Zitat:
Zitat von ramsesp
Das ist der fragliche Text der Anlage VIII zu Par. 29 StVZO (der Text stammt aus dem BGBl. I 2006, ist also soooo neu nicht):
"2.3 Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen......"
Eigentlich eindeutig...
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Ja, eindeutig.
Aber:
Zitat ADAC-Motorwelt Oktober 2011, Seite 17:
"Gute Nachricht für Autobesitzer. Zum Ende dieses Jahres soll die Rückdatierung der Plaketten zur Hauptuntersuchung (HU) abgeschafft werden. Wer bisher den Termin für den TÜV nach hinten verschob oder einfach verpasste, für den verkürzte sich der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung. Denn die Plakette wurde auf den eigentlich fälligen Termin datiert. Dies soll sich nun ändern. Grund: Wird heute festgestellt, dass ein Fahrzeug verkehrssicher ist, spielt es keine Rolle, wann die letzte HU war. Eine Rückdatierung zur Strafe ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen."
Könnte sich ja ändern. Wäre ja maaaaaaal zur Abwechslung was positives.
Gruß
Wolfi