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20.05.2010, 01:38
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#11
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Mitglied
Registriert seit: 27.03.2009
Ort:
Fahrzeug: Mercedes 406
eBay-Name: Sascha-Iceman
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hm naja wenn der schon sagt das er keine garantie gibt dann muss der doch schon wissen wie er es macht!
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20.05.2010, 06:35
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#12
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Erfahrenes Mitglied
Premium Mitglied
Registriert seit: 11.10.2002
Ort: Hammersbach
Fahrzeug: Mercedes W211-420CDI
eBay-Name: andimp3
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Klar gibt er keine Garantie, denn eine Garantie ist etwas anderes als die gesetzliche Gewährleistung - die Unterschiede werde HIER erläutert.
Wichtig und was viele bei Gewährleistung nicht wissen:
Wenn während der ersten 6 Monate ein Defekt auftritt geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Fehler schon bei Übergabe der Sache defekt war und der Händler muss dafür eintreten. Es sei denn er kann Dir beweisen, dass der Defekt bzw. dessen Ursache bei Übergabe nicht vorhanden war.
Und jetzt kommts: wenn die 6 Monate um sind und der Händler sich quer stellt musst Du beweisen, dass der Defekt oder seine Ursache schon bei Übergabe der Sache vorhanden war !!!
Die gesetzliche Gewährleistung besagt nämlich NICHT dass in der Gewährleistungszeit auftretende Mängel zu Lasten des Händlers gehen sondern nur dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Übergangs frei von Mängeln sein muss und deren Behebung, wenn sie erst in der Gewährleistungszeit festgestellt werden, vom Händler zu erledigen/bezahlen ist.
Anders verhält es sich bei einer vertraglich vereinbarten Garantie: hier garantiert Dir der Verkäufer oder ggf. Hersteller eines Produkts für einen vertraglich festgelegten bzw zugesicherten Zeitraum dass während der Garantiezeit entstehende Mängel von ihm übernommen/bezahlt werden. Hier können aber auch entsprechende Regeln aufgestellt werden wie zB dass der Ölwechsel nur mit Öl einer bestimmten Sorte erfolgen darf etc.
Eine Garantie ist also eine freiwillige Leistung welche der Händler/Hersteller gewähren kann - muss er aber nicht. Die Gebrauchtwagengarantie wird von vielen Händlern angeboten sie kaufen diese aber quasi bei einer Versicherung ein. Diese Versicherungen widerum nehmen aber meist Fahrzeuge über einem gewissen Alter aus so dass der Händler dann die Garantie auf die eigene Kappe nehmen müsste wozu er natürlich keinen Bock hat.
Vor der Gewährleistung hingegen kann der Händler, wenn er im eigenen Namen das Fahrzeug verkauft, gegenüber dem Verbraucher (bei gewerblichen Kunden sieht das anders aus) sich nicht drücken - auch nicht durch vertragliche Vereinbarung. Hier kann er nur bei gebrauchten Waren mit dem Kunden vertraglich eine Herabsetzung der Gewährleistungszeit von 2 auf 1 Jahr oder irgendetwas dazwischen vereinbaren.
Aber Vorsicht ! Wie hier schon erwähnt könnte der Händler ggf. das Fahrzeug "im Auftrag" verkaufen. Dann schließt Du quasi (auch wenn Du ihn nie gesehen hast) den Kaufvertrag mit dem ursprünglichen Besitzer. Ist der eine Privatperson kann die Gewährleistung komplett vertraglich ausgeschlossen werden.
Ergebnis: Wenn Du die Mühle unbedingt haben willst und der Vertrag auf den Händler läuft kauf Sie und sei Dir bewusst, dass wenn Du Mängel nach Ablauf von 6 Monaten entdeckst Du die Behebung selber bezahlen musst ! Alles andere ist Augenwischerei.
Zum Fahrzeug: das Ding ist sehr mager ausgestattet... dennoch scheint mir der Preis für einen Händler (auch wenn es augenscheinlich ein Hinterhofhändler ist) relativ niedrig angesetzt zu sein. Das riecht nach gedrehtem Tacho, Mängeln die man erstmal als Laie nicht sieht usw. Kaufen würde ich den an Deiner Stelle nur, nachdem den jemand, der sich sehr gut mit der Modellreihe auskennt, ordentlich unter die Lupe genommen hat !
Geändert von Andimp3 (20.05.2010 um 06:37 Uhr).
Grund: Hervorhebungen
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20.05.2010, 12:55
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#13
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Mitglied
Registriert seit: 27.03.2009
Ort:
Fahrzeug: Mercedes 406
eBay-Name: Sascha-Iceman
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Hallo mal ne frage aber als privat kann er es doch jetzt nicht mehr verkaufen wo er es online als händler gestellt hat! oder? sollte wenn wir das auto kaufen auch vorher das inserat mal ausdrucken!?
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20.05.2010, 12:59
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#14
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Moderator
Registriert seit: 10.03.2006
Ort: Baunatal, Hessisch-Sibirien
Fahrzeug: KVG Kassel
eBay-Name: altbert
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Die Frage, die Du jetzt stellst, kannst Du Dir doch eigentlich selbst beantworten...
Natürlich...!
Mir wäre die Geschichte aber zu windig, hat viel zu viele Ungereimtheiten.
Ich ließe die Finger davon...
__________________
Ich liebe es, wenn ein Plan funktioniert...
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20.05.2010, 18:18
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#15
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BMW-Guru
Registriert seit: 26.11.2008
Ort: Ebern
Fahrzeug: BMW E38 728i
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Kurz und knapp: Fazit!!
Ein gewerblicher Verkäufer muß!! für die Fahrzeuge die er in seinem Namen verkauft eine Gewährleistung (keine Garantie!!!) von in der Regel einem Jahr geben.
Für Fahrzeuge die er wohlgemerkt im Kundenauftrag weitervermittelt, gibt er generell keine Gewährleistung, da er ja verständlicherweise nicht für das auto geradestehen bzw haften kann.
Private Verkäufer müssen sich als Privatverkäufer zu erkennen geben und extra darauf hinweisen daß sie keine! Gewährleistung für die Ware übernehmen.
Gekauft wie gesehen, fertig
Hoffe ein wenig geholfen zu haben. ;-)
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20.05.2010, 19:01
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#16
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Undercover Mitglied
Registriert seit: 20.07.2005
Ort: UN
Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
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Zitat:
Zitat von BMW-M3-Alpina
Hoffe ein wenig geholfen zu haben. ;-)
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Vergiss es; der TE wird das nicht verstehen.
Übrigens kann der Händler sich nicht als Vermittlungsgeschäft aus der Gewährleistung schummeln, wenn er das FHZ unter seiner Firmierung inseriert und den Kundenauftrag nicht vermerkt. 
__________________
Wenn du nichts Hilfreiches beitragen kannst: Störe!
Dabei sein ist alles!
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21.05.2010, 09:48
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#17
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Mehr als 20 Jahre dabei
Registriert seit: 12.12.2003
Ort: Köln
Fahrzeug: Alfa Romeo Giulia Quadrifoglio (Bj. 2024), 740iA VFl (Bj. 1998) R 1200 RT (Bj. 2017) Golf TSI (Bj. 2024)
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Zitat:
Zitat von E66-Fan
Vergiss es; der TE wird das nicht verstehen.
Übrigens kann der Händler sich nicht als Vermittlungsgeschäft aus der Gewährleistung schummeln, wenn er das FHZ unter seiner Firmierung inseriert und den Kundenauftrag nicht vermerkt. 
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weshalb der PrinzIceman das Inserat vor dem Kauf in jedem Fall ausdrucken sollte.
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21.05.2010, 10:01
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#18
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...
Registriert seit: 06.07.2007
Ort: Frankfurt am Main
Fahrzeug: BMW
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Zitat:
Zitat von Marks
weshalb der PrinzIceman das Inserat vor dem Kauf in jedem Fall ausdrucken sollte.
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... was ihm jedoch nichts bringt, da es auf das im Kaufvertrag geschriebene ankommt. Wenn er im Kaufvertrag schreibt, dass er es im Kundenauftrag verkaufen, hat er gute Karten.
Ebneso der Zusatz "Bastlerfahrzeug" im KV reicht schon aus, damit der Händler erstmal seinen Kopf aus der Schlinge gezogen hat... genau so kann er Sachen wie "Motor und Getriebe machen Geräusche" in den KV schreiben! Da muss er dann nämlich keine Gewährleistung geben.
In solchen Fällen hat man dann auch vor Gericht nur wenig Chancen.
Aber mal ganz abgesehen davon: Wir reden hier von einem 12 Jahre alten Fahrzeug mit mehr als 200.000 km, welches unter 5.000,- EUR kostet...
... der Händler will ja auch was dran verdienen. Wie bitte soll er dann noch eine Gewährleistung geben?
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21.05.2010, 10:06
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#19
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Undercover Mitglied
Registriert seit: 20.07.2005
Ort: UN
Fahrzeug: BMW 440iX GC MPPSK (F36); BMW 728iA E38 FL (11.1998); MB 450SE W116 (12.1976), MB SLK 200K R170 (2003)
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Zitat:
Zitat von E38-Fan
... was ihm jedoch nichts bringt, da es auf das im Kaufvertrag geschriebene ankommt. Wenn er im Kaufvertrag schreibt, dass er es im Kundenauftrag verkaufen, hat er gute Karten.
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Meinst du die Gerichte haben solche Umgehungsversuche nicht schon hundertfach erlebt??
Die Gewährleistung ist GESETZLICH vorgeschrieben. Wer glaubt, dass der Händler sich da durch so billige sogar vom Laien durchschaubare Tricks rausschummeln kann, sorry, hat für mich nicht alle stramm.
Den Kaufvertrag müsste der Käufer mit der Person abschließen, die hinter dem Kundenauftrag steht, damit die Kiste wasserdicht wird.
Amtlicher Leitsatz:
Zitat:
Zitat von BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04 - OLG Stuttgart
Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.
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Geändert von E66-Fan (21.05.2010 um 10:11 Uhr).
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21.05.2010, 11:21
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#20
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Mehr als 20 Jahre dabei
Registriert seit: 12.12.2003
Ort: Köln
Fahrzeug: Alfa Romeo Giulia Quadrifoglio (Bj. 2024), 740iA VFl (Bj. 1998) R 1200 RT (Bj. 2017) Golf TSI (Bj. 2024)
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Zitat:
Zitat von E38-Fan
... was ihm jedoch nichts bringt, da es auf das im Kaufvertrag geschriebene ankommt. Wenn er im Kaufvertrag schreibt, dass er es im Kundenauftrag verkaufen, hat er gute Karten.
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Das würde ich so nicht sagen. Bekanntlich vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht (um einfach mal den Leitsatz des maßgeblichen letzten Urteils vom 22.11.2006 - VIII ZR 72/06 - zu zitieren):
"Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich die Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VII ZR 175/04, NJW 2005, 1039)."
Weiter vertritt der Bundesgerichtshof die Ansicht, dass es für die Frage, ob der Händler oder der vorgeschobene Verbraucher einzutreten hat, auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt, also wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat. Ist das der Händler, bestehen Gewährleistungsansprüche gegen ihn, auch wenn ein Verbraucher als Verkäufer im Kaufvertrag steht oder es sich um einen "Verkauf im Kundennamen" handelt.
Nun kann PrinzIceman mit der Anzeige alleine natürlich nicht unbedingt und sofort das wirtschaftliche Interesse des Händlers an dem Verkauf der Karre belegen - jedoch dürfte die Anzeige ein wesentliches Indiz sein.
Und Indizien gilt es in einem solchen Fall zu sammeln.
Das ist natürlich nur die völlig unmaßgebliche Ansicht des Bundesgerichtshofs.
Zitat:
Zitat von E38-Fan
Ebneso der Zusatz "Bastlerfahrzeug" im KV reicht schon aus, damit der Händler erstmal seinen Kopf aus der Schlinge gezogen hat ...
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Auch das dürfte nicht ohne weiteres zu halten sein. Zunächst müsste es sich dann auch tatsächlich um ein Bastlerfahrzeug handeln, wogegen bereits der Preis spricht, und auch nicht geklärt wäre, was der Verkäufer denn damit genau überhaupt sagen will. Auch hier würde die ausgedruckte Anzeige eine völlig andere Sprache sprechen und dokumentieren, dass es sich nicht um ein Bastlerfahrzeug, sondern ein Fahrzeug zum Fahren handelt. Eine solche Wortwahl im Vertrag würde abermals nichts anderes als eine Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften bedeuten.
Zitat:
Zitat von E38-Fan
... genau so kann er Sachen wie "Motor und Getriebe machen Geräusche" in den KV schreiben! Da muss er dann nämlich keine Gewährleistung geben.
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Leider auch verfehlt. Mit solchen Allgemeinplätzen kann man nicht ohne weiteres immer die Gewährleistung für jedes und alles ausschließen. Hier käme es stark auf den Einzelfall an.
Zitat:
Zitat von E38-Fan
In solchen Fällen hat man dann auch vor Gericht nur wenig Chancen.
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Über welche Erfahrung verfügst Du denn "vor Gericht"?
Zitat:
Zitat von E38-Fan
Aber mal ganz abgesehen davon: Wir reden hier von einem 12 Jahre alten Fahrzeug mit mehr als 200.000 km, welches unter 5.000,- EUR kostet...
... der Händler will ja auch was dran verdienen. Wie bitte soll er dann noch eine Gewährleistung geben?
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Das ist sein kaufmännisches Risiko. Er kann es ja lassen.
Geändert von Marks (26.05.2010 um 10:03 Uhr).
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