Zitat:
Zitat von PapaBaer0910
Für alle die das allem Anschein nicht wissen:
...
So und nun träume ich weiter mit meiner Genehmigung, mit der ich heute wieder einmal in der "Grünen-Zone" unterwegs war, ohne irgendwelche Probleme zu haben.
Bevor man mit irgendwelchen Umweltzoneninternetseiten kommt, sollte man mal persönlich auf den Ämtern vorbeigehen und dort nachfragen.
Oder besser noch... ich errinnere mal den Pinguin... wenn man keine Ahnung hat (...)
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Viel heiße Luft von Dir, aber keine qualifizierte Quelle. Schade, dachte, da wäre mehr dahinter.
Ach übrigens: "Deine ach so irgendwelchen Umweltzoneninternetseiten"



ist die Sammlung der offiziellen Seiten dazu. Und wenn Du Dich der für Dich ach so großen Mühe

wenigstens ansatzweise unterzogen hättest ... hättest Du hier nicht den Pinguin gemacht.
Du bist also tatsächlich bei allen diesen zuständigen Ämtern in D für all die vielen Umweltzonen vorbeigegangen, und hast jeweils nachgefragt?


Träum weiter.
P.S.: bevor jetzt noch mehr heiße Luft kommt, hier mal die Essentials aus den FAQ
Generelle Ausnahmen von den Verkehrsverboten der Umweltzone
Folgende Fahrzeuge dürfen gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung in der Umweltzone generell ohne Plakette fahren:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" haben,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden dürfen, wie Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Müllfahrzeuge,
- Fahrzeuge der Bundeswehr und der NATO,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.
Ausnahmegenehmigungen
im Einzelfall
Grundsätzlich kann jeder bei seiner zuständigen Behörde (Straßenverkehrsamt) eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Genehmigung hängt von der Beurteilung des Einzelfalls der Behörde ab.
Eine erteilte Ausnahmegenehmigung bezieht sich meistens nur auf eine einzelne Umweltzone.
Jede Kommune oder Stadt kann die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ausnahme vom Durchfahr-Verbot einer Umweltzone eigenständig festlegen. Dabei wird unterschieden zwischen:
Ausnahmeregelungen für privat genutzte Fahrzeuge
Ausnahmeregelungen für gewerblich genutzte Fahrzeuge
Ausnahmeregelungen für Sonderfahrzeuge der Wirtschaft.
Jede Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit hohen Emissionen reduziert die Wirkung der Umweltzone.
Ausnahmegenehmigungen werden daher nur nach genauer Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls erteilt und in der Regel zeitlich begrenzt. Da es sich meistens bei den betroffenen Fahrzeugen um ältere Fahrzeuge (in der Regel älter als 10 Jahre) handelt, ist bei mangelnder Nachrüstbarkeit auf Dauer ein Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug zweckmäßig. Dies kann auch ein gebrauchtes Fahrzeug sein, wenn es die Abgaskriterien erfüllt. Ist dies nicht zu leisten, kann ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
Für die Erteilung der Genehmigung müssen mindestens folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
Das Fahrzeug wurde erstmals vor dem 1. März 2007, also bevor die Kennzeichnungsverordnung in Kraft trat,
auf den Antragsteller zugelassen.
Das Fahrzeug kann nicht mit handelsüblichen Einbausätzen so nachgerüstet werden, dass die erforderliche Schadstoffgruppe erreicht wird, d.h. Nachrüstung geht vor Ausnahme.
Ein Ersatz des Fahrzeuges durch ein geeignetes Fahrzeug führt zu einer
Existenzgefährdung. Eine Nutzung des Fahrzeuges in der Umweltzone ist
unbedingt notwendig.
Dies ist z.B. der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ungünstiger Arbeitszeiten nicht genutzt werden können oder wenn das Fahrzeug aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist.