olli
Das kannst Du nicht wissen, weil Dir der Überblick über die Rechtsprechung in dieser Frage fehlt und Dir wahrscheinlich weder diese noch die einschlägigen rechtlichen Kommentierungen zugänglich sind.

Der Bundesgerichtshof hat schon in den 50er Jahren - in der Sache ging es eigentlich um was anderes, aber er hat gleich dazu auch etwas gesagt - entschieden, dass § 3 Abs. 2 StVO nicht bedeutet, dass man die Geschwindigkeitsbegrenzung auch ausnutzen muss, sondern dass damit eine sachgemäße Geschwindigkeit gemeint ist, die sich am Verkehr und auch an den Fähigkeiten des Fahrers zu orientieren hat (BGH Urteil v. 07.07.1955, 4 StR 261/55, NJW 1957, 353).

Dies wurde von weiteren Gerichten ausgestaltet.

Heute gilt, wobei ich aus einem Dir eher nicht zugänglichen juristischen Kommentar zitiere, den u.a. auch die Gerichte nutzen:

"Voraussetzung der Ahndung wegen Langsamfahrens ist, dass die Geschwindigkeit des Täters wesentlich geringer ist als die durchschnittliche Geschwindigkeit auf der Straße und dass die Nachfolgenden den langsam Fahrenden nicht gefahrlos überholen können." (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 26. Aufl. 2020, StVO § 3 Rn. 46).

Hinzu kommt noch, dass dies über einen längere Strecke geschehen muss.

Was eine "wesentlich geringere als die durchschnittliche Geschwindigkeit auf der Straße" ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die "noramle Geschwindigkeit" in diesem Sinne ist schon nicht am Tempolimit festzumachen, sondern an den Straßenverhältnissen, den anderen Autofahrern, den Fähigkeiten des Fahrers, der Art des Fahrzeugs usw. etc. pp. Von dieser "normalen Geschwindigkeit" ausgehend muss der Täter des § 3 Abs. 2 StVO dann noch wesentlich langsamer fahren.

Berücksichtigt man alles das sind 80 auf der Landstraße nie zu langsam, weil schon LkWs mit 80 fahren und klar ist, dass diese im Sinne des Gesetzes nicht behindern, weil sie schon die für sie erlaubte Höchstgeschwindigkeit fahren.

So sind in den Urteilen auch nur ganz deutlich niedrigere Geschwindigkeiten bestraft worden, wie z . B. auf lange Strecke nur 50 fahren, wo 100 ist (AG Gemünden, Beschluss vom 03.02.1997 - OWi 372 Js 59889/96, NStZ-RR 1998, 29) oder 20 auf der Landstraße (LG Koblenz v. 18.01.66, Ss 552/65,FHZivR 12 Nr. 3675).

Du siehst also:

Mit 80 auf der Landstraße ist kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 StVO. In ganz seltenen Ausnahmefällen mag das anders sein. Vielleicht bei 10 km Fahrt mit 80 auf schnurgerader Straße. Aber warum sollte sich da dann keine Überholmöglichkeit ergeben?

Wenn ich von Verkehrshindernis sprach, meinte ich damit den üblichen Begriff, nicht den juristischen. Ich hatte mich an dem Empfängerhorizont des Forums (Nichtjuristen) orientiert.

Noch Fragen? Ich helfe gerne bei der Rechtsfindung. Ist mein Beruf
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