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18.08.2006, 12:20
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#1
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Ex 740i VFL & 750i FL E38
Registriert seit: 25.02.2003
Ort: Bodensee/ Südwestpfalz
Fahrzeug: VW Golf IV GTI 132KW Bj 08/02; BMW 325i E30 Cabrio Bj 10/86
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Neu Stilllegungsregelung ab 1.April 2007
Gerade in der AMS gelesen...
Ab 1.4.07 muss man nicht mehr wie bisher nach 18 Monaten Stilllegung eine Einzelabnahme beim TÜV durchführen.
Die 18 Monate wurden erweitert auf 7 Jahre! Erst danach bedarf es nun der Einzelabnahme; innerhalb der 7 Jahre reicht eine neue TÜV und ASU Prüfung.
Eigentlich eine gute Regelung - fraglich ist nur ob sie auch rückwirkend gilt für Fahrzeuge die jetzt schon stillgelegt sind oder erst für Fhzge die ab dem 1.4.07 stillgelegt werden.
Quelle AMS (16.Aug.2006) - nach dem Anzeigenteil bei Tipps und Tricks oder so.
Gruß Philipp
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18.08.2006, 14:06
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#2
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 19.04.2003
Ort: Bendorf
Fahrzeug: BMW 320d (E46) BJ 01/04
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Zitat:
Zitat von JPM
Eigentlich eine gute Regelung - fraglich ist nur ob sie auch rückwirkend gilt für Fahrzeuge die jetzt schon stillgelegt sind oder erst für Fhzge die ab dem 1.4.07 stillgelegt werden.
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Hallo.
Laut unserem TÜV Prüfer, gilt das nur für die Fahrzeuge, die ab dem Datum wo die Regel in Kraft tritt abgemeldet werden.
Also nicht Rückwirkend.
Gruss Patrick
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18.08.2006, 15:10
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#3
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Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
Registriert seit: 12.10.2002
Ort: Hammersbach
Fahrzeug: Mercedes W211-420CDI
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Zitat:
Zitat von DeaD
Laut unserem TÜV Prüfer, gilt das nur für die Fahrzeuge, die ab dem Datum wo die Regel in Kraft tritt abgemeldet werden.
Also nicht Rückwirkend.
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Das der TÜV und Konsorten das erstmal beahupten ist doch klar - wollen ja Kohle machen :-)
Vorstellen kann ich mir das so aber nicht wirklich - denn manchmal denkt ja auch der Gesetzgeber - welchen Sinn sollte es machen, dass ein Fahrzeug das am 31.3.07 ab- und z.B. am 31.3.09 wieder angemeldet wird eine Vollabnahme braucht und ein anderes, das am 1.4.07 ab- und am 31.3.14 lediglich eine normale HU ? Kann ich mir selbst in der BRD nicht vorstellen sowas :-)
Weiss jemand in welchem Gesetz oder welcher Verordnung das bisher geregelt war ? Dann begebe ich mich mal auf die Suche nach der Neuregelung in Textform.
Ciao
Andreas
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18.08.2006, 20:19
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#4
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 19.12.2002
Ort: Bayern
Fahrzeug: Z4
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Zitat:
Zitat von Andimp3
Kann ich mir selbst in der BRD nicht vorstellen sowas :-)
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Aber unsere Gesetzesmacher können viel mehr machen, als wir alle uns vorstellen können.
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18.08.2006, 23:51
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#5
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 19.04.2003
Ort: Bendorf
Fahrzeug: BMW 320d (E46) BJ 01/04
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Interessant ist auch das Datum ab wann das ganze statt finden soll *g*
1. April
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02.05.2007, 13:54
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#6
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 30.11.2002
Ort: Rheinhessen
Fahrzeug: E30-325i (02.87) E32-730i M30 (05.90) E38-750i (09.95) E39-523i Touring (08.97) E53-3,0D (2004) E65-730D (12.2003)
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Servus!
Hat jemand schon eine Ahnung ob es nun erst für stillgelegte Fahrzeuge ab dem 01.04.07 oder auch rückwirkend gilt??
Gruß
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02.05.2007, 14:18
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#7
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von Andimp3
Weiss jemand in welchem Gesetz oder welcher Verordnung das bisher geregelt war ? Dann begebe ich mich mal auf die Suche nach der Neuregelung in Textform.
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Hier -> http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/inhalt_fzv.htm
ist die gesuchte Quelle, mit deren Hilfe sich Fragen beantworten lassen (und neue Fragen auftauchen werden )
Greets
RS744
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02.05.2007, 15:33
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#9
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Gast
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Rückwirkende Gesetzgebung gibt's Gott sei Dank nicht mehr ...
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02.05.2007, 15:55
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#10
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 06.01.2005
Ort: b Bielefeld
Fahrzeug: 740iL 11/00 (E38) Prins LPG
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Zitat:
Zitat von John McClane
Rückwirkende Gesetzgebung gibt's Gott sei Dank nicht mehr ...
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Leider gibt es sie doch, gestützt auf die feinsinnige Unterscheidung des BVerfG zwischen echter und unechter Rückwirkung (auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt). Derzeit hat das BVerfG aber in einem Verfahren Gelegenheit, diese insbesondere im Steuerrecht ausufernd genutzten Spielräume des Gesetzgebers einzuengen.
Du meinst wahrscheinlich, daß es (verschärfende) Rückwirkende Gesetze im Strafrecht nicht gibt, ausgehend vom Rechtsgrundsatz "nulla poena sine lege", der in Art. 103 II GG, § 1 StGB verankert worden ist.
Begünstigende rückwirkende Gesetzgebung ist zulässig, und vorhanden.
Greets
RS744
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