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Alt 20.12.2002, 08:20   #1
Möhre
Diebstahlopfer
 
Benutzerbild von Möhre
 
Registriert seit: 13.04.2002
Ort: Dallgow
Fahrzeug: E38-750iLA
Standard Distanzscheiben, ABE vs. §19.3 vs. §21 ???

Hallo,

mir sind einige Dinge bzgl. der Distanzscheiben unklar. Wäre nett, wenn mir jemand helfen könnte. Vorweg den Text, den ich unter Externer Link (&Ooml;ffnet in neuem Fenster, der Forumsbetreiber distanziert sich vom Inhalt extern verlinkter Seiten.) http://www.powertech.de gefunden habe:

ABE:
Bei Einhaltung der vorgegebenen Rad/Reifenkombinationen und Verwendung von Serienrädern ist keine Vorführung bzw. Abnahme durch den TÜV, Dekra oder freien Sachverständigen erforderlich. Dadurch entfallen Karosseriearbeiten am Fahrzeug. Sie müssen lediglich die beigefügte ABE bei den Fahrzeugpapieren mitführen.

Paragraph 19.3:
Hierbei handelt es sich um ein TÜV-Teilegutachten, bei dem eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere entfällt.
Allerdings müssen die angegebenen Rad / Reifenkombinationen und Einpresstiefen eingehalten
werden. Eine Vorführung bzw. Anbauabnahme beim TÜV, Dekra oder freien Sachverständigen ist erforderlich. Karosseriearbeiten sind je nach Felgen- bzw. Reifengröße notwendig.

Paragraph 21:
Sie erhalten zusammen mit den Distanzscheiben ein Festigkeitsgutachten über die Dauerfestigkeit der Scheiben.
Eine Einzelabnahme beim TÜV ist notwendig. Die Eintragung erfolgt im Kfz-Brief und Kfz-Schein. Karosseriearbeiten sind je nach Felgen- bzw. Reifengröße ebenfalls notwendig. Diese Sätze sind besonders für den Export und den Rennsport geeignet.


So und nun hab' ich noch ein paar Fragen dazu:

1. ABE: Stehen diese "Rad/Reifenkombinationen" in der ABE drin?
2. ABE: Was ist, wenn man andere Rad/Reifenkombinationen fährt? Greift dann automatisch §19.3 oder §21 oder wie?
3. §19,3: Ist das die Variante, bei der man einen Extra-Zettel bekommt, den man immer dabei haben muß?
4. Was muß man denn alles erledigen, um die §21-Teile eingetragen zu bekommen?
5. Ist von der §21-Variante immer abzuraten?

Danke und Gruß, Möhre
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