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24.03.2005, 17:18
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#1
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Gast
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Abschleppunternehmer - Rechtsanwälte des Forums, brauche fundierten Rat/Wissen
Jetzt habe ich mal eine Frage an die Rechtsanwälte des Forums:
Dürfen Abschleppunternehmer die Herausgabe eines abgeschleppten (nicht sichergestelltes) Fahrzeuges verweigern, wenn der Abgeschleppte nicht zahlen will oder gar kann??
Dürfen Abschleppunternehmer dann als "Inkassounternehmer" tätig werden?
Mir ist nur bekannt, dass auch ohne sofortige Bezahlung Abschleppunternehmer in der Pflicht sind, den Eigentümern ihre abgeschleppten Kraftfahrzeuge sofort herauszugeben. Die Abschleppunternehmer dürfen die Herausgabe eines Fahrzeuges nicht von der vorherigen Begleichung der Abschlepprechnung abhängig machen.
Sie dürfen weder für die Polizei noch für das Ordnungsamt noch im eigenen Interesse die Kosten vom Fahrzeugeigentümer beitreiben. Das gilt auch dann, wenn zwischen dem Abschleppunternehmer und dem Land (hier: NRW) ein Vertrag besteht, der den Unternehmer verpflichtet, die Abschleppkosten sofort vom Autofahrer zu verlangen. Solches Handeln stellt ein verbotenes Inkassogeschäft dar. Die Polizei oder Ordnungsbehörde muss die Abschleppkosten selber beitreiben. So hat es das OLG Düsseldorf entschieden (Aktz. 20 U 16/99).
Im aktuellen Fall beruft sich der Abschleppunternehmer, genauer dessen Anwalt, auf das Unternehmerpfand- bzw. das Werkvertragpfandrecht.
Ist es nicht so, dass er DIESE Pfandrechte beim Auftraggeber, sprich der Polizei, einfordern muß und dass die Polizei oder die Ordnungsbehörde dieses nicht ohne weiteres auf den Abschleppunternehmer übertragen darf???
Es geht um einen Freund von mir, der ein Leihwagenunternehmen betreibt.
Einer seiner Kunden hatte einen Unfall, das Fahrzeug (LKW 7,49t) mußte aufwändig geborgen werden, es entstanden hohe Kosten.
Der LKW sollte natürlich so schnell wie möglich repariert werden, um wieder vermietet werden zu können. Der Abschleppunternehmer stellte sich absolut stur und gab den LKW bis heute (Unfall war am Montag) nicht heraus.
Ich werde am Dienstag dort hinfahren und den LKW auslösen, bleibt zur Zeit nichts anderes übrig.
Wie ist die Rechtslage? Gibt es diesbezüglich eine BGH-Entscheidung?
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24.03.2005, 17:36
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#2
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im Ruhestand
Premium Mitglied
Registriert seit: 03.07.2004
Ort:
Fahrzeug: Auto
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Moin Peter!
Hier ist ein BGH-Urteil....natürlich eine letztinstanzliche Entscheidung, deren Sachverhalt hier nur als ähnlich zu sehen ist (ich habe es nicht komplett durchgelesen, mangels Zeit).
Vielleicht hilfts ja trotzdem in der grundsätzlichen Sicht der Dinge.
Grundsätzlich hat der Abschlepper kein Zurück/Einbehaltungsrecht....es sei denn eine formelle Inkassovollmacht wäre ihm Übertragen worden.
Dagegen spricht auch das Wertverhältnis PKW vs. Abschleppkosten. In dem Urteil nähern sich die Bergungskosten dem Wert an, trotzdem durfte der Bergungsunternehmer die Sache nicht einbehalten....
hier:
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/vo...6/vo103834.htm
Ergänzende Texte:
http://www.verkehrsportal.de/verkehr...hleppen_06.php
http://www.fu-berlin.de/jura/veranst...ll_loesung.pdf
das sind aber nur Hilfestellungen, bin ja kein Anwalt.....
__________________
Grüße
Thilo
Geändert von pille (24.03.2005 um 18:14 Uhr).
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